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5 Treffer1517 msnur geltende Fassungen
EAS 2226Koproduktion mit einem deutschen gemeinnützigen Theater
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftT 480/1-IV/4/0303.02.2003

…das Bundesministerium der Finanzen in Berlin; es sei denn, dass das Ministerium die Befugnis zur Erteilung derartiger Bestätigungen an das örtlich zuständige Finanzamt delegiert hat; eine solche Delegierung ist allerdings von Deutschland bislang der österreichischen Seite noch nicht notifiziert worden. Da aber nicht anzunehmen ist…

EAS 1560Österreichischer Außendienstmitarbeiter mit Auslieferungslager
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftK 705/1-IV/4/9922.11.1999

…die "Verfügungsgewalt" über das Auslieferungslager (d.h. er hat nicht nur Zugang hiezu, sondern ist auch befugt - und übt diese Befugnis auch tatsächlich aus -, Einfluß auf die Art und Weise der Warenauslieferung aus dem Lager zu nehmen (z.B. Reihenfolge der Belieferung). b) der Außendienstmitarbeiter…

EAS 3012Portfoliodividenden an luxemburgische Investmentfonds
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/2811-IV/4/200822.10.2008

…ihm erhoben worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH fällt die Rechtsgestaltung bei den direkten Steuern in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, wobei diese ihre Befugnisse unter Wahrung des Gemeinschaftsrechtes ausüben müssen (zB EuGH vom 14.12.2006, C-170/05, Rs Denkavit Rn 19)…

EAS 3113Anrechnungsvortrag - Frage einer Ausgleichsmaßnahme nach § 48 BAO
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/3393-IV/4/200922.01.2010

…des Gemeinschaftsrechts Vorkehrungen gegen die Nachteile zu treffen hätte, die sich aus der Ausübung der auf diese Weise zwischen den beiden Mitgliedstaaten verteilten Befugnis ergeben könnten" (siehe Rn 34 des Urteils). Damit erscheint nicht mehr zu erwarten, dass der österreichische Verwaltungsgerichtshof mit Rücksicht auf Gemeinschaftsrecht…

EAS 3377Wissenschaftlicher Beirat eines gemeinnützigen Vereins
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0246-VI/8/201616.03.2017

…16 DBA Schweiz umfasst nämlich nur Einkünfte, welche für eine überwachende Funktion gezahlt werden. Dabei ist zugleich ausschlaggebend, dass die Befugnisse tatsächlich auf die Überwachung der Geschäftsführung beschränkt sind, und nicht auch unmittelbare Leitungs- oder Mitwirkungsaufgaben einschließen (vgl. VwGH 31.7.1996, 92/13/0172…