Es ist zu erwarten, dass die vom Verfassungsgerichtshof mit Wirkung 30.6.1996 aufgehobene Verlustvortragsbeschränkung für Steuerausländer (§ 102 Abs. 2 Z 2 EStG) durch eine im Grundsätzlichen ähnliche Nachfolgebestimmung in ihrer wesentlichen Wirkung aufrechterhalten wird. Dies vor allem deshalb, weil die höchstgerichtliche Aufhebung nicht…
…2 Z 2 EStG unterworfen, so dass die primäre Verlustverwertungsverpflichtung Deutschland trifft. § 102 Abs. 2 Z 2 EStG ist zwar vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden, allerdings nicht wegen inhaltlicher Verfassungswidrigkeit, sondern wegen der aus der Sicht des VfGH dieser Bestimmung innewohnenden Rückwirkung. Der VfGH hat durch…
…unterworfen, so dass die primäre Verlustverwertungsverpflichtung Deutschland trifft. § 102 Abs. 2 Z. 2 EStG ist zwar vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden, allerdings nicht wegen inhaltlicher Verfassungswidrigkeit, sondern wegen der aus der Sicht des VfGH dieser Bestimmung innewohnenden Rückwirkung. Der VfGH hat durch Setzung einer Aufhebungsfrist (30…
…österreichischen Besteuerung unterliegen; eine echt verbösernde Wirkung tritt allerdings nur dann ein, wenn die österreichische Steuer - wie im Fall von nicht auf Gewinnerzielung ausgerichteten Theatergastspielen - keine Aussicht auf Anrechenbarkeit auf eine russische Einkommensteuer aufweist. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verstoßen gesetzliche Vorschriften, die nachträglich an…
…ist daher nur jener Teil des Verlustes vortragsfähig, der nicht im Verlustjahr ausgleichsfähig war. Für diesen Verlustausgleich müssen - wie bei den Steuerinländern - die Welteinkünfte herangezogen werden. Diese Regelung des AbgÄG 1989 ist vom Verfassungsgerichtshof allerdings aufgehoben worden (VfGH 16.6.1995, G 191, 192/94)…