…dann wäre ein Regelansatz von drei Jahren maßgebend. Bei einem über 14 Jahre währenden Dauerverlust wird aber jedenfalls der "längere Zeitraum" bereits bei weitem überschritten. Denn ein fremder Dritter würde sich nicht auf die Übernahme eines Geschäftsfeldes einlassen, das ihm für einen derart langen Zeitraum…
…weitere Adresse lediglich eine "mail box drop for companies" ist (von der aus die Post mit Aufgabestempel eines asiatischen Landes versandt worden ist), werden weiters zur Vermeidung von Zahlungsflüssen in die USA die Rechnungen durch eine Verringerung des Darlehens gegenüber einer anderen ausländischen Konzerngesellschaft "bezahlt"…
…04 bezeichneten verwendbaren Eigenkapital der deutschen Gesellschaft getätigt worden ist, dann spricht die Vermutung dafür, dass es sich hiebei um eine Einlagenrückzahlung handelt; denn gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 4 des deutschen KStG 1999 handelt es sich bei dem EK 04 um "Einlagen der Anteilseigner…
…3 aus Einlagen der österreichischen Kommanditisten und zu 2/3 aus Bankdarlehen finanziert, dann ist/sind die in Deutschland lukrierten Einkünfte oder Verluste nach österreichischem Recht zu ermitteln und unmittelbar bei den österreichischen Kommanditisten steuerlich zu erfassen. Angesichts dieses Transparenzprinzipes schlägt auch der nach österreichischem…
…Gesellschaftsvertrag auf Einlagen verzichtet werden und dürfen diese in Form von Dienstleistungen erbracht werden, sind dies Merkmale, die für eine Personengesellschaft sprechen. Weiters ist für das Typenbild einer Kapitalgesellschaft wesentlich, dass es für die Gewinnzuteilung eines Gewinnverteilungsbeschlusses in der Gesellschafterversammlung bedarf und daher der Gesellschafter…
…Gesellschaftsvertrag auf Einlagen verzichtet werden und dürfen diese in Form von Dienstleistungen erbracht werden, sind dies Merkmale, die für eine Personengesellschaft sprechen. Weiters ist für das Typenbild einer Kapitalgesellschaft wesentlich, dass es für die Gewinnzuteilung eines Gewinnverteilungsbeschlusses in der Gesellschafterversammlung bedarf und daher der Gesellschafter…
…sein sollten. Bei dieser individuellen Sichtweise könnte das Abzugsverbot des § 162 BAO so verstanden werden, dass es nur jene Provisionsteilbeträge trifft, bei denen die Empfängereigenschaft nach wie vor im Dunkeln verbleibt. 24. April 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung: