…wirtschaftlichen Bedeutung einer österreichischen Gesellschaft - zB einer OG bzw. KG oder einer GmbH - für deren Einordnung in das System des EStG 1988 und des KStG 1988 die österreichische Gesetzgebung eine bestimmte Regelung getroffen hat, so ist die ausländische Gesellschaft für das österreichische Steuerrecht entsprechend zu…
…für deren Einordnung in das System des EStG und des KStG die österreichische Gesetzgebung eine bestimmte Regelung getroffen hat, so ist die ausländische Gesellschaft für das österreichische Steuerrecht entsprechend zu behandeln. Nicht entscheidend ist die steuerliche Behandlung der Gesellschaft bzw. ihrer Gesellschafter in dem ausländischen…
…für deren Einordnung in das System des EStG und des KStG die österreichische Gesetzgebung eine bestimmte Regelung getroffen hat, so ist die ausländische Gesellschaft für das österreichische Steuerrecht entsprechend zu behandeln. Nicht entscheidend ist die steuerliche Behandlung der Gesellschaft bzw. ihrer Gesellschafter in dem ausländischen…
…für deren Einordnung in das System des EStG und des KStG die österreichische Gesetzgebung eine bestimmte Regelung getroffen hat, so ist die ausländische Gesellschaft für das österreichische Steuerrecht entsprechend zu behandeln. Nicht entscheidend ist die steuerliche Behandlung der Gesellschaft bzw. ihrer Gesellschafter in dem ausländischen…
…für deren Einordnung in das System des EStG und des KStG die österreichische Gesetzgebung eine bestimmte Regelung getroffen hat, so ist die ausländische Gesellschaft für das österreichische Steuerrecht entsprechend zu behandeln. Nicht entscheidend ist die steuerliche Behandlung der Gesellschaft bzw. ihrer Gesellschafter in dem ausländischen…
…für deren Einordnung in das System des EStG und des KStG die österreichische Gesetzgebung eine bestimmte Regelung getroffen hat, so ist die ausländische Gesellschaft für das österreichische Steuerrecht entsprechend zu behandeln. Nicht entscheidend ist die steuerliche Behandlung der Gesellschaft bzw. ihrer Gesellschafter in dem ausländischen…
…für deren Einordnung in das System des Einkommensteuer- bzw. des Körperschaftsteuergesetzes die österreichische Gesetzgebung eine bestimmte Regelung getroffen hat, so ist die ausländische Gesellschaft für das österreichische Steuerrecht entsprechend zu behandeln. Nicht entscheidend ist die steuerliche Behandlung der Gesellschaft bzw. ihrer Gesellschafter in dem ausländischen…
…für deren Einordnung in das System des EStG und des KStG die österreichische Gesetzgebung eine bestimmte Regelung getroffen hat, so ist die ausländische Gesellschaft für das österreichische Steuerrecht entsprechend zu behandeln. Nicht entscheidend ist die steuerliche Behandlung der Gesellschaft bzw. ihrer Gesellschafter in dem ausländischen…
…für deren Einordnung in das System des EStG und des KStG die österreichische Gesetzgebung eine bestimmte Regelung getroffen hat, so ist die ausländische Gesellschaft für das österreichische Steuerrecht entsprechend zu behandeln. Nicht entscheidend ist die steuerliche Behandlung der Gesellschaft bzw. ihrer Gesellschafter in dem ausländischen…
…deren Einordnung in das System des EStG 1988 und des KStG 1988 die österreichische Gesetzgebung eine bestimmte Regelung getroffen hat, so ist die ausländische Gesellschaft für das österreichische Steuerrecht entsprechend zu behandeln. Nicht entscheidend ist die steuerliche Behandlung der Gesellschaft bzw. ihrer Gesellschafter in dem…
…sodass die Voraussetzung für das internationale Schachtelprivileg, nämlich die Einordnung in § 7 Abs. 3 KStG, erfüllt ist. Es erscheint die Ansicht vertretbar, dass diese Zuordnung auch dann erhalten bleibt, wenn die Geschäftsleitung in einen Staat verlegt wird, der der "Sitztheorie" folgt und der folglich das…
…mildtätige Projekte in Asien finanzieren und umsetzen soll, so ist für die Beurteilung der Frage, welche steuerlichen Auswirkungen diese Mitwirkung auf die betroffenen Hongkong-Trusts haben könnte, zunächst aus der Sicht des innerstaatlichen Rechts anhand eines Typenvergleichs die Einordnung des ausländischen Trusts in das System…
…zuweist, geht dem Artikel 15 und dem dort inherenten Kausalitätsprinzip vor. Wie auch immer die abkommensrechtliche Einordnung zu erfolgen haben wird, die Erhebung einer 6%igen schweizerischen Quellensteuer ist durch das Abkommen jedenfalls nicht vorgesehen. Auf österreichischer Seite wird im Übrigen noch zu prüfen sein…
Eine in Österreich ansässige Person, die als Dienstnehmer einer slowakischen AG tätig und nicht an dieser beteiligt ist, schließt einen zusätzlichen Vertrag betreffend ihre Bestellung als Vorstandsmitglied mit der AG ab, laut welchem ihr eine Funktionsgebühr zusteht. Bei der Einordnung der Funktionsgebühr nach innerstaatlichem Recht…
…aufgrund des Mittelpunktes der Lebensinteressen weiterhin in Japan ansässig. Die Bezüge aus den Tätigkeiten als Geschäftsführer und Managing Director sind als Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit iSd § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 einzustufen (zur Einordnung von Geschäftsführerbezügen aus innerstaatlicher Sicht siehe…
…die Software, die das urheberrechtlich geschützte Programm darstellt, zu vervielfältigen und öffentlich zu vertreiben oder das Programm zu verändern und öffentlich auszustellen. In diesem Fall handelt es sich um Lizenzgebühren im Sinn von Art. 12 des OECD-Musterabkommens (siehe insb. Z. 13.1 des OECD…
…EAS 802). In diesem Sinne lässt sich im Falle des künstlerischen Leiters der "Musiktage" die Besteuerung am Tätigkeitsort - hier in Deutschland - nicht auf Art. 17 DBA Deutschland stützen. Für die Einordnung als Künstler iSd Art. 17 OECD-MA sind die "Merkmale der Gesamttätigkeit der betreffenden…
…Wirkung. Eine Erfassung thesaurierter Gewinne in den Händen der österreichischen Anleger als "ausschüttungsgleiche Erträge" erfolgt nicht, da solche Erträge von Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 Investmentfondsgesetz aus der diesbezüglichen Steuerpflicht ausgenommen sind. Für die Einordnung der Erträge auf der Ebene des…
Bezieht ein Arzt, der nach seiner Pensionierung in Griechenland ansässig geworden ist, Pensionen aus der Pflichtversicherung im Rahmen der Sozialversicherung (einerseits aus der gesetzlichen Pensionsversicherung und andererseits aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen (Ärztekammer)), die innerstaatlich § 25 Abs. 1 Z 3 lit…
…Es werden somit keine echten, sondern nur fiktive, nicht übertragbare Gesellschaftsanteile vermittelt. Ausschlaggebend für die Einordnung unter Art. 15 DBA-Polen ist allerdings, dass ein entsprechender Zusammenhang zwischen der Arbeitsleistung und der Vergütung besteht. Wie im Fall von Stock Options kommt es bei Vergütungen aus…