…zur Frage, ob eine Schule nicht mehr im Einzugsbereich des Wohnortes iSd § 34 Abs 8 EStG 1988 liegt, wenn die zumutbare Fahrzeit von einer Stunde in einer Fahrtrichtung überschritten wird, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Wien, am…
…iSd § 34 Abs. 8 EStG 1988 liege, wenn die zumutbare Fahrzeit von einer Stunde in einer Fahrtrichtung überschritten würde. Die einzige mögliche Fahrt von Ort1 nach Ort2 sei deshalb von 06.26 Uhr bis 07.34 Uhr, da der Unterricht um 08.00 Uhr beginne…
…BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes…
…so sei die Benützung des Massenbeförderungsmittels zumutbar, wenn die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem Massenbeförderungsmittel höchstens dreimal so lange dauert als die Fahrzeit mit dem KFZ (Verweis auf VwGH und UFS). 4. Dagegen erhob der Bf durch seine steuerliche Vertretung mit Schriftsatz vom…
…Stunden, Fahrzeit 40 Minuten v. Westbahnhof bzw. VAL 2 Abfahrt stündlich/24 Stunden, Fahrzeit 25 Minuten v. Schwedenplatz) bzw. der Schnellbahn Linie S 7 (Station Wien Mitte) zu bedienen ohne die zumutbare Fahrzeit außer in besonders gelagerten Fällen zu überschreiten. Es ist als erwiesen anzunehmen…
…als dreimal so lange Fahrzeiten (unter Einschluss von Wartezeiten während der Fahrt bzw. bis zum Arbeitsbeginn) mit den Massenbeförderungsmitteln als mit dem eigenen KFZ; im Nahbereich von 25 km ist die Benützung des Massenbeförderungsmittels entsprechend den Erfahrungswerten über die durchschnittliche Fahrtdauer aber auch dann zumutbar…
… 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sei eine zumutbare Gesamtwegzeit von 90 Minuten für die einfache Fahrtstrecke zu entnehmen. Unzumutbar seien jedenfalls mehr als dreimal so lange Fahrzeiten mit den Massenbeförderungsmitteln als mit dem eigenen Kfz. UFS 14.4.2010, RV/0311-G/08…
Gerade in solchen Fällen geringfügiger Differenz der Fahrzeiten ist nach der eindeutigen gesetzlichen Wertung des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 und seiner vorrangigen Anknüpfung an den öffentlichen Verkehr der Verzicht auf die Benutzung des Individualverkehrs zumutbar. Die Mitbeteiligte räumt im Übrigen auch ein…
…im Falle der Benützung eines Massenbeförderungsmittels jedenfalls zumutbar ist, darüber hinaus zur Auslegung des Begriffes der „Zumutbarkeit“ aber auch die Gesetzesmaterialien heranzuziehen sind; nach den Gesetzesmaterialien sind im Vergleich zu einem Kfz jedenfalls mehr als dreimal so lange Fahrzeiten (unter Einschluss von Wartezeiten während der…
…Massenbeförderungsmittel mehr als 90 Minuten aber nicht mehr als 2,5 Stunden, sei die Benützung des Massenbeförderungsmittels zumutbar, wenn die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem Massenbeförderungsmittel höchstens dreimal so lange dauere als die Fahrzeit mit dem Kfz (vgl. VwGH vom 24.9.2008…
…Massenbeförderungsmittel mehr als 90 Minuten aber nicht mehr als 2,5 Stunden beträgt, ist die Benützung des Massenbeförderungsmittels zumutbar, da die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem Massenbeförderungsmittel nicht dreimal so lange dauert wie die Fahrzeit mit dem KFZ (vgl. VwGH 24.09.2008…
…zumutbare Verkehrsverbindungen die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die belangte Behörde legte Bildschirmprints des Pendlerrechners mit unterschiedlichen Arbeitszeiten und einen Nachweis über die Fahrzeit mit dem PKW (Google Maps Routenplaner) vor. II.) Sachverhalt Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist in Adr.1 wohnhaft und in Adr.2 als…
…Krankheitskosten vorzulegen sowie die Krankheitskosten belegmäßig nachzuweisen. Der vom Bf. vorgelegte Ausdruck aus dem Pendlerrechner besteht aus den Sätzen „Die Benützung des Massenbeförderungsmittels (öffentliches Verkehrsmittel) ist aufgrund der Fahrzeit mit dem Massenbeförderungsmittel unzumutbar. Es steht daher ein großes Pendlerpauschale für eine Wegstrecke von mehr als…
…Ankunft Zug Bahnhof E um 19:36, Rückfahrt mit eigenem Pkw nach Hause (Fahrzeit ca. 14 Minuten). Die zumutbare Wegzeit beträgt bei einer Entfernung von 40-60 km 2 Stunden je Richtung, welche mit der oben angeführten Kombination nicht überschritten wird." In der dagegen erhobenen…
…40 Kilometer: Zumutbare Wegzeit mit dem Massenbeförderungsmittel : 2,5 Stunden "Die Wegzeit umfasst die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung, also Gehzeit oder Anfahrtszeit zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels, Fahrzeit mit dem…
…Massenbeförderungsmittel ist zumutbar, weil es weniger als 90 Minuten benötigt. Die Wegzeit umfasst die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung, also Gehzeit oder Anfahrtszeit zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels, Fahrzeit mit dem…
…75) auf Grund der Fahrzeiten zu prüfen, ob die Überwindung des Arbeitsweges bei Kombination eines Individualverkehrsmittels mit den Massenbeförderungsmitteln dem Steuerpflichtigen zumutbar ist. Unzumutbar - so die Regierungsvorlage - sind im Vergleich zu einem Kfz jedenfalls mehr als dreimal so lange Fahrzeiten (unter Einschluss von Wartezeiten während…
…Februar 2018 erließ die belangte Behörde die abweisende Beschwerdevorentscheidung, weil es nach den Ermittlungen der belangten Behörde hinsichtlich einer Fahrzeit unter 120 Minuten - Zeitdauer Hinfahrt: 113 Minuten Zeitdauer Ruckfahrt: 106 Minuten - sowohl bei der Hin- als auch bei der Rückfahrt zumutbar sei, mit dem Auto…
…als dreimal so lange Fahrzeiten (unter Einschluss von Wartezeiten während der Fahrt bzw. bis zum Arbeitsbeginn) mit den Massenbeförderungsmitteln als mit dem eigenen KFZ; im Nahbereich von 25 km ist die Benützung des Massenbeförderungsmittels entsprechend den Erfahrungswerten über die durchschnittliche Fahrtdauer aber auch dann zumutbar…
…16 Abs. 1 Z. 6 lit. c EStG 1988 beträgt das Pendlerpauschale sofern die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km beträgt und zwischen 20 km und 40 km liegt und die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist, € 696,00 jährlich. ("kleines Pendlerpauschale") Gemäß §…