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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 810

Planungsaufträge für Korea

geltende FassungEAS-AuskunftP 21/1-IV/4/96vom 05.02.1996

Wortlaut laut Findok

  Wird ein österreichischer Unternehmer mit Gewerbeberechtigung "Planender Baumeister" von einem koreanischen Auftraggeber mit der Planung für diverse Hotelneubauten beauftragt, dann muss damit gerechnet werden, dass Korea auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 3 DBA-Korea das Besteuerungsrecht hiefür in Anspruch nimmt. Denn nach dieser vom OECD-Musterabkommen abweichenden DBA-Bestimmung unterliegen Planungsleistungen der Besteuerung im Quellenstaat. Österreich ist derzeit bemüht, in dieser Hinsicht eine Anpassung der Vertragslage an die OECD-Prinzipien zu erwirken, doch ist derzeit nicht abschätzbar, wann eine solche Vertragsrevision Wirksamkeit erlangen wird. Die Steuerberechtigung Koreas ist unabhängig davon gegeben, ob die Planungsarbeiten von einer österreichischen GesmbH oder von einer Einzelperson übernommen werden; sie könnte nur dann in Frage gestellt werden, wenn Arbeiten übernommen werden, die als solche keine "freiberufliche Tätigkeit" im Sinn des österreichischen Steuerrechts darstellen. 5. Februar 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

freier BerufBauplanung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
P 21/1-IV/4/96
Stammnummer
16766
Gültig
05.02.1996 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF