…dem "Income Statement" der Finanzierungstochtergesellschaft bloß mit 0,1% ihres "profits" besteuert, liegt sonach die belgische Körperschaftsteuervorbelastung der Finanzierungserträge unter 15%, wird dies für ihre Gewinnausschüttungen an die österreichische Muttergesellschaft die Sanktion des § 10 Abs. 4 KStG 1988 und damit österreichische Körperschaftsteuerpflicht auslösen ("Methodenwechsel"). Eine…
…sich aber in wirtschaftlicher Betrachtung nicht als Quellensteuer der (verdeckten) Gewinnausschüttung, sondern als eine pönalisierende Sanktion dar. Weder können Doppelbesteuerungsabkommen noch kann die EU-Mutter-Tochterrichtlinie so ausgelegt werden, dass sie zu einer Freistellung von Sanktionen gegen grob verschuldete Rechtsverstöße verpflichten. Bundesministerium für Finanzen…
…Denn dies erscheint mit den Grundsätzen der europarechtlichen Niederlassungsfreiheit nicht vereinbar; es kann der Umstand der Niederlassung der Schwestergesellschaft in Deutschland nicht mit der Sanktion verknüpft werden, dass deshalb die - bei Niederlassung in Österreich zulässige - Verlustverwertung ausgeschlossen wird. Bei Auslegung der innerstaatlichen Rechtsordnung ist bereits…
…dann wäre dieser Vorgang in Italien gemäß Art. 13 Abs. 3 DBA-Italien steuerfrei zu stellen. Der Vorgang wäre in Österreich kraft internationaler Schachtelbefreiung ebenfalls - ohne Sanktion des § 10 Abs. 4 KStG 1988 - steuerfrei. Allerdings nicht deshalb, weil Italien die Zinsen und Beteiligungserträge der M…
…liegenden Gewinnen verloren; und zwar auch dann, wenn diese Gewinne im DBA-Ausland nicht besteuert werden, wobei dies auch nicht durch Methodenwechsel nach § 10 Abs. 4 KStG sanktioniert werden kann, da dieser nur bei der internationalen Schachtelbefreiung nach § 10 Abs. 2 KStG, nicht aber bei…