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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 3047

Überwiegende Heimarbeit für den österreichischen Arbeitgeber nach Ansässigkeitswechsel in die Schweiz

geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0895-IV/4/2009vom 24.04.2009

Wortlaut laut Findok

Verlegt ein Dienstnehmer eines österreichischen Unternehmens nach der Eheschließung seinen Wohnsitz nach Zürich und wird er von dort aus zu 3/4 seiner Arbeitszeit für seinen österreichischen Arbeitgeber tätig (Konstruktionsarbeiten mit Internetverbindung zur EDV-Anlage des österreichischen Arbeitgebers; schriftliche und telefonische Kundenkontakte, Anboterstellungen) und ist er nur zu 1/4 seiner Arbeitszeit an den technischen Apparaten des Arbeitgebers und bei Kunden auf österreichischem Staatsgebiet tätig, dann unterliegt gemäß Artikel 15 DBA-Schweiz nur der auf die Inlandstätigkeiten entfallende Arbeitslohn der österreichischen Besteuerung. Nach Maßgabe des § 1 der DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005, kann der Arbeitgeber die Steuerentlastung unmittelbar an der Quelle (durch Freistellung vom Lohnsteuerabzug) herbeiführen, ist allerdings gehalten zu beweisen bzw. zumindest glaubhaft zu machen, dass er den Lohnsteuerabzug zu Recht unterlassen hat. Für diese Beweisführung kann in erster Linie Vordruck ZS-QU1 genutzt werden, wenn er ordnungsgemäß ausgefüllt und von der eidgenössischen Steuerverwaltung bestätigt worden ist. Bundesministerium für Finanzen, 24. April 2009

Normen und Schlagworte

LohnsteuerentlastungVordruck ZS-QU1DBA-EVOWohnsitzverlegungInlandstätigkeiten

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
BMF-010221/0895-IV/4/2009
Stammnummer
40800
Gültig
24.04.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF