Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1343
Anwendung von § 48 BAO bei familieninternem wiederholten Nachlassübergängen im Ausland
geltende FassungEAS-Auskunft04 2622/1-IV/4/98vom 30.09.1998
Wortlaut laut Findok
Bei Personen, die in Österreich
ihren Hauptwohnsitz begründet haben, besteht seitens des BM für
Finanzen im allgemeinen die Bereitschaft, eine internationale Doppelbesteuerung
im Bereich der Erbschaftsbesteuerung auf der Grundlage von § 48 BAO dadurch
zu beseitigen, dass alle jene Vermögensteile von der Erbschaftsbesteuerung
freigestellt werden, die auch bei Bestand eines OECD-konformen
Doppelbesteuerungsabkommens von der inländischen Erbschaftsbesteuerung
ausgenommen wären. Dies gilt nicht nur für ausländisches
Betriebstätten- und Grundvermögen, sondern - wenn der Erblasser im
Zeitpunkt seines Todes im Ausland ansässig war - auch für
Kapitalvermögen.
Allerdings ist zu beachten, dass eine
Steuerentlastungsmaßnahme nach dem Wortlaut von § 48 BAO
voraussetzt, dass diese Maßnahme zum "Ausgleich einer in- und
ausländischen Besteuerung" erforderlich ist. Nach dem Gesetzeswortlaut kann
daher eine Steuerentlastungsmaßnahme nur gesetzt werden, wenn
Vermögenswerte im Ausland auch tatsächlich einer Besteuerung
unterzogen worden sind, die eines Besteuerungsausgleiches auf
österreichischer Seite bedarf.
Wird daher - aus welchen Gründen auch immer - im
Ausland keine Erbschaftssteuer (oder Nachlasssteuer) erhoben, fehlt es an der
erforderlichen Rechtsvoraussetzung für die
Steuerentlastungsmaßnahme.
Der Umstand, dass die ausländische
Erbschaftssteuerleistung nur in sehr geringfügigem Ausmaß angefallen
ist, weil zur Vermeidung einer Steuerkumulierung im ausländischen
Besteuerungsverfahren eine zeitnahe steuerliche Erfassung anlässlich des
vorangegangen Todes eines Angehörigen berücksichtigt worden ist, steht
einer Steuerfreistellung auf österreichischer Seite nicht entgegen. Denn
einerseits sind auch im österreichischen Erbschaftssteuerrecht zur
Vermeidung solcher Steuerkumulierungen Steuerentlastungen vorgesehen.
Andererseits hängt auch bei Bestand eines Doppelbesteuerungsabkommens nach
OECD-Muster die Anwendung der Steuerfreistellungsmethode zur Vermeidung einer
Doppelbesteuerung im Staat des Erben nicht von der Höhe der Steuerbelastung
im Staat des Erblassers ab.
30.
September 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 2622/1-IV/4/98
- Stammnummer
- 30043
- Gültig
- 30.09.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF