…Bezüge bis Ende August (entfallend auf in Deutschland ausgeübte Arbeit und auf die davon noch herrührenden Urlaubszeiten) in Österreich gemäß Art. 9 Abs. 1 DBA-Deutschland steuerfrei zu stellen sein (und zwar bis 30. Juni 1997 ohne Progressionsvorbehalt und für Juli und August mit Progressionsvorbehalt)…
…erforderlich ist. Nach dem Gesetzeswortlaut kann daher eine Steuerentlastungsmaßnahme nur gesetzt werden, wenn Vermögenswerte im Ausland auch tatsächlich einer Besteuerung unterzogen worden sind, die eines Besteuerungsausgleiches auf österreichischer Seite bedarf. Wird daher - aus welchen Gründen auch immer - im Ausland keine Erbschaftssteuer (oder Nachlasssteuer) erhoben, fehlt…
…welchen Gründen auch immer, der volle Kapitalertragsteuerabzug ungeachtet der DBA-Bestimmungen vorgenommen, so steht es dem Steuerinländer frei, bei dem zuständigen Finanzamt die abkommensgemäße Steuerentlastung im Rückerstattungsweg herbeizuführen. Diesbezügliche auf § 240 Abs. 3 BAO zu stützende Rückerstattungsanträge wären bei jenem Finanzamt einzubringen, das nach den…
…nur auf (negative) internationale Qualifikations- oder Zurechnungskonflikte aus dem Grunde unterschiedlicher Sachverhaltsbeurteilung oder unterschiedlicher Rechtsauslegung, nicht aber auf Qualifikations- oder Zurechnungskonflikte, die sich im Fall hybrider Personengesellschaften aus Artikel 3 Abs. 2 des Abkommens durch einen nach dieser Bestimmung zulässigen Rückgriff auf (unterschiedliches) nationales Recht…