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5 Treffer1506 msnur geltende Fassungen
EAS 1972Aktienverkauf durch einen doppelansässigen Russen
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftG 451/1-IV/4/0108.01.2002

Die Frage, ob sich im Fall einer Doppelansässigkeit der Mittelpunkt der Lebensinteressen und damit die Ansässigkeit im Sinn des maßgebenden Doppelbesteuerungsabkommens in Österreich oder im DBA-Partnerstaat befunden hat, ist eine Sachverhaltsfrage, die nicht mit Bindungswirkung für die Abgabenhörden der ersten Instanz in einem ministeriellen…

EAS 3273Außerbetriebliche Versorgungsrente aus Anlass der Übergabe eines deutschen KG-Anteils
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0261-IV/4/201220.04.2012

…Artikel 13 (Veräußerung von deutschem Betriebstättenvermögen), sondern ein Anwendungsfall des Artikels 18 Abs. 1 DBA (Rentenzahlungen) vor, sodass das Besteuerungsrecht nicht Deutschland, sondern Österreich zusteht. Dieser Befund wird durch Absatz 5 des Schlussprotokolls zu Artikel 13 und 18 bestätigt. Bundesministerium für Finanzen, 20. April 2012

EAS 627Erbschaftsbesteuerung bei inländischem Zweitwohnsitz einer US-Bürgerin; Progressionsvorbehalt
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftM 2538/2/1-IV/4/9524.05.1995

…Artikel 4 des Abkommens definiert ist; im Fall eines Doppelwohnsitzes ist der "Wohnsitz im Sinn des Abkommens" idR dort gelegen, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befunden hat. Verstirbt daher eine Amerikanerin, deren Hauptwohnsitz in den USA gelegen war, und die in Österreich lediglich über…

EAS 1259Anlagenerrichtung mit anschließender Einschulung und Mängelabarbeitung
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftI 1/4-IV/4/9804.05.1998

…die Bauausführungsfrist verlängert. In EAS 1025 hatte man hingegen bei Erwähnung der baustellenfristverlängernden "Nachbesserungsarbeiten" einen Fall vor Augen, bei dem sich die Anlage anlässlich des Formalaktes der Abnahme in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand befunden hat, und zwar in einem so hohen Maße, dass man sie…

EAS 2474Verlustverwertungsproblem bei zwei Auslandsbetriebstätten
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftB 1082/1-IV/4/0428.06.2004

…das österreichische Unternehmen unterworfen ist. Kein Entlastungserfordernis wird vermutlich dann bestehen, wenn die Gesamtsteuerbelastung trotz Verweigerung des Verlustausgleiches im Ausland niedriger ist, als wenn sich die Baubetriebstätten in Österreich befunden hätten. 28. Juni 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung: