Wird ein in Österreich im Sinne des österreichisch-polnischen DBA ansässiger Arbeitnehmer von seinem österreichischen Arbeitgeber im Rahmen seines Dienstverhältnisses zur vorübergehenden Dienstleistung nach Polen entsendet, so sind die von ihm für seine Auslandstätigkeit bezogenen Einkünfte gemäß Art. 15 Abs. 2 DBA-Polen dann dem…
…Denn wenn die beiden Konzerngesellschaften in einer Weise zusammenarbeiten, dass die österreichische Gesellschaft in Wahrheit als "ständiger Vertreter" der niederländischen Gesellschaft zu sehen ist, dann würde sie eine "Betriebstätte" im Sinn von Art. 5 Abs. 4 DBA-Niederlande der niederländischen Gesellschaft darstellen, mit der Folge…
…zuzubilligen sein, vorausgesetzt, dass hiedurch für die jeweils betroffene österreichische Abgabenbehörde nicht erhebliche Erschwernisse im Vergleich zu einem Verkehr mit Steuerinländern erwachsen. Angesichts des Umstandes, dass auch Deutschland nach Nummer 4 des AO-Anwendungserlasses zu § 122 AO den direkten Schriftverkehr mit österreichischen Steuerpflichtigen zulässt, werden…
…durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 825/1992 geschaffene Körperschaft "Österreichische Bundesbahnen" ist eine solche des öffentlichen Rechtes; der Umstand, dass die Bestimmungen des GesmbH-Gesetzes auf diese Körperschaft subsidiär und "sinngemäß" anzuwenden sind, macht aus den ÖBB keine Gesellschaft des privaten Rechtes. Bezüge, die an in…
…3 EStG anzusehen ist. Hiebei wird im Allgemeinen davon auszugehen sein, dass als "ständiger Vertreter" nach § 98 Z 3 EStG alle Personen in Betracht kommen, die auch nach zwischenstaatlichem Steuerrecht die Erfordernisse des "abhängigen Vertreters" ("Vertreterbetriebstätte") im Sinn von Artikel 5 Abs. 5 OECD-MA…
…nicht zum Lohnsteuerabzug verpflichtet; die an den Mitarbeiter gezahlten Bezüge sind im Veranlagungsweg in Österreich der Einkommensbesteuerung zu unterziehen. Die deutsche GmbH ist allerdings verpflichtet, im Selbstberechnungsverfahren den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu entrichten, da sie Dienstnehmer im Bundesgebiet beschäftigt. 17. Oktober 2000 Für…
…dass die nach Artikel 19 Abs. 3 DBA-Deutschland vorzunehmende Abgrenzung zwischen der gewerblichen und hoheitlichen Tätigkeit eines Vertragstaates sich nach jenen Grundsätzen richten soll, die im innerstaatlichen Ertragsteuerrecht der beiden Staaten für die Bestimmung der Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechtes gelten.…
…Anwendung der Kassenstaatsregel des Art. 10 DBA reicht es nicht aus, wenn dem Staat oder einer seiner Gebietskörperschaften die formale Arbeitgeberstellung verbleibt, im Übrigen jedoch die gesamten Dienste des Beamten dem privaten Unternehmer zur Verfügung gestellt und auch die wesentlichen Rechte des Dienstherren aus dem…
…Ziffer 10 lit. a des Schlussprotokolls zu Art. 4 DBA-D eine "Vertreterbetriebstätte" gegeben sein dürfte. Die vorstehend dargelegte Rechtsauffassung steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass sie auch von der deutschen Steuerverwaltung geteilt wird. Sie entspricht im Übrigen der bereits am 22. Juni 1993 in…
…einlaufenden Postsendungen, bloße Entgegennahme von Telefonaten unter Berichterstattung nach Österreich) wird die genannte deutsche Firma auch nicht als "ständiger Vertreter" im Sinn von Z 10 des Schlussprotokolls zu Artikel 4 DBA-Deutschland anzusehen sein. Sobald allerdings die Tätigkeit der deutschen Firma solcherart gestaltet wird, dass…
…15 Abs. 6 DBA-Deutschland in Anspruch nimmt (siehe auch EAS 1791). Ist die Krankenschwester ausschließlich in dem österreichischen Spital berufstätig und übt sie diese Berufstätigkeit ganzjährig als Grenzpendlerin aus, dann würde Deutschland das Besteuerungsrecht nicht mit der Begründung streitig gemacht, dass im Fall eines…
…oder Einrichtungen in Deutschland; die von der Adresse betroffenen Räumlichkeiten stehen vielmehr unter der alleinigen Verfügungsmacht des deutschen Steuerberaters. Allerdings kann nicht vollends ausgeschlossen werden, dass von der deutschen Steuerverwaltung eine "Betriebstätte im Sinn des DBA-Deutschland" als gegeben angenommen wird. Es wird dies sehr…
…31 Abs. 3 lit. b der Wiener Vertragsrechtskonvention, BGBl. Nr. 40/1980, sehr wohl Auslegungsrelevanz zu, von der sich aber der VwGH in seiner zitierten Aussage nicht erkennbar distanziert hat. Die in EAS 1707 vertretene Rechtsansicht wird daher auch im Lichte des zitierten VwGH-Erkenntnisses…
…Bestellvertreter). Allerdings ist zu beachten, daß selbst dann, wenn keine "Betriebstätte im Sinn des Doppelbesteuerungsabkommens" gegeben sein sollte, das Auslieferungslager eine Betriebstätte der deutschen Gesellschaft nach inländischem Recht darstellt. Dies hat zur Folge, daß gemäß § 81 Abs. 2 EStG, die Voraussetzungen für die Lohnsteuerabzugspflicht der…
…Anerkennung des Arbeitsgestellungsverhältnisses besteht - darüber hinwegsetzen, dass damit der Arbeitskräfteüberlasser Arbeitgeber ist, sodass bei kurzfristigen Gestellungen das Besteuerungsrecht des Entsendestaates aufrecht bleibt. Der neue Artikel 15 Abs. 3 DBA-Deutschland stellt nun dieses Ergebnis dadurch her, dass er die Bedingung für die Besteuerung im Entsendestaat…
…in Österreich ansässiger Kameraassistent eines deutschen Rundfunkunternehmens ist in Österreich gemäß Artikel 10 DBA-Deutschland von der Besteuerung freigestellt, wenn dem deutschen Rundfunkunternehmen nach deutschem Recht die Rechtstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zukommt. Ob dies der Fall ist, muss auf deutscher Seite geklärt werden…
…zur Betreuung des deutschen Marktes angestellt und ist dieser Vertreter für eine umfassende Kundenbetreuung, die auch den Abschluss von Verträgen beinhaltet, zuständig, so spricht vieles dafür, dass dieses Handelsunternehmen hiedurch eine "Betriebstätte" im Sinn von Ziffer 10 lit. a des Schlussprotokolls zu Art. 4 DBA…
…Fälle, in denen die deutsche Steuerverwaltung nicht bloß erklärungsgemäß besteuert hat, sondern sich bereits konkret mit der Frage befasst und hierbei (zB im Wege einer Auskunftserteilung) die Einsatzmethodik des Außendienstmitarbeiter nicht als "Vertreterbetriebstätte" gewertet hat. Beide Gegebenheiten müssen gemeinsam vorliegen. Durch den bloßen Hinweis, das…
…Gesellschaft auf dem österreichischen Markt erfüllt. Bei derartigen Aktivitäten, die als Teil der Vertriebsaktivität zu werten sind, liegt keine bloße Hilfstätigkeit im Sinn des Artikels 5 Abs. 4 DBA-Deutschland vor. 16. Februar 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Wird ein in Deutschland ansässiger deutscher Staatsbürger von einer österreichischen Kapitalgesellschaft angestellt und liegt das Einsatzgebiet dieses Mitarbeiters überwiegend (ca. 300 Tage pro Jahr) in osteuropäischen Staaten, so unterliegen die von der österreichischen Gesellschaft gezahlten Bezüge gemäß Artikel 9 DBA-Deutschland nur insoweit der…