Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100661/2013
Großes oder kleines Pendlerpauschale
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100661/2013vom 07.05.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nach § 9 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 idF BGBl I 77/2004 beträgt die zumutbare tägliche Arbeitszeit für Hin- und Rückweg jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
Den Gesetzesmaterialien zum Arbeitsmarktreformgesetz 2004 ist zu entnehmen:
Im Hinblick auf die unterschiedlichen regionalen und persönlichen Umstände soll von der starren Festlegung einer Grenze im Gesetz abgesehen werden. Die Beurteilung der Angemessenheit der Wegzeit soll unter Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen der Wegzeit und der durchschnittlichen täglichen Normalarbeitszeit erfolgen. Als durchschnittliche tägliche Wegzeit soll die in der Regel täglich zurück zulegende Wegzeit gelten. Die Wegzeit (von der Wohnung zum Arbeitsplatz und zurück) soll im allgemeinen ein Viertel der durchschnittlichen Normalarbeitszeit nicht wesentlich überschreiten. Bei unterschiedlicher Verteilung der Wochenarbeitszeit ist auf die durchschnittliche Arbeitszeit an den Beschäftigungstagen abzustellen. Wenn die Wegzeit, etwa auf Grund der Fahrpläne der öffentlichen Verkehrsmittel, geringfügig (zB eine Viertelstunde) über der Richtwertzeit liegt, wird die Angemessenheit noch nicht in Frage zu stellen sein. Da die Kollektivverträge zum Teil unterschiedliche, von der gesetzlichen Normalarbeitszeit abweichende Normalarbeitszeiten vorsehen (zB 37,5 oder 38.5 Stunden) wird, um aufwändige Nachforschungen und Streitigkeiten zu vermeiden, im Sinne einer praktikablen Lösung klargestellt, dass zwei Stunden Wegzeit täglich bei einer Vollzeitbeschäftigung immer zumutbar sind. Eine wesentlich längere Wegzeit, also zB drei Stunden bei einer täglichen Arbeitszeit von acht Stunden, soll nur bei Vorliegen besonderer Umstände zumutbar sein.(464 BlgNr XXII. GP, 4).
Auch wenn der Gesetzgeber beim Arbeitslosenversicherungsrecht im Jahr 2004 eine tägliche Wegzeit von drei Stunden bei einer Vollzeitbeschäftigung generell nur mehr bei Vorliegen besonderer Umstände für zumutbar erachtet hat, hat er doch von der Festlegung starrer Grenzen im Hinblick auf unterschiedliche regionale und persönliche Umstände abgesehen, sodass auch die Angabe der drei Stunden keine starre Grenze bedeuten.
Hinzu kommt bei Prüfung der Zumutbarkeit nach § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 aber vor allem auch die Frage, ob dem Pendler ein in der Benützung von Massenbeförderungsmitteln statt einer Teilnahme am Individualverkehr gelegener Verzicht auf eine Verkürzung der Fahrzeiten zugemutet werden kann, während es bei § 9 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 nur um die Frage der Zumutbarkeit des Pendelns an sich geht. (Vgl. VwGH vom 31.7.2013, 2009/13/0132).
Auch die Überlegungen zu dem im § 9 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 verwendeten Begriff der „Zumutbarkeit“ können daher letztlich nicht zur Auslegungen des im § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 verwendeten Begriff der „Zumutbarkeit“ herangezogen werden.
Abschließend ist noch auf die vom Bf angesprochene Pendlerverordnung BGBl II Nr. 276/2013, welche zwar erst bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 bzw. für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2013 enden, anzuwenden ist, aber Aussagen über die Zumutbarkeit und Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels enthält (vgl. UFS vom 14.10.2013, RV/2367-W/13), näher einzugehen:
In der Pendlerverordnung, BGBl II Nr. 276/2013, wird zur Frage der Zumutbarkeit und Unzumutbarkeit der Benützung des Massenbeförderungsmittels in § 2 Abs. 1 Z. 2 Folgendes ausgeführt:
Kommt Z 1 nicht zur Anwendung, gilt unter Zugrundelegung der Zeitdauer (Abs. 2) Folgendes:
a) Bis 60 Minuten Zeitdauer ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels stets zumutbar.
b) Bei mehr als 120 Minuten Zeitdauer ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels stets unzumutbar.
c) Übersteigt die Zeitdauer 60 Minuten aber nicht 120 Minuten, ist auf die entfernungsabhängige Höchstdauer abzustellen. Diese beträgt 60 Minuten zuzüglich einer Minute pro Kilometer der Entfernung, jedoch maximal 120 Minuten. Angefangene Kilometer sind dabei auf volle Kilometer aufzurunden. Übersteigt die kürzest mögliche Zeitdauer die entfernungsabhängige Höchstdauer, ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar.
Die Pendlerverordnung definiert die sowohl für die Ermittlung der Entfernung als auch für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung von Massenbeförderungsmittel maßgebende Zeitdauer entsprechend der schon bisher geübten Verwaltungspraxis (vgl. LStR 2002, Rz 257). ( ÖStZ 2013, 433).
Im gegenständlichen Fall liegt die Zeitdauer sowohl für die Hin- als auch für die Rückfahrt unbestritten über 60 aber unter 120 Minuten, sodass nach § 2 Abs. 1 Z. 2 lit c der Pendlerverordnung auf die entfernungsabhängige Höchstdauer abzustellen wäre. Außer Streit steht weiters, dass die Wegstrecke im gegenständlichen Fall 50,1 km beträgt.
Unter Berücksichtigung der Regelung des § 2 Abs. 1 Z. 2 lit. c der Pendlerverordnung würde sich somit im gegenständlichen Falle eine entfernungsabhängige Höchstdauer von 60 Minuten zuzüglich 51 Minuten (entsprechend der Gesamtwegstrecke von gerundet 51 km), das sind 111 Minuten, ergeben. Da die vom Bundesfinanzgericht ermittelte längere Zeitdauer für die Rückfahrt mit 93 Minuten unter dieser Höchstzeit von 111 Minuten liegt, wäre die Benützung des Massenbeförderungsmittels auch nach der Regelung der Pendlerverordnung zumutbar.
Der vom Bf auch angesprochene Pendlerrechner gilt erst künftig ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 bzw., wenn die Lohnsteuer im Abzugsweg erhoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2013 enden. Für Zeiträume davor ist der Pendlerrechner nicht anzuwenden. Der Pendlerrechner kann somit im gegenständlichen Fall, welcher das Kalenderjahr 2011 betrifft, nicht zur Klärung der Frage, ob die Benützung des Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist, herangezogen werden.
Davon abgesehen scheint bei einer Eingabe der für den Bf geltenden Daten in den Pendlerrechner am 5.5.2014 als Begründung für die Unzumutbarkeit der Benützung des Massenbeförderungsmittels (mit Park & Ride) hin und zurück auf, dass keine Verbindung gefunden worden sei. Tatsächlich steht aber für den überwiegenden Teil der vom Bf zu fahrenden Strecke der Postbus zur Verfügung und zwar sowohl für die Hin- als auch die Rückfahrt. Der Pendlerrechner kann somit keinesfalls als Entscheidungshilfe für das Streitjahr 2011 herangezogen werden.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall aus der Sicht des Bundesfinanzgerichts die Benützung des Massenbeförderungsmittels zumutbar ist und somit nur das „kleine“ Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. b EStG 1988 bei einer Fahrtstrecke von 40 km bis 60 km zusteht. Dementsprechend ist die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 abzuweisen.
C) Revision:
Nach § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß § 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ist die Revision unzulässig, da der Verwaltungsgerichtshof zur Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs der Unzumutbarkeit der Verwendung von Massenbeförderungsmittel bereits mehrfach (übereinstimmende) Aussagen getroffen hat und zwar in der Form, dass eine Einzelwegzeit von nicht mehr als 90 Minuten im Falle der Benützung eines Massenbeförderungsmittels jedenfalls zumutbar ist, darüber hinaus zur Auslegung des Begriffes der „Zumutbarkeit“ aber auch die Gesetzesmaterialien heranzuziehen sind; nach den Gesetzesmaterialien sind im Vergleich zu einem Kfz jedenfalls mehr als dreimal so lange Fahrzeiten (unter Einschluss von Wartezeiten während der Fahrt bzw. bis zum Arbeitsbeginn) mit dem Massenbeförderungsmittel als mit dem eigenen Kfz unzumutbar; zusätzlich hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach festgehalten, dass der Gesetzgeber des EStG 1988 grundsätzlich für Fahrten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht den Individualverkehr und die Benützung eines Kfz, sondern die Benützung eines Massenbeförderungsmittels steuerlich berücksichtigt wissen will. (Vgl. VwGH vom 4.2.2009, 2007/15/0053, VwGH vom 24.9.2008, 2006/15/0001, und VwGH vom 28.10.2008, 2006/15/0319).
Diese Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des in § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 verwendeten unbestimmten Gesetzesbegriffs der Unzumutbarkeit der Verwendung von Massenbeförderungsmitteln ermöglichen im gegenständlichen Fall die Lösung der Frage, ob das sog. kleine Pendlerpauschale nach § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. b EStG 1988 oder das sog. große Pendlerpauschale nach § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c EStG 1988 jeweils für eine einfache Fahrtstrecke von 40 bis 60 km zu berücksichtigen ist.
E-Aigen, am 7. Mai 2014
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100661/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.6100661.2013
- Stammnummer
- 103023
- Gültig
- 07.05.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF