…273). Ist ein amerikanischer Staatsbürger mit Einfachwohnsitz in Österreich an einer amerikanischen S-Corporation beteiligt und zugleich Präsident und Mitglied des Board of Directors dieser Gesellschaft und im übrigen für die Planung, Koordinierung und Kundenkontaktpflege des US-Unternehmens verantwortlich, wobei sich in Österreich ein Fax…
…der Auftrag für die Planung eines österreichischen Bürohochhauses übernommen, dann sind die Entgelte nicht dem mit der Bauplanungserstellung beauftragten Dienstnehmer, sondern der britischen Architekten-Gesellschaft zuzurechnen. Daher ist für die DBA-konforme Steuerentlastung in Österreich das von der Gesellschaft beigebrachte Formular ZS-QU2 erforderlich und…
…die erzielten Gewinne der ausschließlichen österreichischen Besteuerung unterliegen. Vorsorglich ist aber beizufügen, dass eine Betriebstätte auf den Philippinen nach Art. 5 Abs. 1 DBA-Philippinen begründet werden könnte, d.h. wenn z.B. für die Dauer von 6 Monaten den Mitarbeitern der Ziviltechniker-GmbH ein…
…Planung für diverse Hotelneubauten beauftragt, dann muss damit gerechnet werden, dass Korea auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 3 DBA-Korea das Besteuerungsrecht hiefür in Anspruch nimmt. Denn nach dieser vom OECD-Musterabkommen abweichenden DBA-Bestimmung unterliegen Planungsleistungen der Besteuerung im Quellenstaat. Österreich ist…
…den einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen Baustellenfristen Betriebstätten im Ausland begründet werden, bedarf es in der Folge einer Gewinnaufteilung zwischen dem inländischen Stammhaus der Bauplanungs-AG und ihren ausländischen Betriebstätten, die auf der Grundlage der Funktions- und Risikoaufteilung vorgenommen werden muss. Bundesministerium für Finanzen, 17. September 2007
…und in Österreich für vollstreckbar zu erklären (Art. 11 Abs. 2). Diese vertragliche Verpflichtung zur zwangsweisen Abgabeneinbringung besteht unabhängig davon, ob bzw. wann der deutsche Abgabenschuldner in Österreich einen Wohnsitz begründet hat. 01. Dezember 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung…