Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1449
Entlastung deutscher Produktionsunternehmen hinsichtlich britischer Künstler
geltende FassungEAS-AuskunftE 29/2-IV/4/99vom 10.05.1999
Wortlaut laut Findok
Schließt die inländische
Konzertveranstaltungs-GmbH "A" mit einem deutschen Produktionsunternehmen "B"
einen Vertrag über den Auftritt des britischen Künstlers "D", wobei
zwischen "A" und "D" keine vertraglichen Leistungsbeziehungen hergestellt werden
(diese bestehen nur zwischen "A" und "B"), dann ist die deutsche Gesellschaft
"B" berechtigt, eine Rückerstattung der von "A" gemäß
§ 99
EStG einbehaltenen Abzugssteuer zu beantragen; denn die Einkünfte von "B"
dürfen - mangels inländischer Betriebstätte - gemäß
Artikel 4 DBA-Deutschland in Österreich nicht besteuert
werden.
Sollte es nun so sein, daß der britische
Künstler "D" mit der britischen Künstleragentur "C" in einem
Vertragsverhältnis steht und sollte er auf Grund eines zwischen "B" und "C"
geschlossenen Vertrages für den Auftritt in Österreich verpflichtet
worden sein, und sollte der britische Künstler bei seiner Besteuerung in
Großbritannien schließlich eine Anrechnung der österreichischen
Abzugssteuer begehren, dann wird unter diesen Gegebenheiten die
österreichische Finanzverwaltung nicht in der Lage sein, eine Bescheinigung
darüber auszustellen, daß in seiner Gage (die er von "C" bekommen
hat) eine in Großbritannien anrechenbare österreichische Abzugssteuer
einbehalten worden ist. Denn bei den geschilderten Gegebenheiten wird die
österreichische Abzugssteuer von dem Einkünftefluß an den
deutschen Steuerschuldner "B" einbehalten und muß an ihn gemäß
dem DBA-Ö/Deutschland wieder refundiert werden, falls er dies beantragt. In
einem solchen Fall wäre im Ergebnis die Gage des britischen Künstlers
nicht mit österreichischer Abzugssteuer vorbelastet.
Komplikationen könnten allerdings dann eintreten, wenn
im Rückerstattungsverfahren seitens des österreichischen Finanzamtes
der beantragte Rückerstattungsbetrag im Kompensationsweg um eine
Abzugssteuerschuld der deutschen Gesellschaft "B" für die von "B" an "C"
gezahlten Beträge gekürzt wird. Denn für die von "B" an "C"
gezahlten Beträge entsteht gemäß
§ 98 Z. 3 i.V. mit §
99 Abs. 1 Z. 1 EStG eine inländische Steuerschuld der britischen
Gesellschaft "C", da sie diese Beträge für eine Mitwirkung an einer
inländischen Unterhaltungsdarbietung erzielt; die Geltendmachung dieser
Steuerschuld im Rückerstattungsverfahren gegenüber "B" wird
gemäß Art. 1 DBA-Ö/Deutschland weder durch dieses Abkommen noch
gemäß Art. 17 Abs. 2 durch das DBA-Ö/Großbritannien
behindert. Sollten in Fällen dieser Art internationale Doppelbesteuerungen
eintreten, wird eine Problemlösung vermutlich nur im Rahmen eines
internationalen Verständigungsverfahrens erfolgen können.
10. Mai
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- § 98 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 17 Abs. 2 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 29/2-IV/4/99
- Stammnummer
- 7391
- Gültig
- 10.05.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF