…eine Bestätigung der deutschen Steuerverwaltung erforderlich ist, wenn das Entgelt ohne Abzug der nach § 99 Abs. 1 Z 1 EStG zu erhebenden Steuer ausgezahlt werden soll. Die deutsche Verwaltung müsste die Gemeinnützigkeit des Vereines und die Zurechnung des österreichischen Gastspieles zur Gemeinnützigkeitssphäre des Vereines bestätigen…
…Die deutsche Verwaltung müsste die Gemeinnützigkeit des Vereines und die Zurechnung des österreichischen Gastspieles zur Gemeinnützigkeitssphäre des Vereines bestätigen oder zumindest alternativ bestätigen, dass das österreichische Gastspiel auf deutscher Seite unter Artikel 17 Abs. 3 des Abkommens subsumiert wird. Kann eine solche Bescheinigung nicht beigebracht…
…Österreich, die der Ausbildungsförderung in einer wissenschaftlichen Fachdisziplin gewidmet ist, und erzielt der Verein Einnahmen aus der Teilnahmegebühr von Mitgliedern und Nichtmitgliedern, sowie aus Gebühren für Zusatzveranstaltungen, für deren Besuch die Teilnehmer optieren können, dann lässt dieses Sachverhaltsbild keine inländische Körperschaftsteuerpflicht des Vereins erkennen. Denn…
…Denn selbst wenn es zu einer Verurteilung des Vereines kommen sollte, wäre nicht einzusehen, warum allein aus diesem Grund ihm zuzurechnende Einkünfte abkommenswidrig der deutschen Besteuerung überlassen werden sollten. Es wäre daher auch nicht gerechtfertigt, durch Verzögerung der Erteilung einer (rechtmäßig zu erteilenden) Ansässigkeitsbescheinigung ein…
…24 Abs. 1 DBA ist eine unterschiedliche Behandlung ansässiger und nichtansässiger gemeinnütziger Vereine nicht untersagt und das Betriebstättendiskriminierungsverbot des Artikels 24 Abs. 3 DBA greift nicht, weil vermögensverwaltend genutzte Liegenschaften nicht betriebstättenbegründend wirken. Allerdings dürfte eine mit den Grundfreiheiten des EG-Vertrages unvereinbare Diskriminierung vorliegen;…
…und mit Forschungsaufgaben für die österreichische Wissenschaft und Wirtschaft befasster Verein verfügt über einen wissenschaftlichen Beirat. Dessen Aufgabe ist es, Vorschläge zur wissenschaftlichen Ausrichtung und zur Sicherung der hohen wissenschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vereins zu erstellen und den Direktor in allen wissenschaftlichen Fragen zu beraten (insbesondere…
… dieser Vertrag untersagt eine unterschiedliche Besteuerung von österreichischen und deutschen Staatsangehörigen; er untersagt aber nicht nach anderen Kriterien zu unterscheiden, zB nach der Ansässigkeit (Sitz oder Geschäftsleitung bei juristischen Personen) oder darnach, ob die Gemeinnützigkeit Österreich oder - wie im vorliegenden Fall - dem Ausland zugute kommt…
…steuerlichen Gemeinnützigkeitsbegünstigungen kommen einer in Österreich errichteten Privatstiftung nur dann zu, wenn diese überwiegend im Bundesgebiet den gemeinnützigen Zwecken dient. Gemäß § 48 BAO besteht die Möglichkeit, bestimmte Gegenstände der Abgabenerhebung ganz oder teilweise aus der Abgabepflicht auszuscheiden, soweit dies zur Erzielung einer den Grundsätzen der…
…1 Z. 14 ErbStG steuerfrei wären. Das Bundesministerium für Finanzen ist aber bereit, zur Herbeiführung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung die an vergleichbare deutsche Einrichtungen fließenden Spenden von der Besteuerung gemäß § 48 BAO zu befreien. Obgleich in dieser Angelegenheit bisher noch keine österreichisch…
…Rahmen eines österreichisch-deutschen Verständigungsverfahrens wurde Einigung erzielt, dass Körperschaften des öffentlichen Rechts und steuerfreie Körperschaften mit Sitz und Geschäftsleitung in einem der beiden Staaten abkommensberechtigt sind. Dementsprechend ist daher auch ein in Österreich steuerfreier gemeinnütziger Singverein berechtigt, gemäß Artikel 12 DBA-Deutschland eine Entlastung…
