Findok · BFG-Entscheidungen
BFG VH/5100004/2026
Keine Verfahrenshilfe für das Beschwerdeverfahren betreffend Nachsicht
geltende FassungVerfahrenshilfe - Einzel - BeschlussVH/5100004/2026vom 21.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschluss-Verfahrenshilfe
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** über die Anträge des ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vom 15. Februar 2026 und 22. April 2026 auf Gewährung der Verfahrenshilfe für das Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde vom 15. Februar 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13. Jänner 2026 zu Steuernummer ***BF1StNr2*** über die Abweisung eines Antrages um Bewilligung einer Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten gemäß § 236 BAO beschlossen:
Die Anträge auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO werden abgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Sachverhalt
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 12.8.2025, RV/5100798/2024, wurden Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2018 und 2019 abgewiesen. Vom Beschwerdeführer geleistete Barzahlungen an einen Subunternehmer wurden gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Bereits in der im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall kein Betrug stattgefunden habe und die Rechtsfolgen des § 20 Abs. 1 Z 9 EStG somit stark unverhältnismäßig wären. Dem sei gegebenenfalls mit einem noch zu stellenden Antrag auf Nachsicht gemäß § 236 BAO zu begegnen.
Dieses Ansuchen um Nachsicht wurde von der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 26.9.2025 eingebracht. Gegenstand dieses Ansuchens sind die Nachforderungen an Einkommensteuer 2018 und 2019 zuzüglich Aussetzungszinsen, insgesamt 158.586,94 €. Das Vorliegen einer Unbilligkeit der Einhebung im Sinne des § 236 BAO wurde zusammengefasst damit begründet, dass die oben erwähnten Barzahlungen tatsächlich geleistet worden wären, nie eine betrügerische Absicht vorgelegen wäre, der Beschwerdeführer die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 9 EStG nicht gekannt habe, und die Nachforderungen die Existenz des Beschwerdeführers und seiner Familie gefährden würden. Auch eine sachliche Unbilligkeit liege vor, da hier ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eingetreten wäre.
Das Finanzamt wies dieses Nachsichtsansuchen mit Bescheid vom 13.1.2026, zugestellt zu Handen der ausgewiesenen Vertreterin am 16.1.2026, ab. Eine sachlich bedingte Unbilligkeit der Einhebung liege nicht vor, da § 20 Abs. 1 Z 9 EStG alle von dieser Bestimmung erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise treffe. Auch eine persönliche Unbilligkeit wurde verneint. Eine Existenzgefährdung liege nicht vor, weil "vorerst keine Exekution geführt" werde und Härten aus der Abgabeneinhebung durch eine Ratenzahlung begegnet werden könnte. Die Nachforderungen resultierten aus einer Betriebsprüfung, somit "aus einer Abgabenverkürzung", die durch die Gewährung einer Nachsicht zusätzlich begünstigt würde. Da eine Unbilligkeit im Sinne des § 236 Abs. 1 BAO nicht vorliege, bleibe für eine Ermessensentscheidung kein Raum.
Dagegen richtet sich die vom Beschwerdeführer selbst eingebrachte Beschwerde vom 15.2.2026, in der auch ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (Beistellung eines Rechtsanwalts) gestellt wurde. Zu diesem Antrag brachte der Beschwerdeführer vor:
Ich bin derzeit nicht mehr anwaltlich vertreten, da mir die weitere Finanzierung einer rechtsfreundlichen Vertretung wirtschaftlich nicht mehr möglich ist. Die bisherigen Anwaltskosten im Zusammenhang mit den Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht und dem gegenständlichen Abgabenverfahren belaufen sich auf über EUR 24.000,-, wovon derzeit rund EUR 11.000,- offen aushaften. Diese Kosten stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem gegenständlichen Abgabenverfahren. Ich habe am 06.11.2025 ein Vermögensverzeichnis gemäß § 31a AbgEO iVm § 47 EO abgegeben und darin erklärt, dass kein verwertbares Vermögen vorhanden ist. Aufgrund meiner wirtschaftlichen Situation bin ich außerstande, die Kosten einer rechtsanwaltlichen Vertretung zu tragen. Die Beigebung eines Verfahrenshelfers ist zur sachgerechten Wahrung meiner Rechte erforderlich.
Zum Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO bracht der Beschwerdeführer vor:
Bereits jetzt wird festgehalten, dass die Einhebung der gegenständlichen Abgaben- und Nebenansprüche bei mir zu einer akuten existenzgefährdenden Notlage führt.
(1) Drohender Wohnungsverlust:
Mir wurde zwischenzeitlich die Wohnung zum 31.08.2026 gekündigt. Hintergrund ist ein mietrechtlicher Streit, da ich eine seit 2019 geltend gemachte Mieterhöhung von 25 % anwaltlich in Abrede gestellt habe. Seit Februar 2025 konnte ich - aus meiner Sicht wegen einer zuvor eingetretenen Überzahlung in Höhe von rund EUR 31.000,- keine weiteren Mietzahlungen leisten. Unabhängig von der mietrechtlichen Bewertung ist der drohende Verlust der Wohnung als zentraler Indikator einer Existenzgefährdung zu werten.
(2) Kausaler Zusammenhang mit den Verfahrenskosten:
Die wirtschaftliche Lage wurde zusätzlich massiv dadurch verschärft, dass im Zusammenhang mit den bisherigen Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht und dem gegenständlichen Abgabenverfahren bereits Anwaltskosten von über EUR 24.000,- angefallen sind, wovon rund EUR 12.000,- derzeit offen aushaften. Diese Kostenlast hat meine Zahlungsfähigkeit erheblich reduziert und steht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem gegenständlichen Abgabenverfahren.
(3) Vermögenslosigkeit:
Am 06.11.2025 habe ich ein Vermögensverzeichnis gemäß § 31a AbgEO iVm § 47 EO abgegeben und darin erklärt, dass kein verwertbares Vermögen vorhanden ist. Damit ist aktenkundig, dass die Einhebung der Abgabenschuldigkeiten nicht bloß eine Härte darstellt, sondern in der gegebenen Situation existenzgefährdend wirkt.
(4) Folgewirkungen bei der Sozialversicherung:
Aus der Einkommensteuernachforderung resultierten in weiterer Folge dramatisch erhöhte Sozialversicherungszahlungen, woraus mittlerweile ein Rückstand von über EUR 33.000,- entstanden ist. Dieser Rückstand steht kausal mit den gegenständlichen Abgabennachforderungen in Zusammenhang und verschärft die wirtschaftliche Notlage zusätzlich.
(5) Nebenansprüche verschärfen die Unbilligkeit:
Zusätzlich wurden bzw. werden Nebenansprüche (insbesondere Säumniszuschläge und Zinsen) festgesetzt, wodurch sich die Gesamtbelastung weiter erhöht, obwohl bereits Vermögenslosigkeit vorliegt und eine existenzgefährdende Lage besteht. Diese Schulden-Dynamik verschärft die Unbilligkeit der Einhebung weiter. Zusammengefasst liegt damit eine akute, konkret belegbare Existenzgefährdung vor, die bei der Beurteilung der persönlichen Unbilligkeit der Einhebung gemäß § 236 BAO zu berücksichtigen ist und die im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend gewürdigt wurde.
Der Verfahrenshilfeantrag wurde vom Finanzamt entgegen der Bestimmung des § 292 Abs. 9 BAO nicht unverzüglich an das Bundesfinanzgericht vorgelegt.
In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 17.3.2026 wurde unter anderem auf weitere Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers verwiesen und ausgeführt, dass eine Nachsicht diesen anderen Gläubigern zugutekomme und keinen Sanierungseffekt habe.
Im Vorlageantrag vom 22.4.2026 wurde neuerlich die Bewilligung der Verfahrenshilfe (Beistellung eines Rechtsanwaltes) beantragt. In der Sache wurde zur Frage des Vorliegens einer Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO vorgebracht:
2. Grundsatz der Billigkeit - rechtlicher Rahmen
Der Begriff der Billigkeit ist nach allgemeinem juristischem Verständnis als Ausdruck der natürlichen Gerechtigkeit zu verstehen. Nach der Definition von Gerhard Köbler bedeutet Billigkeit: "die allgemein einsichtige natürliche Gerechtigkeit", welche dazu dient, Härtefälle des geltenden Rechts zu mildern. Gerade im Steuerrecht ist die Nachsicht gemäß § 236 BAO als Instrument geschaffen worden, um unbillige Härten der Abgabeneinhebung zu korrigieren.
3. Unrichtige rechtliche Beurteilung
Die Beschwerdevorentscheidung verkennt den Grundsatz der Billigkeit, indem sie eine Nachsicht mit der Begründung ablehnt, dass kein ausreichender Sanierungseffekt erzielt werden könne. Dies widerspricht dem Wesen der Billigkeit, da gerade außergewöhnliche Härtefälle eine Korrektur verlangen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die belangte Behörde keine nachvollziehbare Ermessensabwägung im Sinne des § 236 BAO vorgenommen hat. Die Entscheidung beschränkt sich im Wesentlichen auf eine schematische Ablehnung, ohne die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Umstände im Rahmen einer Gesamtschau angemessen zu würdigen. Damit wurde das der Behörde eingeräumte Ermessen nicht im Sinne des Gesetzeszweckes ausgeübt.
4. Kausalität der Notlage
Die existenzgefährdende Situation ist nicht aus eigenem Verschulden entstanden, sondern unmittelbar auf die Steuernachforderung zurückzuführen. Die Steuernachforderung führte zu:
- Anwaltskosten über EUR 24.000
- Sozialversicherungsrückständen über EUR 33.000
- Liquiditätsengpässen
- Mietrückständen
- Kündigung der Wohnung zum 31.08.2026
- zusätzlichen Belastungen durch Aussetzungszinsen und Säumniszuschläge
Diese Nebenansprüche führen zu einer fortlaufenden Erhöhung der Gesamtverbindlichkeit und verstärken die wirtschaftliche Belastung erheblich.
5. Wirtschaftliche Auswirkungen
Die zeitlichen und finanziellen Belastungen des Verfahrens haben die wirtschaftliche Tätigkeit erheblich beeinträchtigt. Dadurch wurde die Möglichkeit, Einkommen zu erzielen und die Situation zu verbessern, wesentlich eingeschränkt.
6. Gesamtwürdigung
Es liegt eine außergewöhnliche Belastungssituation vor, die deutlich über eine normale Abgabenbelastung hinausgeht.
6A. Unzutreffende Annahme fehlender Sanierungswirkung
Die belangte Behörde begründet die Abweisung im Wesentlichen damit, dass eine Nachsicht keinen ausreichenden Sanierungseffekt hätte. Diese Annahme ist unzutreffend. Auch eine teilweise Entlastung kann bereits eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Situation bewirken, insbesondere durch:
- Reduktion des finanziellen Drucks
- Vermeidung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen
- Stabilisierung der wirtschaftlichen Tätigkeit
Die gegenteilige Auffassung würde dazu führen, dass gerade besonders schwer betroffene Abgabepflichtige vom Anwendungsbereich des § 236 BAO ausgeschlossen wären.
7. Besonderheit des Sachverhalts
Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wurde festgestellt, dass:
- Leistungen tatsächlich erbracht wurden
- Geldflüsse nachweisbar sind
- kein Betrug vorliegt
Die steuerliche Belastung ergibt sich ausschließlich aus der Anwendung des § 20 Abs 1 Z 9 EStG. Daraus ergibt sich eindeutig, dass die steuerliche Belastung nicht auf einem Fehlverhalten, sondern ausschließlich auf der formalen Anwendung einer gesetzlichen Bestimmung beruht.
8. Ergebnis
Die Einhebung der Abgaben stellt eine unbillige Härte dar. Die Nichtgewährung der Nachsicht führt zu einer unverhältnismäßigen Belastung und widerspricht dem Zweck des § 236 BAO.
Mit Vorlagebericht vom 29.5.2026 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor, und beantragte die Zurückweisung des Vorlageantrages als verspätet, in eventu die Abweisung der Beschwerde im Sinne der Beschwerdevorentscheidung.
Über Aufforderung des Bundesfinanzgerichtes wurden die in der Beschwerde und im Vorlageantrag gestellten Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe am 20.7.2026 vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Rechtslage
§ 292 BAO normiert auszugsweise (soweit für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung):
(1) Auf Antrag einer Partei (§ 78) ist, wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,
1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und
2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(2) Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.
(5) Offenbar aussichtslos ist eine Beschwerde insbesondere bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei unbehebbarem Beweisnotstand. Bei einer nicht ganz entfernten Möglichkeit des Erfolges liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Mutwillig ist eine Beschwerde dann, wenn sich die Partei der Unrichtigkeit ihres Standpunktes bewusst ist oder bewusst sein muss.
(6) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist bis zur Vorlage der Bescheidbeschwerde bei der Abgabenbehörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. Für Verfahren über Maßnahmenbeschwerden (§ 283) und über Säumnisbeschwerden (§ 284) ist der Antrag beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde bei der Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung.
(7) Der Antrag kann gestellt werden
1. ab Erlassung des Bescheides, der mit Beschwerde angefochten werden soll ...
(8) Der Antrag hat zu enthalten
1. die Bezeichnung des Bescheides (Abs. 7 Z 1) bzw. der Amtshandlung (Abs. 7 Z 2) bzw. der unterlassenen Amtshandlung (Abs. 7 Z 3),
2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
3. die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt,
4. eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlich Beteiligten.
(9) Ein bei der Abgabenbehörde vor Vorlage der Bescheidbeschwerde eingebrachter Antrag ist unter Anschluss der Verwaltungsakten unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
(10) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag mit Beschluss zu entscheiden. Hat das Gericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hievon zu benachrichtigen.
Erwägungen
Nach § 292 Abs. 1 BAO setzt die Bewilligung von Verfahrenshilfe jedenfalls voraus, dass die im jeweiligen Beschwerdeverfahren strittigen Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen. Der Begriff der besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art geht auf § 282 Abs. 1 BAO idF vor dem FVwGG 2012 zurück und soll nach den Gesetzesmaterialien sicherstellen, dass Verfahrenshilfe nur für überdurchschnittlich schwierige, durch ständige Judikatur noch nicht geklärte Rechtsfragen gewährt wird (ErlRV 1352 BlgNR 25. GP, 18). Die Bewilligung einer Verfahrenshilfe erfolgt daher nur in Ausnahmefällen (vgl. BFG 11.5.2023, VH/7100008/2023).
Nach VfGH 26.6.2020, G 302/2019, ist die Bestimmung verfassungskonform wie folgt auszulegen:
"Die Wendung ,dass zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen' erfordert und erlaubt eine Prüfung, ob im konkreten Einzelfall für den Antragsteller besondere Schwierigkeiten bestehen. Dabei sind alle Umstände des Falles wie der Streitgegenstand, die begründeten Erfolgsaussichten des Rechtsschutzsuchenden, die Bedeutung des Rechtsstreites für diesen, die Komplexität des geltenden Rechtes und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeiten des Rechtsschutzsuchenden, sein Anliegen wirksam zu verteidigen, abzuwägen.
Damit schließt § 292 Abs 1 BAO die Gewährung von Verfahrenshilfe im Einzelfall nicht schon deshalb aus, weil objektiv keine komplexe, besonders schwierige Frage rechtlicher Art vorliegt. In verfassungskonformer Auslegung können zum einen auch besondere Schwierigkeiten bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes, also Fragen tatsächlicher Natur, einen Anspruch auf Verfahrenshilfe begründen, zumal Tatsachenfragen regelmäßig in Rechtsfragen münden; und zum anderen sind stets auch die Fähigkeiten des betroffenen Antragstellers zu berücksichtigen, sein Anliegen wirksam zu vertreten."
Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe nach Lage des Falles kann eine persönliche oder sachliche sein. Eine persönliche Unbilligkeit ergibt sich dabei aus der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers. Sie besteht bei einem wirtschaftlichen Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen. Eine sachliche Unbilligkeit liegt dagegen vor, wenn es im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu anormalen Belastungswirkungen und einem atypischen Vermögenseingriff kommt.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren liegen keine komplexen, besonders schwierigen Fragen rechtlicher Art vor, sondern ist nur die wirtschaftliche Situation des Antragstellers zu würdigen und zu prüfen, zu welchen Nachteilen die Einhebung der Abgaben beim Antragsteller führt, und ob diese Nachteile über die mit der Entrichtung von Abgaben üblicherweise verbundenen Belastungswirkungen und Interessenseinbußen hinausgehen. Den oben wörtlich wiedergegebenen Eingaben des Beschwerdeführers ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass dieser über ausreichende Fähigkeiten verfügt, sein Anliegen wirksam selbst zu verteidigen. Es bestanden für ihn keine Schwierigkeiten, seine wirtschaftliche Situation ausreichend darzustellen und die Nachteile zu erläutern, die mit der Abgabeneinhebung verbunden sind. Das gilt auch für das in Richtung einer sachlichen Unbilligkeit zielende Vorbringen des Beschwerdeführers (Punkt 7 des Vorlageantrages). Insgesamt gesehen brachte der Beschwerdeführer für das verfahrensgegenständliche Nachsichtsansuchen zielgerichtet Gründe vor, die seiner Ansicht nach für eine stattgebende Erledigung sprechen. Es ist für das Bundesfinanzgericht nicht erkennbar, dass für den Beschwerdeführer besondere Schwierigkeiten bei der Darstellung und Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes bestünden. Auch die Bedeutung des Rechtsstreites für ihn konnte der Beschwerdeführer ausreichend darlegen.
Insgesamt gesehen fehlt es daher im gegenständlichen Fall bereits an der Voraussetzung des § 292 Abs. 1 BAO, dass die im Beschwerdeverfahren strittigen Sach- und Rechtsfragen unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers für diesen besondere Schwierigkeiten aufweisen würden.
Dazu kommt, dass mit Beschluss vom heutigen Tag zu GZ. RV/5100480/2026 das Beschwerdeverfahren betreffend Nachsicht beendet wurde, da der Vorlageantrag vom 22.4.2026 als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen werden musste. Für ein bereits abgeschlossenes Beschwerdeverfahren kommt die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht mehr in Betracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Judikatur des VwGH und des VfGH.
Belehrung und Hinweise
Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag selbst ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt gegeben werden, ob die beschwerdeführende Partei von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihr eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular für postalische oder persönliche Einbringung liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes (www.vfgh.gv.at; im Bereich Kompetenzen und Verfahren / Verfahrenshilfe) heruntergeladen werden. Die Einbringung per E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Bundesfinanzgericht dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Bundesfinanzgericht, 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b, einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (in Abgaben- und Abgabenstrafsachen auch von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen. Bei entsprechend ungünstiger Einkommens- und Vermögenslage kann Verfahrenshilfe gewährt werden. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst. Der Antrag ist im Falle der ordentlichen Revision beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Das Antragsformular ist elektronisch auf der Website des Bundesfinanzgerichtes (https://www.bfg.gv.at/public/faq.html) erhältlich. Zur Erhebung einer außerordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof (Postfach 50, 1016 Wien) einzubringen; bereits der Antrag hat diesfalls eine Begründung zu enthalten, warum die Revision für zulässig erachtet wird. Das Antragsformular für postalische oder persönliche Einbringung ist im Servicecenter des Verwaltungsgerichtshofes (Judenplatz 11, 1010 Wien) oder elektronisch auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes (www.vwgh.gv.at; im Bereich Verfahren/Verfahrenshilfe) erhältlich, auf welche auch zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen verwiesen wird.
Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.
Die belangte Behörde ist nicht Partei des Verfahrens betreffend Gewährung der Verfahrenshilfe, ihr steht daher kein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss zu (vgl. BFG 24.10.2016, VH/7500138/2016; BFG 28.6.2018, VH/7400001/2018).
Linz, am 21. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 292 Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 292 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Verfahrenshilfe - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- VH/5100004/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:VH.5100004.2026
- Stammnummer
- 152204
- Gültig
- 21.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF