…405, vertretenen Rechtsansicht an, derzufolge Gewinne aus der Vercharterung eines vollständig ausgerüsteten und bemannten Schiffes wie Gewinne aus der Beförderung von Personen und Gütern zu behandeln sind. Unter solchen Gegebenheiten könnte daher der von der deutschen Betriebsprüfung vertretenen Auffassung, dass die Gewinne der österreichischen Betriebstätte…
…vertretenen Rechtsmeinung an, dass im Fall eines Chartervertrages (ausgenommen solche auf bare-boat-Basis) Beförderungsleistungen im Ergebnis sowohl vom Charterer als auch vom Vercharterer erbracht werden. Wird daher von einem US-Unternehmen ein Helikopter voll ausgerüstet und bemannt an ein österreichisches Unternehmen verchartert, sind die…
…griechischen Betriebstätte führende Gestaltung gewählt wird, die inländische Steuerpflicht durch das DBA-Griechenland nicht eingeschränkt. Das Vorliegen einer Betriebstätte in Griechenland könnte indessen für umsatzsteuerliche Belange von Bedeutung sein. Die Vermietung von Beförderungsmitteln im Gemeinschaftsgebiet wird zwar nach § 3a Abs. 12 UStG grundsätzlich an dem…
…Art. 3 Abs. 1 lit. f DBA Italien definiert den Begriff "internationaler Verkehr" als "jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Seeschiff oder Luftfahrzeug ausschließlich zwischen…
…Art. 8 OECD MA) kann nicht in Betracht gezogen werden, weil sich die unternehmerische Tätigkeit des in Österreich ansässigen Steuerpflichtigen nicht auf die Leitung des Schifffahrtunternehmens (insb. Beförderung von Personen oder Gütern im Sinne von Abs. 4 des Kommentars zu Art 8 OECD MA) bezieht…