Findok · EAS-Auskünfte
EAS 810
Planungsaufträge für Korea
geltende FassungEAS-AuskunftP 21/1-IV/4/96vom 05.02.1996
Wortlaut laut Findok
Wird ein österreichischer Unternehmer mit
Gewerbeberechtigung "Planender Baumeister" von einem koreanischen Auftraggeber
mit der Planung für diverse Hotelneubauten beauftragt, dann muss damit
gerechnet werden, dass Korea auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 3 DBA-Korea das
Besteuerungsrecht hiefür in Anspruch nimmt. Denn nach dieser vom
OECD-Musterabkommen abweichenden DBA-Bestimmung unterliegen Planungsleistungen
der Besteuerung im Quellenstaat. Österreich ist derzeit bemüht, in
dieser Hinsicht eine Anpassung der Vertragslage an die OECD-Prinzipien zu
erwirken, doch ist derzeit nicht abschätzbar, wann eine solche
Vertragsrevision Wirksamkeit erlangen wird. Die Steuerberechtigung Koreas ist
unabhängig davon gegeben, ob die Planungsarbeiten von einer
österreichischen GesmbH oder von einer Einzelperson übernommen werden;
sie könnte nur dann in Frage gestellt werden, wenn Arbeiten übernommen
werden, die als solche keine "freiberufliche Tätigkeit" im Sinn des
österreichischen Steuerrechts darstellen.
5. Februar
1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 14 Abs. 3 DBA ROK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Korea (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 486/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 21/1-IV/4/96
- Stammnummer
- 16766
- Gültig
- 05.02.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF