…1988 vor. Nach der Schenkung kann es zu einer (beschränkten) Steuerpflicht beim Beschenkten beispielweise dann kommen, wenn dieser die Beteiligung veräußert (steuerpflichtig gemäß § 27 Abs. 3 iVm § 98 Abs. 1 Z 5 lit. e EStG 1988) oder wenn das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr unmittelbar…
…dann unterliegen beide Schenkungsvorgänge kraft der unbeschränkten Steuerpflicht des Geschenkgebers der österreichischen Schenkungssteuerpflicht. Ob und in welchem Umfang Deutschland die Vorgänge der Schenkungssteuerpflicht unterwirft, richtet sich nach deutschem Steuerrecht; diesbezügliche Auskünfte müssten auf deutscher Seite eingeholt werden. Handelt es sich bei der deutschen KG um…
…ist der gemeine Wert im Sinn des § 10 Bewertungsgesetzes aufzunehmen; eine "fiktive Einheitswertermittlung" hat nicht stattzufinden. Ob und in welcher Höhe eine irische Schenkungssteuer anfällt, müsste bei den irischen Steuerbehörden in Erfahrung gebracht werden. Sollte es zum Eintritt einer internationalen Doppelbesteuerung kommen, könnte auf der…
Es entspricht der ständigen Verwaltungspraxis, eine internationale Doppelbesteuerung bei unentgeltlichem Übergang von im Ausland belegenem unbeweglichem Vermögen (einschließlich "mittelbarer Grundstücksschenkungen") und ausländischem Betriebstättenvermögen (einschließlich Personengesellschaftsbeteiligungen) durch Steuerfreistellung zu beseitigen. Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob der Geschenkgeber seinen Hauptwohnsitz in Österreich oder im Ausland hat…
Auf der Grundlage von § 48 BAO wird zur Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung bei ausländischem Grundvermögen eine Befreiung von der österreichischen Schenkungssteuer auch dann gewährt, wenn die inländische Steuerpflicht nicht durch einen Hauptwohnsitz, sondern bloß durch einen Zweitwohnsitz begründet wird, wenn sonach Steuerausländer begünstigt werden sollen…
…löst daher keine Schenkungssteuerpflicht in Österreich aus. Die atypische stille Beteiligung an der deutschen GmbH führt aber zum Entstehen einer "Mitunternehmerschaft", die aus einkommensteuerlicher Sicht transparent ist; aus einkommensteuerlicher Sicht ist daher zutreffend die inländische Betriebstätte als Betriebstätte der beiden Mitunternehmer, der deutschen GmbH und…
…der deutschen Personengesellschaft von den in Deutschland ansässigen Gesellschaftern (denen keine Inländereigenschaft im Sinn des § 6 Abs. 2 ErbStG 1955 zukommt) im Schenkungsweg an Personen übertragen, die ebenfalls keine "Inländer" im vorgenannten Sinn sind, so tritt nach der derzeitigen Verwaltungspraxis keine inländische Schenkungssteuerpflicht hinsichtlich der…
…des Abkommens, ist der Vorgang auf bulgarischer Seite steuerfrei zu stellen. Wenn aber Bulgarien solcherart anerkennt, dass es nach der zitierten Abkommensbestimmung den Veräußerungsgewinn nicht besteuern darf, dann impliziert dies, dass Bulgarien damit auch anerkennt, dass das Abkommen das Entstehen einer diesbezüglichen Steuerschuld unterbindet. Hat…
…gebenden "Verlustes des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich" im Sinn des § 31 Abs. 2 EStG erfüllt; wobei die Maßnahme der Wohnsitzverlegung jene "Maßnahme" i.S. des § 31 Abs. 2 EStG darstellt, die die Steuerschuld zum Entstehen bringt. Es ist wohl richtig, daß der Verlust des Besteuerungsrechtes…
Artikel 7 des DBA(Erb)-Frankreich sieht abweichend vom OECD-Musterabkommen vor, dass der Erb- oder Schenkungsübergang von in Österreich belegenem körperlichen beweglichen Vermögen in Österreich zu besteuern ist. Forderungen zählen aber auch dann nicht zum beweglichen körperlichen Vermögen, wenn sie durch in Österreich belegene…
Artikel 2 DBA-Deutschland (Erb) legt den sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens in der Weise fest, dass er die Erbschaftsteuer insoweit in den DBA-Geltungsbereich einbezieht, als ihr "Erwerbe von Todes" wegen unterliegen. Da auch Schenkungen auf den Todesfall gemäß § 2 ErbStG zu den "Erwerben…
…schenkungssteuerliche Erfassung in Österreich nicht durch eine Ausnahmegehmigung gemäß § 48 BAO verzichtet werden, wenn dieser Schenkungsvorgang infolge des in Deutschland zustehenden Schenkungsfreibetrages keiner deutschen Besteuerung unterliegt. Denn § 48 BAO könnte nur "zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung" angewendet werden. Dieses Tatbestandselement liegt aber bei…
Nach der gegenwärtigen Verwaltungspraxis wird bei der Handhabung des nach § 48 BAO eingeräumten Ermessens im Regelfall das Freistellungssystem nur bei Erb- oder Schenkungsübergängen ausländischen Grund- und Betriebsvermögens angewendet; in anderen Fällen wird die Doppelbesteuerung nach der Anrechnungsmethode beseitigt, soferne nicht besondere Gegebenheiten eine abweichende Regelung…
Übernimmt der in Österreich ansässige Vater schenkungsweise die Bezahlung des Kaufpreises, den die in Deutschland ansässige Tochter aus Anlass des Abschlusses eines Kaufvertrages über ein deutsches Grundstück zu entrichten hätte (mittelbare Grundstücksschenkung), dann besteht die Bereitschaft, die hiedurch eintretende doppelte Schenkungsbesteuerung im Verhältnis zu Deutschland…
…diese Steuer zu erheben, da nach Art. 8 des Abkommens für die gegenständliche Schenkung dem Wohnsitzstaat des Geschenkgebers - somit Österreich - das ausschließliche Besteuerungsrecht an der gegenständlichen Schenkung zukommt. Ferner darf Frankreich aufgrund von Art. 8 des Abkommens keine unter das Abkommen fallende Steuer ("Abgaben auf…
…der in Deutschland ansässige Vater seinem in Österreich ansässigen Sohn im Schenkungsweg eine österreichische Liegenschaft, so wird dieser Vorgang nicht vom österreichisch-deutschen Erbschaftssteuerabkommen, BGBl. Nr. 220/1955, erfasst; allerdings ist Deutschland im Hinblick auf von Österreich gewährte Gegenseitigkeit bereit, eine eintretende Doppelbesteuerung auf der…
…Zeitpunkt der Schenkung noch nicht abgelaufen ist, steht der vorstehenden Beurteilung nicht entgegen, da diese Frist nur dann die Eigenschaft Österreichs als Wohnsitzstaat aufrechterhalten kann, wenn der Geschenkgeber in Österreich einen Zweitwohnsitz beibehält. 12. Jänner 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der…
…Schenkungsweg zu übertragen, dann wäre eine Doppelbesteuerung im Verhältnis zu Deutschland hinsichtlich des deutschen Betriebsvermögens durch Steuerfreistellung (unter Progressionsvorbehalt) möglich; hinsichtlich des Geldvermögens könnte die Doppelbesteuerung durch Anrechnung der deutschen Schenkungssteuer beseitigt werden. 25. August 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der…
…Abkommen das Besteuerungsrecht daran der Republik Österreich zuweist. Der Schenkungsvorgang unterliegt daher der österreichischen Besteuerung. Die österreichische Schenkungssteuerbelastung richtet sich nach den Vorschriften des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes, BGBl. Nr. 141/1955 (in der geltenden Fassung); sie beträgt im allgemeinen bei Geldgeschenken der genannten Größenordnung 6…
…Steuerentlastungsmaßnahme gesetzt wird, kann nicht generalisierend beantwortet werden, da dies von den Umständen des Einzelfalles abhängt. Verallgemeinernd können folgende Grundsätze bei der Handhabung des Ermessens hervorgehoben werden: Soweit kein besonderes österreichisches Interesse an einer Entlastungsmaßnahme erkennbar ist, wird idR auf österreichischer Seite nicht zugunsten von…