Verlegt ein Dienstnehmer eines österreichischen Unternehmens nach der Eheschließung seinen Wohnsitz nach Zürich und wird er von dort aus zu 3/4 seiner Arbeitszeit für seinen österreichischen Arbeitgeber tätig (Konstruktionsarbeiten mit Internetverbindung zur EDV-Anlage des österreichischen Arbeitgebers; schriftliche und telefonische Kundenkontakte, Anboterstellungen) und ist…
…seinem eigenen Dienstnehmer für die Erbringung der betrieblichen Leistungen zur Verfügung gestellt werden. Allerdings verdient im gegebenen Zusammenhang noch folgende Erwägung Beachtung: nach herrschender Auffassung wird im Fall der bloßen Vergabe von Heimarbeit in der Wohnung des Heimarbeiters keine Betriebstätte für den Arbeitgeber begründet (Ritz…
…das Heimarbeitsgesetz 1960 (VwGH 20.11.1981, 0153/80). Ist daher beispielsweise ein Homeoffice-Mitarbeiter eines Software-Unternehmens im Bereich der Programmierung oder Qualitätssicherung tätig, oder hat ein Arbeitnehmer strategische Aufgaben/Entwicklungsaspekte oder Dokumentations-/Support-Aufgaben inne, so fallen diese Tätigkeiten nicht unter das Heimarbeitsgesetz…
Übersiedelt die Dienstnehmerin einer österreichischen GmbH aus privaten Gründen nach Deutschland und bleibt ihr Dienstverhältnis in der Form aufrecht, dass es als Telearbeitsverhältnis in Heimarbeit weitergeführt wird, dann wird hierdurch keine Betriebstätte des österreichischen Arbeitgebers in Deutschland begründet (EAS 1763). Soweit die Gehaltsbezüge auf diese…
Begründet ein in Deutschland ansässiges Unternehmen, dessen Unternehmensgegenstand die Beratung im klinischen Risikomanagement ist, ein Dienstverhältnis mit einem in Österreich ansässigen Arbeitnehmer, dessen Aufgabe es ist, die eigenständige Durchführung von Beratungsprojekten zur Patientensicherheit und klinischem Risikomanagement in Krankenhäusern und Gesundheitseinrichtungen in Italien, Österreich, Deutschland und…
…Oktober 2011; http://www.oecd.org/dataoecd/23/7/48836726.pdf). Keine Wohnungs-Betriebstätte liegt vor, wenn in der Wohnung bloß abends und an Wochenenden Arbeiten für das Unternehmen erledigt werden (EAS 350) sowie im Fall von "echter Heimarbeit" (EAS 1763, EAS 3277). Die deutsche…
Wird ein in Tschechien ansässiger Tscheche von einem österreichischen Unternehmen als Dienstnehmer beschäftigt und übt er einen Teil seiner dienstlichen Tätigkeit (Erarbeitung von Unternehmenskonzepten) in Heimarbeit an seinem tschechischen Wohnsitz aus, so ist jener Teil des Arbeitslohnes, der auf die in Tschechien ausgeübte Arbeit…
Ist ein Dienstnehmer einer deutschen GMBH in Österreich ansässig und arbeitet er hier für seinen deutschen Arbeitgeber in seinem in der inländischen Wohnung gelegenen "home office", dann wird zunächst zu klären sein, ob dieses "home office" eine inländische Betriebstätte des deutschen Arbeitgebers darstellt. Für lohnsteuerliche…