…Abkommenstext die Wendung "Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen" verwendet. Bestärkt wird dieses Verständnis durch Ziffer 2.1 des OECD-Kommentars zu Artikel 19 des OECD-MA, derzufolge die 1994 vorgenommene Ergänzung des Ausdruckes "Gehälter" in Art. 19 Abs. 1 OECD-MA durch den Ähnlichkeitshinweis "und ähnlicher…
…öffentliche Mittel und können daher keine Steuerbefreiung für Stipendien aus finnischen öffentlichen Kassen bewirken. Die inländische Steuerpflicht wird auch durch das österreichisch-finnische Doppelbesteuerungsabkommen nicht aufgehoben. Denn Artikel 16 des Abkommen, der Finnland das Besteuerungsrecht an Einkünften aus öffentlichen Kassen überlässt, gilt nur für Gehälter…
…von der aus im öffentlichen amerikanischen Interesse und unter vollständiger Kostenübernahme durch die US-Regierung Markterschließungsaufgaben in Süd- und Osteuropa sowie in Nordafrika übernommen werden, dann fallen die von dieser Gesellschaft an die in die österreichische Niederlassung entsandten US-Dienstnehmer gezahlten Gehälter auch dann nicht…
…Doppelbesteuerungsabkommens vom 4. Oktober 1954 (EAS 609).Artikel 10 des Abkommens teilt Österreich das Besteuerungsrecht an allen Gehältern und ähnlichen Vergütungen zu, die von den öffentlich rechtlichen Körperschaften Österreichs für eine gegenwärtige oder frühere Dienstleistung gezahlt wurden. Anders als das ab 2003 in Wirksamkeit tretende…
…Körperschaften des öffentlichen Rechts finanziert wird. Es ist wohl richtig, daß die Anwendung von Artikel 16 des Abkommens zum gegenteiligen Ergebnis, nämlich Steuerfreistellung in Dänemark und Steuerpflicht in Österreich führen würde. Allerdings setzt diese Abkommensbestimmung voraus, daß von einer in Dänemark ansässigen Person Gehälter bezogen…
…ein im öffentlichen Dienst Deutschlands stehender Beamter, der von der deutschen Altersteilzeitregelung Gebrauch gemacht hat, in der Ruhephase seinen Hauptwohnsitz aus Deutschland nach Österreich, so steht gemäß Artikel 19 Abs. 1 DBA-Deutschland das ausschließliche Besteuerungsrecht an den in der Ruhephase gezahlten Gehältern der Bundesrepublik…
…an der keine in Liechtenstein ansässigen natürlichen Personen oder liechtensteinische Körperschaften öffentlichen Rechts beteiligt sind), findet das DBA-Liechtenstein keine Anwendung (Art. 26 DBA-Liechtenstein). Eine von dieser liechtensteinischen Gesellschaft an einer österreichischen Gesellschaft gehaltene Beteiligung bleibt demnach hinsichtlich des sich darin bildenden Wertzuwachses in…