…der dieser tschechischen Betriebstätte zuzurechnen ist, der tschechischen Besteuerung und ist in Österreich unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung freizustellen. Werden die Leitungsaufgaben auch unter Nutzung eines in Österreich befindlichen Büroraumes erbracht, wird der erzielte Gewinn nach den Fremdverhaltensgrundsätzen des Artikels 7 DBA-Tschechien auf die…
…Regelung des Art. 4 Abs. 3 DBA-Deutschland und durch Bestimmung des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung zu lösen. Der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet sich dort, wo die grundlegenden Leitungs- und kaufmännischen Entscheidungen, die für die Führung der Geschäfte des Rechtsträgers bzw. der Gesellschaft als…
…Veröffentlichung steht, behandelt. Ist nach diesen Grundsätzen die gesamte Finanzierungstätigkeit der schweizerischen Betriebstätte zuzurechnen und sind folglich die Zinsenerträgnisse aus der österreichischen Besteuerungsgrundlage auszuscheiden sodass sich die Besteuerungsgrundlage des österreichischen Hauptsitzes auf den Gewinn aus der Abgeltung der allgemeinen Leitungs- und Verwaltungsaufgaben beschränkt, dann wird…
…nämlich nur Einkünfte, welche für eine überwachende Funktion gezahlt werden. Dabei ist zugleich ausschlaggebend, dass die Befugnisse tatsächlich auf die Überwachung der Geschäftsführung beschränkt sind, und nicht auch unmittelbare Leitungs- oder Mitwirkungsaufgaben einschließen (vgl. VwGH 31.7.1996, 92/13/0172; vgl. auch EAS 1989…
…den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und nicht im ministeriellen Auskunftsverfahren beantwortet werden kann. Die Einkünfte als Vorstandsmitglied der slowakischen AG wären abkommensrechtlich nur dann unter Art. 16 DBA-Slowakei zu subsumieren, wenn der Vorstand nach slowakischem Gesellschaftsrecht keine unmittelbaren Leitungs- oder Mitwirkungsaufgaben übernimmt…
… Verpflichtet ein österreichischer Kulturveranstalter (gemeinnütziger Verein) eine in der Schweiz ansässige Persönlichkeit, als "Schauspieldirektor" die künstlerische Leitung und Konzeption eines Teiles der Gesamtproduktion des Vereines für drei Jahre zu übernehmen, dann unterliegen die von dem österreichischen Kulturveranstalter gezahlten Honorare - im Fall bloß beschränkter Steuerpflicht des…
…an nachgeordnete Konzernunternehmen weiterbelastet zu werden. Sie fallen im Beteiligungsinteresse der Muttergesellschaft und nicht im Eigeninteresse der Tochtergesellschaft an (siehe Z 7.9 der OECD-Verrechnungspreisgrundsätze). Zu solchen nicht verrechnungsfähigen Aufwendungen zählen die Kosten der Leitung und Organisation des Konzerns, die Festlegung der Konzernpolitik sowie…