…daß von einer in Dänemark ansässigen Person Gehälter bezogen werden, "die der andere Staat oder die Länder ... und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts des anderen Staates für gegenwärtige ... Dienst- oder Arbeitsleistungen gewähren". Ein nach dem Vereinsgesetz konstituierter Verein kann allerdings nach Auffassung des BM…
Erhält eine in Österreich bestehende Körperschaft des öffentlichen Rechts, die ausschließlich kirchliche Zwecke verfolgt und die sonach keinen Betrieb gewerblicher Art unterhält, von einer US-Stiftung laufende Zuwendungen, dann unterliegen diese nach inländischem Recht nicht der Steuerpflicht, da die inländischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im…
Gibt ein österreichisches Orchester, das in der Rechtsform eines gemeinnützigen Vereines organisiert ist, in Deutschland Gastkonzerte, besteht die Möglichkeit, auf der Grundlage von Artikel 17 Abs. 3 DBA-Deutschland in Verbindung mit Z 10 des Schlussprotokolls Abzugssteuerfreiheit in Deutschland zu erwirken; siehe allerdings in diesem…
Eine deutsche Stiftung, die in Österreich eine Betriebstätte unterhält, unterliegt damit der inländischen beschränkten Steuerpflicht. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die deutsche Stiftung nach deutschem Steuerrecht wegen Gemeinnützigkeit von der Besteuerung befreit ist und dass bei vergleichbaren Einrichtungen in Österreich ebenfalls Steuerbefreiung…
Ist eine deutsche Staatbürgerin mit Wohnsitzen in Österreich und Monaco vor dem Jahr 2001 in Österreich verstorben und hat sie testamentarisch ihren Liegenschaftsbesitz in Monaco und Österreich sowie ihr gesamtes in- und ausländisches Kapitalvermögen einer deutschen gemeinnützigen Stiftung vermacht, dann unterliegt der gesamte Erbanfall der…
…einem Sportturnier in Deutschland im gegebenen Zusammenhang zur Gänze von dem österreichischen gemeinnützigen Sportverein getragen (auch unter Inanspruchnahme der ihm aus der Teilnahme an der Sportveranstaltung gezahlten Entgelte) dann steht Steuerfreiheit zu (siehe hierzu auch EAS 2767 und EAS 2417 betr. Künstlergruppen eines gemeinnützigen Vereins…
…dass ausländische Staaten nicht auf Grund eines Doppelbesteuerungabkommens zur Aufgabe ihrer Besteuerungsrechte genötigt werden sollten, wenn die Dividenden in Österreich sodann ohnedies von der Besteuerung freigestellt werden. Eine österreichische Privatstiftung fällt kraft ihrer Eigenschaft als juristische Person unter den Begriff "Gesellschaft" im Sinn des Art…
…Das Bundesministerium für Finanzen ist aber bereit, zur Herbeiführung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung die an vergleichbare deutsche Einrichtungen fließenden Spenden von der Besteuerung gemäß § 48 BAO zu befreien. Obgleich in dieser Angelegenheit bisher noch keine österreichisch-deutsche Verständigung herbeigeführt worden ist, erscheint…
Erhält eine in der Schweiz ansässige Person Zuwendungen von einer österreichischen Privatstiftung, dann sind diese im Allgemeinen nicht als "Dividenden" zu klassifizieren. Sie fallen daher nicht unter Artikel 10 DBA-Schweiz, sondern sind unter Artikel 21 (nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte) zu subsumieren, sodass der…
…in denen eine Kapitalgesellschaft zugunsten eines ihrer Gesellschafters eine solche Haftung übernimmt (sonach Ausschüttung in Höhe einer Bürgschaftsprovision oder der gesamten Darlehensvaluta, je nachdem, worin die eigentliche Funktion der Gesellschaft/Stiftung zu sehen ist). Allerdings ist zu bedenken, dass - anders als bei einer Gesellschafter/Gesellschaft…