Dieses Gutachten stellt ausschließlich auf die zivilrechtliche Sicht der Verfügung über die Genussrechte (EPR) ab und kann daher im Hinblick auf § 21 BAO im Steuerrecht und Steuerverfahren nicht übernommen werden. C. Spekulationsgeschäft Bei entsprechend gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 21 Abs 1 BAO) – ohne sich allzu sehr…
Dieses Gutachten stellt ausschließlich auf die zivilrechtliche Sicht der Verfügung über die Genussrechte (EPR) ab und kann daher im Hinblick auf § 21 BAO im Steuerrecht und Steuerverfahren nicht übernommen werden. C. Spekulationsgeschäft Bei entsprechend gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 21 Abs 1 BAO) – ohne sich allzu sehr…
…dass von Seiten der Betriebsprüfung die Zinsen nicht anerkannt wurden, ist zu sagen, dass ertragssteuerrechtlich die wirtschaftliche Betrachtungsweise überwiegt, im Gebührenrecht jedoch die zivilrechtliche Betrachtungsweise." 6. Vorlageanträge Am 2.8.2016 beantragte die Bf. jeweils die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das BFG und…
…vermischt werden. Aus diesem Grund darf ich zur rechtlichen Qualifikation der EPR Folgendes darlegen: 3.1. Zivilrechtliche Aspekte Genussrechte stellen ihrer rechtlichen Natur nach Gläubigerrechte dar, aus denen die Inhaber schuldrechtliche Ansprüche herleiten können. Diese zivilrechtliche Betrachtungsweise ergibt sich schon daraus, dass Gesellschaftsrechte, die in…
…Zum Einwand, dass die Zinsen im Rahmen der Betriebsprüfung nicht anerkannt worden seien, entgegnete die belangte Behörde, dass ertragssteuerrechtlich die wirtschaftliche Betrachtungsweise überwiege, im Gebührenrecht jedoch die zivilrechtliche Betrachtungsweise. Hinsichtlich des Einwands, dass keine Erhöhung der Gesellschaftsrechte erfolgt sei, verwies die belangte Behörde darauf, dass…
…Durchläufer handelt und beim Geschenknehmer keine Bereicherung vorliegt, sei gebührenrechtlich irrelevant, da hier eine andere Betrachtungsweise vorherrsche. Das Gebührenrecht knüpfe primär an die zivilrechtliche Betrachtungsweise an sowie an jeden Rechtsvorgang einzeln, dh es komme lediglich darauf an, was als Gegenleistung für die Erlangung des Fruchtgenussrechtes…
…Gerade mit dieser Rechtsprechung würde der VwGH die zivilrechtliche Betrachtungsweise, die eine einheitliche Betrachtung des Wirtschaftsgutes Gebäude fordern würde, mit einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise durchbrechen und würde von einer Zerlegung des Wirtschaftsgutes Gebäude ausgehen. Gerade bei einem Gebäude wie dem streitgegenständiichen dürfe auch nicht übersehen werden…
…von Seiten der Betriebsprüfung die Zinsen nicht anerkannt wurden, ist zu sagen, dass ertragssteuerrechtlich die wirtschaftliche Betrachtungsweise überwiegt, im Gebührenrecht jedoch die zivilrechtliche Betrachtungsweise. Dem Einwand, dass keine Erhöhung der Gesellschaftsrechte erfolgt ist mit der Zufuhr des Kapitals, wird entgegnet: Nach ständiger Rechtsprechung ist der…
…Umstand, dass es sich bei den AfA Kosten ertragssteuerrechtlich um einen Durchläufer handelt kommt gebührenrechtlich keine Bedeutung zu. Das Gebührenrecht knüpft primär an die zivilrechtliche Betrachtungsweise sowie an jeden Rechtsvorgang einzeln an. Die Vereinbarung der Zahlung der Bewirtschaftungskosten ist außerdem weitergehend, als die in den …
…Umstand, dass es sich bei den AfA Kosten ertragssteuerrechtlich um einen Durchläufer handelt kommt gebührenrechtlich keine Bedeutung zu. Das Gebührenrecht knüpft primär an die zivilrechtliche Betrachtungsweise sowie an jeden Rechtsvorgang einzeln an. Die Vereinbarung der Zahlung der Bewirtschaftungskosten ist außerdem weitergehend, als die in den …
