…vor Ablauf eines Jahres nach Wirksamwerden der Festsetzung." Zweck der Bestimmungen des § 17 GrEStG 1987 ist es, Vorgänge nicht mit Steuer zu belasten, deren wirtschaftliche Auswirkungen von den Beteiligten innerhalb der im Gesetz gesetzten Frist wieder beseitigt werden (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, GrESt…
…Empfänger gehandelt, weil die zollrechtliche Abwicklung unabhängig von der Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer durch die Übernahme aller etwaig anfallenden Steuern und sonstiger Kosten durch die Beschwerdeführerin unter keinem denkbaren Gesichtspunkt für die Empfänger wirtschaftliche Auswirkungen haben konnte (siehe BFH Urteil vom 29.01.2015, V…
…der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genüge, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich seien, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleich käme…
…Empfänger gehandelt, weil die zollrechtliche Abwicklung unabhängig von der Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer durch die Übernahme aller etwaig anfallenden Steuern und sonstiger Kosten durch die Beschwerdeführerin unter keinem denkbaren Gesichtspunkt für die Empfänger wirtschaftliche Auswirkungen haben konnte (siehe BFH Urteil vom 29.01.2015, V…
…In der Begründung führt die Behörde unter Hinweis auf die Gesetzeslage und die einschlägige Rechtsprechung im Wesentlichen aus, im vorliegenden Fall sei die Abstattung der Abgabenschuld nicht mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden, die außergewöhnlich wären. Eine persönliche Unbilligkeit der Einhebung der Abgabenschuld liege außerdem nicht vor…
…Vorlageantrag Stellungnahme: Zweck der Bestimmungen des § 17 GrEStG ist es, Vorgänge, deren wirtschaftliche Auswirkungen von den Beteiligten innerhalb der im Gesetz gesetzten Frist wieder beseitigt werden, nicht mit Steuer zu belasten. Unabdingbare Voraussetzung für die Anwendung des § 17 GrEStG ist - dem Wortlaut des Gesetzes zu…
…Der vereinbarte Kaufpreis stelle somit die Gegenleistung für die vereinbarte Rückabwicklung einer Schenkung dar und sei daher grunderwerbsteuerpflichtig. Im vorliegenden Fall seien die wirtschaftlichen Auswirkungen nicht beseitigt sondern beibehalten worden. Der Wert des Grundstückes verbleibe in Form des geleisteten Kaufpreises weiterhin bei der seinerzeitigen Geschenknehmerin…
…der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleich käme (VwGH …). Was…
…die Einhebung 1. die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden würde; 2. mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, etwa wenn die Entrichtung der Abgabenschuldigkeit trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Vermögensveräußerung möglich wäre und dies einer Verschleuderung gleichkäme. § 3. Eine sachliche Unbilligkeit…
…Mietrückständen - Kündigung der Wohnung zum 31.08.2026 - zusätzlichen Belastungen durch Aussetzungszinsen und Säumniszuschläge Diese Nebenansprüche führen zu einer fortlaufenden Erhöhung der Gesamtverbindlichkeit und verstärken die wirtschaftliche Belastung erheblich. 5. Wirtschaftliche Auswirkungen Die zeitlichen und finanziellen Belastungen des Verfahrens haben die wirtschaftliche Tätigkeit erheblich beeinträchtigt…
…dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Gewährung einer Nachsicht aus Gründen persönlicher Unbilligkeit eindeutig vorliegen. Die Einhebung der verfahrensgegenständlichen Abgabenschuld würde für unsere Mandantin außergewöhnliche und schwerwiegende wirtschaftliche Auswirkungen nach sich ziehen, die über die mit jeder Abgabenerhebung typischerweise verbundenen Belastungen deutlich hinausgehen…
…ursprünglichen Steueranspruch unberührt lassen. Zweck der Bestimmung ist es, Vorgänge nicht mit Steuer zu belasten, deren wirtschaftliche Auswirkungen von den Beteiligten innerhalb der im Gesetz gesetzten Frist wieder beseitigt werden. Der Anwendungsbereich des § 17 GrEStG 1987 ist auf die gesetzlich vorgesehenen Fälle beschränkt. § 17 (Nichtfestsetzung…
…ursprünglichen Steueranspruch unberührt lassen. Zweck der Bestimmung ist es, Vorgänge nicht mit Steuer zu belasten, deren wirtschaftliche Auswirkungen von den Beteiligten innerhalb der im Gesetz gesetzten Frist wieder beseitigt werden. Der Anwendungsbereich des § 17 GrEStG 1987 ist auf die gesetzlich vorgesehenen Fälle beschränkt. § 17 (Nichtfestsetzung…
…gerichteten Rechtsvorganges später tatsächlich nicht eintritt. Zweck der Bestimmung des § 17 GrEStG 1987 ist es also, Vorgänge nicht mit Steuer zu belasten deren wirtschaftliche Auswirkungen von den Beteiligten innerhalb der vom Gesetz gesetzten Frist wieder beseitigt werden (VwGH vom 21. Jänner 1998, 97/16/0345…
…der Bestimmungen des § 17 GrEStG 1987 ist es also, Vorgänge nicht mit Steuer zu belasten, deren wirtschaftliche Auswirkungen von den Beteiligten innerhalb der im Gesetz gesetzten Frist wieder beseitigt werden (VwGH 03.06.1993, 90/16/0144 und 90/16/0145, 0146; vom 21.01…
…Vorgänge nicht mit Steuer zu belasten, deren wirtschaftliche Auswirkungen von den Beteiligten wieder beseitigt werden. Die Beurteilung, ob im Einzelfall das Tatbestandsmerkmal der Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges vorliegt, ist daher in wirtschaftlicher Betrachtungsweise vorzunehmen. In diesem Sinn ist die freie Verfügungsmacht im Wesentlichen gekennzeichnet durch die…
…3 GrEStG zu verweisen, die letztlich darauf abzielt, Vorgänge nicht mit Grunderwerbsteuer zu belasten, deren wirtschaftliche Auswirkungen von den Beteiligten innerhalb der im Gesetz gesetzten Frist wieder beseitigt werden (vgl. etwa die in Fellner aaO, unter Rz 1 zu § 17 GrEStG wiedergegebenen Rechtsprechung)." Wie aus…
…Zweck der Bestimmung ist es, Vorgänge nicht mit Steuer zu belasten, deren wirtschaftliche Auswirkungen von den Beteiligten innerhalb der im Gesetz gesetzten Frist wieder beseitigt werden. Der Anwendungsbereich des § 17 GrEStG 1987 ist auf die gesetzlich vorgesehenen Fälle beschränkt. § 17 (Nichtfestsetzung und Abänderung der Steuer…
…vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Ergebnis geführt habe, geltend. Andere Nachsichtsgründe wie etwa persönliche Unbilligkeit (z.B. Existenzgefährdung oder außergewöhnliche wirtschaftliche Auswirkungen der Einhebung) oder sonstige Fälle der sachlichen Unbilligkeit (z.B. Verletzung von "Treu und Glauben" i.S.d. § 3 der Verordnung BGBl II 2005…
…Terroranschläge und deren wirtschaftliche Auswirkungen (9/11 in den USA 2001) oder das Auftreten von Wirtschaftskrisen (wie zuletzt im Jahr 2008) aus der Sicht des Bewertungsstichtags jedenfalls nicht zu berücksichtigen. Im Juli 2008 war überdies in keiner Weise die erst ab dem Herbst 2008 plötzlich…