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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 760

Mitglied des Beirates einer deutschen GesmbH & CO KG

geltende FassungEAS-AuskunftB 3593/2/1-IV/4/95vom 21.11.1995

Wortlaut laut Findok

  Nach österreichischer Auffassung - die allerdings mit der deutschen Verwaltung bisher noch nicht abgestimmt worden ist - entspricht Artikel 8 Abs. 4 DBA-Deutschland in seinem wesentlichen Inhalt dem Artikel 16 des OECD-Musterabkommens. Artikel 16 des OECD-MA gilt nach seinem klaren Wortlaut nur für beaufsichtigende Tätigkeiten bei "Gesellschaften" (im Sinn von Artikel 3 OECD-MA), sonach nur für Tätigkeiten bei juristischen Personen. Vergütungen, die ein nach Österreich zugezogenes Mitglied des Beirates einer deutschen Kommanditgesellschaft (GmbH & Co KG) für eine teils beaufsichtigende und teils beratende Tätigkeit bezieht, fallen demnach nicht unter Artikel 8 Abs. 4 und sind daher nicht auf Grund dieser Bestimmung in Österreich von der Besteuerung freizustellen; es spricht vieles dafür, dass eine derartige Tätigkeit im Geltungsbereich der österreichischen Rechtsordnung entweder als eine freiberufliche Tätigkeit (Unternehmensberatung) oder als gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist; in beiden Fällen wäre eine Steuerfreistellung in Österreich nur insoweit gerechtfertigt, als die Vergütungen auf eine Tätigkeit entfallen, die einer deutschen "ständigen Einrichtung" (Art. 8 Abs. 2) bzw. "Betriebstätte" (Art. 4) des Beiratsmitgliedes zuzurechnen ist; dies wäre zB der Fall, wenn dem Beiratsmitglied in den Räumen der KG ein Arbeitszimmer dauerhaft zur ausschließlichen Verfügung überlassen ist. 21. November 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

SteuerfreistellungBeratungsleistungenBeratungshonorarefreier BerufGewerbebetriebfeste Geschäftseinrichtungfeste EinrichtungenAufsichtsrat

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
B 3593/2/1-IV/4/95
Stammnummer
16711
Gültig
21.11.1995 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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