…Umstand, dass es sich bei den AfA Kosten ertragssteuerrechtlich um einen Durchläufer handelt kommt gebührenrechtlich keine Bedeutung zu. Das Gebührenrecht knüpft primär an die zivilrechtliche Betrachtungsweise sowie an jeden Rechtsvorgang einzeln an. Die Vereinbarung der Zahlung der Bewirtschaftungskosten ist außerdem weitergehend, als die in den …
…Umstand, dass es sich bei den AfA Kosten ertragssteuerrechtlich um einen Durchläufer handelt kommt gebührenrechtlich keine Bedeutung zu. Das Gebührenrecht knüpft primär an die zivilrechtliche Betrachtungsweise sowie an jeden Rechtsvorgang einzeln an. Die Vereinbarung der Zahlung der Bewirtschaftungskosten ist außerdem weitergehend, als die in den …
…von Seiten der Betriebsprüfung die Zinsen nicht anerkannt wurden, ist zu sagen, dass ertragssteuerrechtlich die wirtschaftliche Betrachtungsweise überwiegt, im Gebührenrecht jedoch die zivilrechtliche Betrachtungsweise. Dem Einwand, dass keine Erhöhung der Gesellschaftsrechte erfolgt ist mit der Zufuhr des Kapitals, wird entgegnet: Nach ständiger Rechtsprechung ist der…
…Umstand, dass es sich bei den AfA Kosten ertragssteuerrechtlich um einen Durchläufer handelt kommt gebührenrechtlich keine Bedeutung zu. Das Gebührenrecht knüpft primär an die zivilrechtliche Betrachtungsweise sowie an jeden Rechtsvorgang einzeln an. Die Vereinbarung der Zahlung der Bewirtschaftungskosten ist außerdem weitergehend, als die in den …
…von Seiten der Betriebsprüfung die Zinsen nicht anerkannt wurden, ist zu sagen, dass ertragssteuerrechtlich die wirtschaftliche Betrachtungsweise überwiegt, im Gebührenrecht jedoch die zivilrechtliche Betrachtungsweise. Dem Einwand, dass keine Erhöhung der Gesellschaftsrechte erfolgt ist mit der Zufuhr des Kapitals, wird entgegnet: Nach ständiger Rechtsprechung ist der…
…und der Bf nur das "fruchtgenussentkleidete Eigentum" durch die Schenkung übertragen wollte. Die belangte Behörde hingegen wertet auch einen Vorbehaltsfruchtgenuss als eingeräumten Fruchtgenuss. Gebührenrechtlich ist zur Beurteilung dieser Frage primär auf den Vertrag und auch in Hinblick auf eine zivilrechtliche Betrachtungsweis auf den Parteiwillen abzustellen…
…im Eigentum" der B-Gen gestanden, kann höchstens wirtschaftlich verstanden werden, da aber im GrESt-Recht die formal-zivilrechtliche Betrachtungsweise vorherrscht (zB VwGH vom 21.01.1982, 81/16/0021) kann diese Sichtweise der Beschwerde ebensowenig zum Erfolg verhelfen. Im Hinblick auf den Charakter der…
…vorliegenden Fall das Grunderwerbsteuergesetz - subsumieren lässt. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass das GrEStG die Abgabepflicht grundsätzlich an Vorgänge des Rechtsverkehrs knüpft und daher für die Auslegung von Tatbeständen des GrEStG die zivilrechtliche Betrachtungsweise im Vordergrund steht. Daraus darf nicht der Schluss gezogen werden…
…Rechtsgebühr. § 33 TP 5 Abs. 1 GebG legt die zivilrechtliche Betrachtungsweise insoferne nahe, als er einerseits unmittelbar an das Zivilrecht anknüpft (§§ 1090 ff ABGB) und andererseits auch zur Umschreibung der „sonstigen Verträge“ sich der zivilrechtlichen Begriffsbestimmung des Bestandvertrages in § 1090 ABGB bedient. Es ist daher…
…obigen Ausführungen) als Darlehen zu qualifizieren wäre. Umso weniger kann dies für die Verträge mit den übrigen Investoren gelten. e) Conclusio Auf Basis der obigen Ausführungen und unter Beachtung der Rechtsprechung des VwGH zur gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ergibt sich, dass Inhalt der als "Anteilsübertragungsvertrag Treuhandvertrag…