…Schriftverkehr mit den österreichischen Abgabenbehörden zuzubilligen sein, vorausgesetzt, dass hiedurch für die jeweils betroffene österreichische Abgabenbehörde nicht erhebliche Erschwernisse im Vergleich zu einem Verkehr mit Steuerinländern erwachsen. Angesichts des Umstandes, dass auch Deutschland nach Nummer 4 des AO-Anwendungserlasses zu § 122 AO den direkten Schriftverkehr…
…diesem Zweck von Österreich nach Deutschland entsandte Mitarbeiter durchgeführt wird und wenn das österreichische Unternehmen über keine besonderen festen örtlichen Einrichtungen in Deutschland verfügen sollte. Denn die Bevollmächtigung eines Mitarbeiters zur Auftragsakquisition wird idR dem Erfordernis der Z 10 lit. a des Schlussprotokolls zu Art…
…ausgehend von den Erwägungen in Z 33 des OECD-Kommentars zu Art. 5 des OECD-MA, wird in der Bevollmächtigung zur Entgegennahme von Bestellungen im allgemeinen (dh. wenn der Kunde davon ausgehen kann, dass das schließliche Zustandekommen des Kaufvertrages nur mehr eine reine Formsache ist…
…Aber selbst wenn dies der Fall sein sollte, würde im Rahmen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Hinweis insbesondere auf Ziffer 33 des OECD-Kommentars zu Art. 5 des OECD-Musterabkommens) davon auszugehen sein, dass die Bevollmächtigung zur Entgegennahme von Bestellungen, die nur mehr des bloßen Formalaktes einer…
…Aber selbst wenn dies der Fall sein sollte, würde im Rahmen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Hinweis insbesondere auf Ziffer 33 des OECD-Kommentars zu Art. 5 des OECD-Musterabkommens) davon auszugehen sein, dass die Bevollmächtigung zur Entgegennahme von Bestellungen, die nur mehr des bloßen Formalaktes einer…