…ermittelt nach rumänischem Steuerrecht - zuzuführen. Geht Rumänien bei seiner Gewinnbesteuerungsmethodik über das abkommensrechtlich Zulässige hinaus, müsste eine solche Abkommensverletzung im Wege eines Verständigungsverfahrens beseitigt werden. Im Fall einer rumänischen Einkommensersatzsteuer ist weder die bisherige Vorgangsweise rechtlich gedeckt, die rumänische Steuer als Betriebsausgabe in Österreich abzuziehen…
…und führt diese Umstrukturierung dazu, dass die Landesgesellschaften des Konzerns A ihr bisheriges Geschäftsmodell (dezentrale Führung mit eigener Unternehmensverantwortung) an jenes des Konzerns B (zentrale Führung mit bloßer Dienstleistungsfunktion der Landesgesellschaften) anzupassen haben, dann ist eine solche Umstrukturierung aus steuerlicher Sicht einerseits dahingehend zu würdigen…
…sind zur Zeit keine weiteren Kontakte von österreichischer Seite mit der US-Steuerverwaltung in dieser Angelegenheit nötig. Die Rechtsgrundlage für die aufgezeigte Vorgangsweise ist im DBA-1996 auf indirekte Weise gegeben : In Artikel 25 Absatz 7 hat sich die österreichische Finanzverwaltung zur Leistung von Vollstreckungsamtshilfe…
…Ebene weiterhin nach der bisherigen Verwaltungspraxis der österreichischen Besteuerung zu unterziehen sein. Im Hinblick auf die zu Tage getretenen internationalen Auffassungsunterschiede müssen aber abweichende Auslegungsergebnisse in internationalen Verständigungsverfahren vorbehalten werden. Die vorliegende EAS befasst sich im Übrigen nur mit der steuerlichen Vorgangsweise bei inbound-Pensionsabfindungen…
…abgeschlossen worden ist. Es ist einzuräumen, dass nach der bisherigen österreichischen Verwaltungspraxis - wenn es sich bei der schweizerischen Management-Gesellschaft um ein operatives und daher nicht um ein funktionsloses Gebilde gehandelt hat - die Einkünftezurechnung an die Gesellschaft erfolgte (EAS 2029, EAS 2545). In dieser Hinsicht…