Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2474
Verlustverwertungsproblem bei zwei Auslandsbetriebstätten
geltende FassungEAS-AuskunftB 1082/1-IV/4/04vom 28.06.2004
Wortlaut laut Findok
Unterhält eine österreichische
Baugesellschaft zwei Baubetriebstätten in einem ausländischen
DBA-Partnerstaat, mit dem das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das
Freistellungssystem vorsieht (Art. 23A OECD-MA) und erleidet die eine
Baubetriebstätte einen Verlust von - 100 wohingegen die andere einen Gewinn
von + 120 erzielt, dann ist zunächst - wie in allen anderen internationalen
Steuerfällen mit DBA-Anwendung - zunächst festzustellen, in welchem
Ausmaß die Auslandseinkünfte nach inländischem Recht in die
österreichische Besteuerungsgrundlage einzubeziehen sind : im Beispielsfall
erhöhen die Auslandseinkünfte die österreichische
Steuerbemessungsgrundlage um 20. In einem zweiten Schritt ist sodann
festzustellen, ob das DBA die Einbeziehung dieses Einkünftebetrages von 20
in die österreichische Besteuerungsgrundlage gestattet. Gemäß
dem DBA müssen Einkünfte von Auslandsbetriebstätten aus der
inländischen Besteuerungsgrundlage ausgeschieden werden; der Betrag von 20
kann sonach gemäß dem DBA nicht der österreichischen Besteuerung
unterworfen werden. Das Auslandsverlusterkenntnis (VwGH 25.9.2001, 99/14/0217)
vermag daran nichts zu ändern, da es auf der gleichen Sichtweise beruht:
Zunächst ist die Besteuerungsgrundlage nach inländischem Recht zu
ermitteln und sodann nach Abkommensrecht zu adjustieren.
Verweigert der ausländische Staat nach seinem
inländischen Recht sowohl den Verlustausgleich mit dem positiven Ergebnis
der zweiten Betriebstätte (eine Vorgangsweise, die nach Auffassung des BM
für Finanzen einerseits nicht gegen das Diskriminierungsverbot des DBA
verstößt, siehe EAS.1880, die aber andererseits EU-rechtlich
bedenklich erscheint) als auch einen Verlustvortrag, kommt es sonach zu einer
doppelten Nichtberücksichtigung von Betriebsausgaben der
österreichischen Gesellschaft, besteht grundsätzlich die
Möglichkeit, auf der Grundlage von § 48 BAO eine Entlastung von dieser
Form der Doppelbesteuerung herbeizuführen. Allerdings kann
diesbezüglich keine verbindliche Vorwegzusage gemacht werden, weil in
solchen Fällen das Erfordernis einer Ausgleichungsmaßnahme nach
§ 48 BAO einer besonderen Prüfung zu unterziehen ist. Unter anderem
wird hierbei zu ermitteln sein, welcher zusätzlichen ausländischen
Steuerbelastung das österreichische Unternehmen unterworfen ist. Kein
Entlastungserfordernis wird vermutlich dann bestehen, wenn die
Gesamtsteuerbelastung trotz Verweigerung des Verlustausgleiches im Ausland
niedriger ist, als wenn sich die Baubetriebstätten in Österreich
befunden hätten.
28. Juni
2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- B 1082/1-IV/4/04
- Stammnummer
- 14871
- Gültig
- 28.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF