…gemachten € 14.090,32 anrechnen zu lassen, was er im Wege der Untervermietung eingenommen hat, da nur der Differenzbetrag als unvermeidbarer Mehraufwand angesehen werden kann. 5. Familienheimfahrten Was die in der Beschwerde zusätzlich geltend gemachten Familienheimfahrten angeht, so wird der geltend gemachte Betrag von…
…der Familienwohnsitz in der Schweiz gelegen sei und durch die Wohnung in ***2*** Kosten der doppelten Haushaltsführung entstanden seien, so seien nach der Verwaltungspraxis (LStR Rz 349) weiterhin nur Aufwendungen für eine Kleinwohnung von rund 55 m² als unvermeidbarer Mehraufwand anzuerkennen. Wie sich herausgestellt habe…
…und des Beschwerdevorbringens des Bf gilt es im vorliegenden Beschwerdepunkt von Seiten des Bundesfinanzgerichtes allerdings zu überprüfen, ob von Seiten des Finanzamtes die unvermeidbaren Mehraufwendungen für Wohnungskosten (Unterkunft und zweckmäßige Wohnraumausstattung), die das durchschnittliche Wohnbedürfnis des Bf am Beschäftigungsort für das Streitjahr 2013 abzudecken vermochten…
…Lage im unmittelbaren Nahbereich der größten Baustelle zu dieser Zeit und die Möglichkeit der Lagerung von Messgeräten und diese bei Bedarf kurzfristig aus der ETW holen zu können. Laut Rz. 349 der EStR würde bei einer Wohnung mit 55m² kein unvermeidbarer Mehraufwand bestehen. Der Bf…
…zur Führung eines solchen Betriebes unter wirtschaftlichen Bedingungen notwendig sei. Vom Beschäftigungsbetrieb gehe daher keine konkrete Wettbewerbswirkung aus, da dieser nur in jenem Ausmaß am Wettbewerb mit steuerpflichtigen Unternehmen teilnehme, das zur Erfüllung der begünstigten Zwecke unvermeidbar sei gemäß § 45 Abs. 2 lit. c BAO…
…die Größe der Wohnung des Bf. mit 171,44 m2 als unangemessen angesehen wurde, so ist anzuführen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur unvermeidbare Mehraufwendungen in Betracht kommen, die dem Steuerpflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss. Es seien somit jene Kosten…
…1961/194) abgeändert werden. Unter dem Punkt Betriebskosten Zweitwohnung C 2010 erläuterte das Finanzamt, dass als Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nur unvermeidbare Mehraufwendungen in Betracht kämen. Dies seien insbesonders die Aufwendungen für die zweckentsprechende angemietete Kleinwohnung. Aufwendungen für Radio und Fernsehen sowie Miete…
…Lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss und ihm die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz, werden als beruflich bzw. betrieblich bedingte Mehraufwendungen bei jener Einkunftsart abzuziehen…
… VwGH 19.12.2012, 2009/13/0012). Die geltend gemachten Aufwendungen stellten damit einen unvermeidbaren Mehraufwand dar. Die Abgabepflichtige beantragte, die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung und die Familienheimfahrten entsprechend den eingereichten Steuererklärungen anzuerkennen. In eventu beantragte sie die Berücksichtigung monatlicher Familienheimfahrten (anstelle der bisher…
…als der Mehraufwand unvermeidbar ist (vgl. VwGH 1.9.2015, 2012/15/0119). Zum Nachweis eines auf einen entsprechenden Kaufkraftunterschied zurückzuführenden unvermeidbaren Mehraufwandes sind die genannten Preise damit nicht geeignet. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer angefallene Verpflegungsmehraufwendungen in keiner Weise konkretisiert und kam die Berücksichtigung…
…zu, somit i.H. von € 2.529,00. Als Kosten der doppelten Haushaltsführung ist der am Beschäftigungsort unvermeidbare Mehraufwand abzugsfähig. Obwohl die Anfrage aus dem zentralen Melderegister nur ein Indiz für den tatsächlichen Aufenthalt der Gattin in Österreich ist, geht das Bundfinanzgericht davon aus…
…vgl. auch Ritz, BAO Kommentar5, § 167 Rz 8). Als abzugsfähige Kosten der Unterbringung am Arbeitsort kommen nur die unvermeidbaren Mehraufwendungen in Betracht, die dem Steuerpflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss (VwGH 3.3.1992, 88/14/0081 und VwGH 23.5.2000…
…Beschwerdeführer (Bf.) hat die dagegen eingebrachte Beschwerde im Wesentlichen folgendermaßen begründet: Er habe im Zuge der Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2013 bis 2015 Aufwendungen im Zusammenhang mit der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zum Ansatz gebracht. Dabei seien unvermeidbare Mehraufwendungen am Beschäftigungsort in Graz berücksichtigt worden…
…Taggelder iSd § 26 Z 4 EStG erhält er nicht, weshalb er sie als Werbungskosten (Mehraufwendungen für Verpflegung bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen, § 16 Abs 1 Z 9 EStG) geltend macht. Die Angaben des Bf zu seiner Reisetätigkeit und derern berufliche Veranlassung sind zwischen den Parteien…
…Lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss und ihm die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann, wie die tägliche Rückkehr zum (Familien)Wohnsitz, sind als beruflich bzw betrieblich bedingte Mehraufwendungen bei jener…
…die Berechnung fiktiver, angemessener Mietkosten geboten, weil nur unvermeidbare Mehraufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung absetzbar sind. Auf Anfrage des Bundesfinanzgerichtes teilte der Bf durch seine steuerliche Vertreterin mit, dass die von ihm bewohnte Wohnung rund 100 – 120 m 2 groß gewesen sei. Die Wohnungsgröße sei…
…hinausgehende Wohnkosten seien gem. § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig. Zu den unvermeidbaren Mehraufwendungen zählten nach Ansicht des Finanzamtes die Mietkosten bezogen auf eine Wohnung mit einer Wohnnutzfläche von maximal 55m². Als abzugsfähig wären demzufolge Ausgaben in Höhe von monatlich 500,00 €, das sind bezogen…
…wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden, und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz). Als Werbungskosten aus einer doppelten Haushaltsführung kommen nur die unvermeidbaren Mehraufwendungen in Betracht, die dem Steuerpflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss (VwGH 3…
…2015, § 16 Rz 56). Unstrittig ist im gegenständlichen Fall dass für den Zeitraum November/Dezember 2010 eine vorübergehende doppelte Haushaltsführung gegeben ist. Als Werbungskosten aus einer doppelten Haushaltsführung kommen nur die unvermeidbaren Mehraufwendungen in Betracht, die dem Steuerpflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen…
…der gesetzlichen Bestimmung des § 20 unterliegen. Kosten für eine doppelte Haushaltsführung stellen dann Werbungskosten dar, wenn die doppelte Haushaltsführung berufsbedingt ist. Als Werbungskosten kommen hierbei unvermeidbare Mehraufwendungen in Betracht, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss (vgl. VwGH 23.5.2000…