Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2882
Bauplanungs-AG mit Auslandsaufträgen
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/1282-IV/4/2007vom 17.09.2007
Wortlaut laut Findok
Erhält eine österreichische
Bauplanungs-AG internationale Planungsaufträge für ausländische
Bauvorhaben, dann wirkt die österreichische Bauplanungs-AG damit an den
ausländischen Bauvorhaben mit. Dies hat zur Folge, dass bei
Überschreiten der in den einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen für
Bauausführungen vorgesehenen Baustellenfristen gleichsam automatisch (und
rückwirkend) für diese Bauplanungs-AG in den betreffenden Ländern
Betriebstätten im Sinn der jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen
entstehen.
Nur dann, wenn die österreichische AG
ausschließlich ihre Planungstätigkeit in Österreich erbringt und
tatsächlich alle mit der Planung und Überwachung
zusammenhängenden Funktionen an selbständige Subunternehmer weitergibt
und daher niemals - auch nicht mit Unterbrechungen - durch eigene Mitarbeiter an
der Baustelle präsent sein sollte, würde keine Betriebstätte im
Ausland begründet werden. Die Annahme derartiger Gegebenheiten dürfte
aber eher unrealistisch sein.
Der Umstand, dass den an die Baustelle entsandten
Bauleitern kein fester Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sondern dass sie
stets wechselnd freie Büros in den Baucontainern anderer Unternehmen
mitbenützen können, kann nicht das Entstehen einer
Baubetriebstätte (im Sinn von Art. 5 Abs. 3 OECD-Musterabkommen)
verhindern, da bei Baustellen-Betriebstätten nur die Mitwirkungsdauer,
nicht aber das Vorhandensein von dauerhaften festen Einrichtungen
maßgebend ist.
Ist solcherart davon auszugehen, dass bei
Überschreiten der in den einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen
Baustellenfristen Betriebstätten im Ausland begründet werden, bedarf
es in der Folge einer Gewinnaufteilung zwischen dem inländischen Stammhaus
der Bauplanungs-AG und ihren ausländischen Betriebstätten, die auf der
Grundlage der Funktions- und Risikoaufteilung vorgenommen werden muss.
Bundesministerium für Finanzen, 17. September
2007
Normen und Schlagworte
- EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 5 Abs. 3 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/1282-IV/4/2007
- Stammnummer
- 32567
- Gültig
- 17.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF