…DBA Deutschland als "juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden", erfasst. Allerdings lassen sich die Einkünfte der Mitglieder dieses wissenschaftlichen Beirats nicht unter Art. 16 DBA Schweiz subsumieren. Die Zuteilungsregel des Art. 16 DBA Schweiz umfasst nämlich nur Einkünfte…
Besitzt die österreichische Tochter-GmbH einer deutschen Kapitalgesellschaft zwar keinen Aufsichtsrat, wohl aber einen Beirat, dessen Aufgaben lt. Gesellschaftsvertrag bestehen in: Überwachung der Geschäftsführung; unbeschränktes Recht auf Einholung von Auskünften seitens der Geschäftsführung; Mitwirkung an der Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern; Wahl der Abschlussprüfer…
…weil das schweizerische Gesellschaftsrecht ein solches Gremium nicht vorsieht, und wird anstelle dessen im Gesellschaftsvertrag ein "Beirat" mit überwachender Funktion eingerichtet und nimmt weiters die Schweiz eine Besteuerung auf der Grundlage von Artikel 16 des Abkommens vor, dann wird auf österreichischer Seite im Allgemeinen (d…
…nur für Tätigkeiten bei juristischen Personen. Vergütungen, die ein nach Österreich zugezogenes Mitglied des Beirates einer deutschen Kommanditgesellschaft (GmbH & Co KG) für eine teils beaufsichtigende und teils beratende Tätigkeit bezieht, fallen demnach nicht unter Artikel 8 Abs. 4 und sind daher nicht auf Grund dieser…
…1 lit. b DBA Hongkong in Österreich ansässiger österreichischer Staatsbürger in Beratungs- und Entscheidungsgremien von zwei in Hongkong errichteten Trusts berufen, wobei Trust I in seiner Ausgestaltung ähnlich einer österreichischen Privatstiftung sein soll und Trust II ausschließlich mildtätige Projekte in Asien finanzieren und umsetzen soll…