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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 3447

Ruhebezüge von selbständigen Ärzten

geltende FassungEAS-Auskunft2023-0.137.166vom 23.08.2023

Wortlaut laut Findok

Bezieht ein Arzt, der nach seiner Pensionierung in Griechenland ansässig geworden ist, Pensionen aus der Pflichtversicherung im Rahmen der Sozialversicherung (einerseits aus der gesetzlichen Pensionsversicherung und andererseits aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen (Ärztekammer)), die innerstaatlich § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a bzw. lit. b EStG 1988 unterliegen, so ist nach der Art der früheren Beschäftigung zu unterscheiden. Soweit die Pensionen und Bezüge für eine frühere unselbständige Tätigkeit gezahlt werden, ist Art. 18 DBA-Griechenland anwendbar, wonach das ausschließliche Besteuerungsrecht (OECD-MA konform) dem Ansässigkeitsstaat zukommt. Soweit es sich hingegen um Pensionen und Bezüge handelt, die für eine frühere selbständige Tätigkeit gezahlt werden, kann Art. 18 DBA-Griechenland nicht anwendbar sein. Das DBA-Griechenland beinhaltet darüber hinaus weder eine explizite Regelung zur Einordnung von Ruhebezügen aus einer früheren selbständigen Arbeit noch eine solche für Sozialversicherungspensionen und ist somit OECD-MA konform. Dementsprechend sind Pensionen und Bezüge, die auf Pflichtversicherungsbeiträgen im Rahmen der 1. Säule der Altersvorsorge beruhen, unter Art. 21 DBA-Griechenland zu subsumieren (vgl OECD-MK Art. 18 Z 26; siehe dazu Dommes, Pensionen im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen (2012), 48 sowie 224 f). Die Anwendbarkeit von Art. 14 DBA-Griechenland und eine damit einhergehende Zuteilung des Besteuerungsrechtes an den Staat, in dem die selbständige Tätigkeit durch eine feste Einrichtung ausgeübt wurde, ist ausgeschlossen. Etwas anders gilt für Firmenpensionen (siehe dazu EAS 2382). Sofern ein Doppelbesteuerungsabkommen eine allgemeine Sonderbestimmung für Sozialversicherungspensionen vorsieht, die nicht bloß für frühere unselbständige Arbeit gilt (zB DBA-Deutschland), wären die gegenständlichen Pensionen aus der 1. Säule darunter zu subsumieren und daher eine Besteuerung im Quellenstaat (dh. im Staat der auszahlenden Stelle) möglich. Bundesministerium für Finanzen, 23. August 2023

Normen und Schlagworte

PensionSozialversicherungspensionPflichtbeitragPflichtversicherung1. SäuleAltersvorsorgeFreiberuflerselbständig ErwerbstätigeÄrztekammerFirmenpension

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
2023-0.137.166
Stammnummer
82192
Gültig
23.08.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF