Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2153
Weiterbelastung von Konzernumstrukturierungskosten an Untergesellschaften
geltende FassungEAS-Auskunft04 0101/46-IV/4/02vom 28.10.2002
Wortlaut laut Findok
Kosten einer Muttergesellschaft, die als
Kosten einer "shareholder activity" (Anteilseigneraktivität) zu werten
sind, rechtfertigen es nicht, an nachgeordnete Konzernunternehmen weiterbelastet
zu werden. Sie fallen im Beteiligungsinteresse der Muttergesellschaft und nicht
im Eigeninteresse der Tochtergesellschaft an (siehe Z 7.9 der
OECD-Verrechnungspreisgrundsätze).
Zu solchen nicht verrechnungsfähigen Aufwendungen
zählen die Kosten der Leitung und Organisation des Konzerns, die Festlegung
der Konzernpolitik sowie die Finanzplanung für den Gesamtkonzern. Die
deutschen Verwaltungsgrundsätze 1983 betonen in Tz. 6.3.2. im Übrigen,
dass auch die rechtliche Organisation des Konzerns als Ganzes im Interesse der
Muttergesellschaft liegt.
Wird im Rahmen der Änderung einer Konzernphilosophie
auch eine Änderung der Konzernorganisation in der Weise vorgenommen, dass
eine in Österreich tätige Produktionsfirma des internationalen
Konzerns an eine US-Gruppe veräußert wird, dann spricht die Vermutung
dafür, dass alle in diesem Zusammenhang bei einer holländischen
Obergesellschaft angefallenen Kosten (Kosten der Rechtsberatung, Steuerberatung,
Finanzierungsvorschläge, Vermittlungs- und Bereitstellungsprovisionen) im
Interesse der Konzernleitung getätigt wurden und dass eine Weiterbelastung
an das schlussendlich verkaufte inländische Unternehmen nicht
gerechtfertigt erscheint.
Allerdings handelt es sich hierbei um Fragen der
Sachverhaltsaufklärung, die zuständigkeitshalber im Rahmen des
laufenden Betriebsprüfungsverfahrens untersucht werden müssen. Es
steht der in Holland angesiedelten Konzernspitze frei, falls sie eine von den
inländischen Prüfungsfeststellungen abweichende Auffassung vertreten
sollte, die Einleitung eines internationalen Verständigungsverfahrens bei
der holländischen Steuerverwaltung zu beantragen, um die Frage
international abzuklären.
28. Oktober
2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 7 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
- Art. 9 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
KonzernumstrukturierungskostenAnteilseigneraktivitätenKostenweiterbelastungKostenumlageVerrechnungspreise
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 0101/46-IV/4/02
- Stammnummer
- 34652
- Gültig
- 28.10.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF