…dient, vermag der Beschwerdeführer aber auch mit dem Hinweis nicht aufzuzeigen, daß der Betrieb im Sinne des § 22 EStG 1988 ohne die Beteiligung nicht anzunehmen wäre. Die (wesentliche) Beteiligung stellt nämlich nur ein Merkmal der Einkunftsquelle dar. Die Frage, welche Wirtschaftsgüter einer Einkunftsquelle dienen, setzt…
…Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Frage, ob die wesentliche Beteiligung eines Geschäftsführers/Vorstandes notwendiges Betriebsvermögen darstellt, fehlt eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb eine Revision zuzulassen…
…durch die Gründung (bzw. die Beteiligung des Bf. an) der ***4*** Vertriebs GmbH im Wesentlichen die Einkünfte aus der Vermarktung der Produkte der ***4*** sichergestellt werden und nicht primär "Geschäftsführereinkünfte" lukriert werden. Die Beteiligung ist daher kein notwendiges Betriebsvermögen des vom § 22 Z 2 EStG…
…Inhalt. § 22 Z 2 EStG stellt unmissverständlich klar, dass eine Person dann wesentlich beteiligt ist, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt. Absolut verfehlt vermeint die belangte Behörde eine wesentliche Beteiligung des Beschwerdeführers, aufgrund der - im Übrigen falschen - Annahme…
…bekannt gegeben worden seien: ***GmbH*** - Wien (100% ***AG*** - ***Land***) Selbständige Beratungseinkünfte 2007-2010 als Mitglied des Verwaltungsrates ***Land*** ***AG*** - ***Land*** (Dienstverhältnis ab 2010) ***AG*** - ***Land*** > ***neue Ges*** ***Land*** (wesentliche Beteiligung) Betreffend die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit wurde die in den Steuererklärungen beantragte Basispauschalierung gemäß …
…Weiters wurde die belangte Behörde mit verfahrensleitender Verfügung vom 28.12.2023 aufgefordert, darzulegen, weshalb ihrer Ansicht nach in jenen Zeiträumen, in denen keine wesentliche Beteiligung iSd § 22 Z 2 2. TS EStG 1988 vorliegt, eine Pflicht zur Abfuhr des DB und DZ bestehen sollte…
…Weiters wurde die belangte Behörde mit verfahrensleitender Verfügung vom 28.12.2023 aufgefordert, darzulegen, weshalb ihrer Ansicht nach in jenen Zeiträumen, in denen keine wesentliche Beteiligung iSd § 22 Z 2 2. TS EStG 1988 vorliegt, eine Pflicht zur Abfuhr des DB und DZ bestehen sollte…
…Weiters wurde die belangte Behörde mit verfahrensleitender Verfügung vom 28.12.2023 aufgefordert, darzulegen, weshalb ihrer Ansicht nach in jenen Zeiträumen, in denen keine wesentliche Beteiligung iSd § 22 Z 2 2. TS EStG 1988 vorliegt, eine Pflicht zur Abfuhr des DB und DZ bestehen sollte…
…Weiters wurde die belangte Behörde mit verfahrensleitender Verfügung vom 28.12.2023 aufgefordert, darzulegen, weshalb ihrer Ansicht nach in jenen Zeiträumen, in denen keine wesentliche Beteiligung iSd § 22 Z 2 2. TS EStG 1988 vorliegt, eine Pflicht zur Abfuhr des DB und DZ bestehen sollte…
…Steuerpflichtige ist 2012 sowohl als Veraltungsrat als auch als Gesellschafter aus der AG ausgetreten. Die Anteile wurden von der ***21*** GmbH übernommen. Die wesentliche Beteiligung verblieb (indirekt) beim Steuerpflichtigen. Im Jänner 2019 wurde die ***26*** AG überhaupt liquidiert und das verbliebene Vermögen, die verbliebenen Mitarbeiter…
…sofern diese Anteile folgendes umfassen: mindestens ein Viertel des gesamten Nennkapitals (wesentliche Beteiligung) oder des rechnerischen Wertes der Gesamtanteile umfassen oder wenn die eingebrachten Anteile der übernehmenden Gesellschaft für sich oder gemeinsam mit ihr bereits vor der Einbringung gehörenden Anteilen unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte…
…selbst der Beschwerdeführer ist offenbar von einer solchen ausgegangen, wenn dieser die fehlende Dienstnehmereigenschaft nur mit der wesentlichen Beteiligung des Herrn ***1*** an der Gemeinschuldnerin und mit dem Fehlen der Weisungsgebundenheit bestreitet. Dass Herr ***1*** nicht in den geschäftlichen Organismus der Gemeinschuldnerin eingegliedert gewesen sei…
…4 ASVG und keine wesentliche Beteiligung nach § 22 Z 2 EStG 1988). Die Beurteilung einer Tätigkeit im Sinne des ASVG habe keine unmittelbare Bindungswirkung für das EStG. Allerdings stelle die Behandlung als Dienstnehmer im Sinne des ASVG ein wesentliches Indiz für das Vorliegen eines steuerlichen…
…b EStG 1988 sind Bezüge und Vorteile von Personen, die an Kapitalgesellschaften nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 beteiligt sind, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Eine nicht wesentliche Beteiligung liegt nach dieser Bestimmung vor, wenn der Anteil der Person am Grund- oder…
…den Schluss erlaubt, dass die durch ihre Organe vertretene Gesellschaft die Entnahme von Gesellschaftsvermögen akzeptiert hat. Die verdeckte Ausschüttung setzt NICHT eine wesentliche Beteiligung oder einen beherrschenden Einfluss des Gesellschafters voraus. Sie kann auch bei geringerer Beteiligung vorliegen. Entscheidend ist, dass sich die Zuwendungen nur…
…nicht das Erfordernis der Zwischenschaltung einer EU-Gesellschaft dargetan. In der Beschwerde wird weiters ausgeführt, durch den Erwerb der wesentlichen Beteiligung an der L AG durch eine EU-Gesellschaft (die G) habe eine Vorabgenehmigung durch den österreichischen Wirtschaftsminister unterbleiben können. Die Akquisition wäre u.U…
…die streitgegenständlichen Vergütungen von der M OG als Gewinnermittlungssubjekt erzielt worden sind oder ob sie unmittelbar (also unter Außerachtlassung der zwischengeschalteten Personengesellschaft) den an der M OG beteiligten natürlichen Personen, die im Streitzeitraum über die M Holding GmbH wesentliche Beteiligungen iSd § 22 Z 2 2…
…die streitgegenständlichen Vergütungen von der M OG als Gewinnermittlungssubjekt erzielt worden sind oder ob sie unmittelbar (also unter Außerachtlassung der zwischengeschalteten Personengesellschaft) den an der M OG beteiligten natürlichen Personen, die im Streitzeitraum über die M Holding GmbH wesentliche Beteiligungen iSd § 22 Z 2 2…
…die streitgegenständlichen Vergütungen von der M OG als Gewinnermittlungssubjekt erzielt worden sind oder ob sie unmittelbar (also unter Außerachtlassung der zwischengeschalteten Personengesellschaft) den an der M OG beteiligten natürlichen Personen, die im Streitzeitraum über die M Holding GmbH wesentliche Beteiligungen iSd § 22 Z 2 2…
…die streitgegenständlichen Vergütungen von der M OG als Gewinnermittlungssubjekt erzielt worden sind oder ob sie unmittelbar (also unter Außerachtlassung der zwischengeschalteten Personengesellschaft) den an der M OG beteiligten natürlichen Personen, die im Streitzeitraum über die M Holding GmbH wesentliche Beteiligungen iSd § 22 Z 2 2…