Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1177
Künstlerische Ausgestaltung einer Kapelle
geltende FassungEAS-AuskunftK 1/28-IV/4/97vom 01.12.1997
Wortlaut laut Findok
Übernimmt ein anerkannter deutscher
Künstler den Auftrag, die künstlerische Innenbemalung einer
österreichischen Kapelle durchzuführen und wird der Künstler
hiebei zu 75% auf deutschem Staatsgebiet (Anfertigung der Entwürfe und
Erstellung maßstabgetreuer Entwurfzeichnungen) und zu 25% auf
österreichischem Staatsgebiet tätig (Umsetzung der Entwürfe in
farbige Fresken), dann verpflichtet Artikel 8 Abs. 1 (i.V. mit dem letzten Satz
des Absatzes 2) DBA-Deutschland dazu, dass Österreich jene Einkünfte
von der Besteuerung freistellt, die auf die in Deutschland tatsächlich
erbrachte künstlerische Arbeit entfallen. Wurde in einem solchen Fall von
dem auftragerteilenden inländischen Kirchenerhalter der Steuerabzug nach
§ 99 EStG vom Gesamtentgelt vorgenommen, ist der deutsche Künstler
berechtigt, gemäß
§ 240 BAO die Rückerstattung des entgegen
den DBA-Bestimmungen einbehaltenen Steuerbetrages zu beantragen.
Eine sinngemäße Entlastungsverpflichtung besteht
in reziproken Fällen auf deutscher Seite, wenn
österreichische Künstler
derartige Gestaltungsaufträge in
deutschen Kapellen
übernehmen.
01. Dezember
1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Künstlerische TätigkeitKünstlerKünstlerbesteuerungFreistellungAbzugsbesteuerungSteuerrückerstattungSteuerentlastung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- K 1/28-IV/4/97
- Stammnummer
- 14570
- Gültig
- 01.12.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF