Findok · EAS-Auskünfte
EAS 3047
Überwiegende Heimarbeit für den österreichischen Arbeitgeber nach Ansässigkeitswechsel in die Schweiz
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0895-IV/4/2009vom 24.04.2009
Wortlaut laut Findok
Verlegt ein Dienstnehmer eines
österreichischen Unternehmens nach der Eheschließung seinen Wohnsitz
nach Zürich und wird er von dort aus zu 3/4 seiner Arbeitszeit für
seinen österreichischen Arbeitgeber tätig (Konstruktionsarbeiten mit
Internetverbindung zur EDV-Anlage des österreichischen Arbeitgebers;
schriftliche und telefonische Kundenkontakte, Anboterstellungen) und ist er nur
zu 1/4 seiner Arbeitszeit an den technischen Apparaten des Arbeitgebers und bei
Kunden auf österreichischem Staatsgebiet tätig, dann unterliegt
gemäß Artikel 15 DBA-Schweiz nur der auf die Inlandstätigkeiten
entfallende Arbeitslohn der österreichischen Besteuerung.
Nach Maßgabe des § 1 der
DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005, kann der Arbeitgeber die
Steuerentlastung unmittelbar an der Quelle (durch Freistellung vom
Lohnsteuerabzug) herbeiführen, ist allerdings gehalten zu beweisen bzw.
zumindest glaubhaft zu machen, dass er den Lohnsteuerabzug zu Recht unterlassen
hat. Für diese Beweisführung kann in erster Linie Vordruck ZS-QU1
genutzt werden, wenn er ordnungsgemäß ausgefüllt und von der
eidgenössischen Steuerverwaltung bestätigt worden ist.
Bundesministerium für
Finanzen, 24. April 2009
Normen und Schlagworte
- Art. 15 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0895-IV/4/2009
- Stammnummer
- 40800
- Gültig
- 24.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF