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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 3169

Verzinsung einer kraft DBA nicht bestehenden Steuerschuld

geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/1604-IV/4/2010vom 21.06.2010

Wortlaut laut Findok

Hat eine in Österreich ansässige Kapitalgesellschaft ihre 65-prozentige Beteiligung an einer bulgarischen Kapitalgesellschaft veräußert, steht das Besteuerungsrecht an den hierbei erzielten Gewinnen gemäß Artikel 15 Abs. 4 des DBA-Bulgarien der Republik Österreich zu. Ist auf bulgarischer Seite unstrittig, dass die veräußerte Beteiligung der österreichischen Gesellschaft als wirtschaftlicher Eigentümer zuzurechnen war und anerkennt daher die bulgarische Steuerbehörde ausdrücklich die Anwendbarkeit von Artikel 15 Abs. 4 des Abkommens, ist der Vorgang auf bulgarischer Seite steuerfrei zu stellen. Wenn aber Bulgarien solcherart anerkennt, dass es nach der zitierten Abkommensbestimmung den Veräußerungsgewinn nicht besteuern darf, dann impliziert dies, dass Bulgarien damit auch anerkennt, dass das Abkommen das Entstehen einer diesbezüglichen Steuerschuld unterbindet. Hat sich für die bulgarische Steuerverwaltung erst im Gefolge eines Amtshilfeverfahrens mit Österreich die Abkommensberechtigung ergeben, dann ist die Abkommensberechtigung nicht erst im Zuge des Amtshilfeverfahrens eingetreten, sondern es hat sich dann darin lediglich ergeben, dass diese Abkommensberechtigung bereits im Zeitpunkt der Einkünfteerzielung bestanden hat. Es kann dem Abkommen nicht die Wirkung beigemessen werden, dass es den Bestand einer (unbezahlten) Steuerschuld bis zu diesem späteren Erkennen der Abkommensberechtigung gestattet. Denn die Wirkungen der Steuerzuteilungsregeln sind absolut und gelten nicht nur für Zeiträume nach Erfüllung von Formalvoraussetzungen (Nachweis der Abkommensberechtigung). Wenn aber der Bestand einer temporären Steuerschuld zwischen dem Zeitpunkt der Einkünfteerzielung und jenem des Nachweises der Abkommensberechtigung vom Abkommen nicht zugelassen wird, dann kann dies auch nicht zum Anfall von Zinsen für eine (abkommensrechtlich gar nicht entstandene) Steuerschuld führen. Da Abkommensrecht dem innerstaatlichen Steuerrecht derogiert, muss auch eine Vorschrift des nationalen Körperschaftsteuerrechtes, derzufolge von einer temporären (verzinslichen) Steuerschuld auszugehen ist, wirkungslos bleiben. Bundesministerium für Finanzen, 21. Juni 2010

Normen und Schlagworte

Veräußerungsgewinnewirtschaftlicher EigentümerVerzinsung bei DBA-Steuerfreiheit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
BMF-010221/1604-IV/4/2010
Stammnummer
48141
Gültig
21.06.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF