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EAS 476Arbeitskräfteüberlassung nach Großbritannien
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft04 2182/11-IV/4/9419.07.1994

Soll für Zwecke der Besteuerung auf der Grundlage von § 21 BAO von der zivilrechtlichen Gestaltung geschäftlicher oder beruflicher Beziehungen im Rahmen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise abgewichen werden, so ist stets ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH 04.03.1983, 81/17/0102, ÖStZB 1983, 339). Dies gilt…

EAS 1177Künstlerische Ausgestaltung einer Kapelle
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftK 1/28-IV/4/9701.12.1997

…deutscher Künstler den Auftrag, die künstlerische Innenbemalung einer österreichischen Kapelle durchzuführen und wird der Künstler hiebei zu 75% auf deutschem Staatsgebiet (Anfertigung der Entwürfe und Erstellung maßstabgetreuer Entwurfzeichnungen) und zu 25% auf österreichischem Staatsgebiet tätig (Umsetzung der Entwürfe in farbige Fresken), dann verpflichtet Artikel 8…

EAS 2761Konzerninterne Gerätevermietung über eine Dubai-Gesellschaft
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0470-IV/4/200624.08.2006

…die nach dem jeweiligen Gesamtbild des Einzelfalles zu prüfen ist und die sich nicht für alle Wirtschaftsgüter nach einem einheitlichen Maßstab beurteilen lässt (EStR 2000 Rz 5424 und die dort zitierte Judikatur). Damit kann aber das nur auf Rechtsfragen ausgerichtete ministerielle EAS-Verfahren nicht als…

EAS 969Rechtlicher und wirtschaftlicher Arbeitgeber bei kurzfristigen konzerninternen Entsendungen
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftE 12/23-IV/4/9612.11.1996

…die gewählte zivilrechtliche Gestaltung nicht bloß "auf dem Papier" existiert, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht dementsprechend vollzogen wird, ist sie auch der Besteuerung zugrundezulegen. Bei steuerlicher Nichtanerkennung gewählter zivilrechtlicher Gestaltungen ist ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH 21.1.1983, Zl. 81/17/0102, ÖStZB 1983…

EAS 1007Liechtensteinisches Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftB 13/11-IV/4/9627.01.1997

…ist, wenn unter Berücksichtigung aller im gegebenen Zusammenhang maßgebenden Umstände die wahre Arbeitgeberfunktion nicht vom Gesteller, sondern vom Gestellungsnehmer wahrgenommen wird. Bei Abweichung von der zivilrechtlichen Gestaltung im Rahmen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen ist (VwGH v. 4. März 1983, Zl…

EAS 1160Konzernentsendungsvertrag nach Deutschland
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftT 183/1-IV/4/9731.10.1997

…nicht bloß "auf dem Papier" existiert, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht dementsprechend vollzogen wird, ist sie auch der Besteuerung zugrundezulegen. Bei steuerlicher Nichtanerkennung gewählter zivilrechtlicher Gestaltungen ist ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH 4.3.1983, 81/17/0102, ÖStZB 1983, 339). Entsendet eine österreichische Gesellschaft…

EAS 3388Grenzüberschreitende Verschmelzung nach Liechtenstein iZm einer österreichischen Immobiliengesellschaft
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0334-IV/8/201720.07.2017

…als für innerstaatliche Zwecke anerkannt wird, dass eine Gesellschaft in steuerlicher Hinsicht besteht. Für abkommensrechtliche Zwecke ist letztlich kein anderer Maßstab anzulegen. Auch wenn der Verschmelzungsvorgang zwischen zwei ausländischen Gesellschaften stattgefunden hat, ist hierauf nach Maßgabe des § 1 Abs 1 Z 4 UmgrStG das UmgrStG…

EAS 567Dienstnehmerentsendung zu britischer Schwestergesellschaft
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftE 1054/3/1-IV/4/9507.02.1995

…solches zur britischen Gesellschaft begründet wird. Soll für Zwecke der Besteuerung auf der Grundlage von § 21 BA0 von einer zivilrechtlich gewählten Gestaltung im Rahmen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise abgewichen werden, so ist stets ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH 4.3.1983, 81/1/102, ÖStZB 1983…

EAS 2497Vom BFH verursachter österreichisch-deutscher Qualifikationskonflikt bei Sportlern
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftZ 259/1-IV/4/0419.07.2004

…insofern mit dem Zweck des zwischenstaatlichen Steuerrechtes unvereinbar, als nicht auszuschließen ist, dass der Vertragsstaat Österreichs bezüglich der Einreihung der Tätigkeit eines Musikers (hier: Sportlers) zu den gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeiten nach seinem innerstaatlichen Recht andere Maßstäbe anlegt, d.h., dass es durchaus denkbar wäre…