… und zwar auch dann nicht, wenn sich das österreichische Unternehmen mit Unterbrechungen immer nur maximal 3 Wochen an der Baustelle aufhält und insgesamt nur 3 Monate in der Schweiz anwesend ist. Etwas anderes gilt allerdings für den Fall, dass die Arbeiten in zeitlich getrennten Abschnitten…
…nicht mehr anzuwendenden) Abkommens BGBl. Nr. 411/1982 war für die nach Österreich entsandten Mitarbeiter österreichische Lohnsteuer einzubehalten, wenn ihre Tätigkeit in Österreich insgesamt (mit und ohne Unterbrechungen, auch jahresübergreifend: VwGH 24.02.1998, 95/13/0137) 183 Tage überschritt. Da dieses Alt-Abkommen keine…
…entstehen. Nur dann, wenn die österreichische AG ausschließlich ihre Planungstätigkeit in Österreich erbringt und tatsächlich alle mit der Planung und Überwachung zusammenhängenden Funktionen an selbständige Subunternehmer weitergibt und daher niemals - auch nicht mit Unterbrechungen - durch eigene Mitarbeiter an der Baustelle präsent sein sollte, würde keine…
…Dies gilt insbesondere dann, wenn Aufträge des Subunternehmers voneinander unabhängig, nur tageweise oder für relativ kurze Zeiträume, mit teilweise erheblichen Unterbrechungen zwischen den jeweiligen Arbeiten, vergeben werden. Erfolgen die Aufträge nur für eine gewisse kurze und den Zeitraum von sechs Monaten (vgl. OECD-MK Art…
…the enterprise". Im vorliegenden Fall wird daher einerseits zu prüfen sein, ob die Arbeiten des Arbeitnehmers für seinen Arbeitgeber in seiner österreichischen Wohnung bloß gelegentlich und mit zahlreichen Unterbrechungen durchgeführt werden, was entsprechend den Ausführungen des Entwurfs der neuen Rz 12 OECD-MK zu Art…
…Beitragspflicht ausschließlich nach § 41 FLAG richtet. Darnach ist die deutsche GmbH grundsätzlich beitragspflichtig, da sie - wenn auch mit Unterbrechungen - Dienstnehmer im Bundesgebiet beschäftigt. Als hier beschäftigt gilt der Dienstnehmer solange, als er sich im Rahmen seiner Berufsausübung physisch in Österreich aufhält. Zur Vermeidung von grenzüberschreitenden…
…die mit dem Tiroler Hotel getroffenen Abmachungen stehen die betreffenden Räume offensichtlich nicht nur für zwei Monate, sondern - wenn auch mit Unterbrechungen - dauerhaft zur Verfügung. Unter diesen Umständen wird selbst dann, wenn der Ort der Geschäftsleitung sich tatsächlich in Deutschland befinden sollte, davon auszugehen sein…
…dass geprüft werden müsste, ob der Umstand, dass die Gewährleistungsarbeiten bloß gelegentlich und mit zahlreichen Unterbrechungen durchgeführt werden, nicht auch nach neuer OECD-Auffassung zum Ergebnis führen müssten, dass die hier vorliegenden Tätigkeiten nicht zur Begründung einer Betriebsstätte des deutschen Unternehmens in Österreich führen würden…