…dass der Beschwerdeführer diese Beträge nicht erhalten hätte. Da sich diese Beträge aber aus den beim Arbeitgeber vorgefundenen EDV-Programmen ergeben hätten, würden sie dem Finanzamt schlüssig und nachvollziehbar erscheinen. Für die Veranlagungsbehörde bestehe keine Bindung an die (unrichtige) Vornahme des Lohnsteuerabzuges vom Arbeitslohn durch…
…Arbeitgeber keine Lohnsteuer einbehalten und abgeführt hat und das Finanzamt von diesen Bezügen keine Kenntnis hatte. Dies ist aber im ersten Wiederaufnahmebescheid nicht einmal ansatzweise erwähnt worden. In Zusammenhang mit den ersten Wiederaufnahmebescheiden wurde darauf hingewiesen, dass neue Lohnzettel erstellt worden seien. Dass der Beschwerdeführer…
…für die Lohnsteuer weder einbehalten noch abgeführt worden war. Die lapidare Behauptung des Beschwerdeführers, er habe exakt jenes Einkommen bezogen, welches in den jeweiligen Jahreslohnzetteln und Arbeitnehmerveranlagungen der jeweiligen Kalenderjahre ursprünglich enthalten sei, vermag dem gegenständlichen Verfahren nicht zum Erfolg verhelfen. In Anbetracht der Beweislage…
…als Arbeitgeber für die Einbehaltung und Abfuhr von Lohnsteuer in Anspruch und setzte den Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag fest. Mit Bescheid vom 9. Juni 2011 nahm das Finanzamt Frau ****, unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin), als Haftungspflichtige gemäß § 12 Bundesabgabenordnung (BAO) für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der **…
…haftet der Arbeitgeber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Der Umstand, dass die Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 Z 1 und 4 oder Abs. 3 (ab 1.1.2011) vorliegen, steht einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers nicht entgegen. Der maßgebliche…
…2002 und 2003 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Den Beschwerden vom 28.2.2007 gegen die Bescheide betreffend das Jahr 1998 und gegen den Bescheid betreffend die Haftung für die Einbehaltung und Abfuhr der zu entrichtenden Lohnsteuer für das Jahr 1999 wird…
…Personal bei einem Unternehmen tatsächlich beschäftigt, formell jedoch bei einem anderen Unternehmen angemeldet, sei nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise des Steuerrechtes der tatsächliche Beschäftiger Dienstgeber dieser Arbeitnehmer. Ihm obliege die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer und Entrichtung der Lohnnebenkosten. Die Arbeiter, deren Kosten formal über die nicht…
…Auszahlung von Löhnen ohne korrekte Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer in jedem Fall eine Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten darstellt. Führt die Hausbank nur mehr eingeschränkt Überweisungen für Lohnzahlungen durch, ist vor Durchführung der Lohnzahlung sicherzustellen, dass auch die auf die Löhne entfallende Lohnsteuer entrichtet werden kann…
…Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt [VwGH 26.08.2009, 2009/13/0076]. Der Arbeitgeber haftet gemäß § 82 EStG "für die Einbehaltung und Abfuhr" der Lohnsteuer…
…Monat unterhaltene feste örtliche Anlage oder Einrichtung, wenn sie der Ausübung der durch den Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeit dient; § 29 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO) gilt entsprechend. Die Haftung des Arbeitgebers für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer vom Arbeitslohn ist in § 82 EStG 1988 verankert…
…11.2017 ersichtlichen Feststellungen getroffen worden. Das Finanzamt folgte diesen Feststellungen und erließ am 17.11.2017 die angefochtenen Haftungsbescheide, mit denen die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bfP) als Arbeitgeberin für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer in Anspruch genommen wurde…
…10.2017 ersichtlichen Feststellungen getroffen worden. Das Finanzamt folgte diesen Feststellungen und erließ am 23.10.2017 die angefochtenen Haftungsbescheide, mit denen die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bfP) als Arbeitgeberin für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer in Anspruch genommen wurde…
…10.2017 ersichtlichen Feststellungen getroffen worden. Das Finanzamt folgte diesen Feststellungen und erließ am 9.10.2017 die angefochtenen Haftungsbescheide, mit denen die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bfP) als Arbeitgeberin für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer in Anspruch genommen wurde…
…hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten und gemäß § 79 Abs. 1 EStG 1988 spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates an das Finanzamt abzuführen. Gemäß § 82 EStG 1988 haftet der Arbeitgeber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der…
…der Einkommensteuer (vgl. Braunsteiner in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 47 Anm 3). Gemäß § 78 Abs. 1 EStG 1988 hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten. Der Arbeitgeber haftet dem Bund gemäß § 82 EStG 1988 für die Einbehaltung und Abfuhr der…
…auch für die darauf entfallende Lohnsteuer ausreichen, eine schuldhafte Verletzung seiner abgabenrechtlichen Pflicht mit den Rechtsfolgen des § 9 Abs. 1 BAO darstellt (VwGH 19.10.2017, Ra 2016/16/0097). Die Auszahlung von Löhnen ohne korrekte Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer stellt daher in jedem…
…erhoben (Lohnsteuer), wenn im Inland eine Betriebsstätte des Arbeitgebers besteht. § 47 Abs 2 EStG 1988 definiert den Begriff des Dienstverhältnisses. Die §§ 78 und 79 EStG 1988 legen die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer fest. Nach § 82 EStG 1988 haftet der Arbeitgeber…
…die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer haftet. Der Umstand, daß die Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 Z 1 und 4 oder Abs. 3 vorliegen, steht einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers nicht entgegen. Gemäß § 83 Abs. 1 EStG ist der Arbeitnehmer beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner…
…für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer (§ 82 EStG 1988). Verjährungsverlängerungshandlungen im Sinn des § 209 Abs. 1 BAO wirkten anspruchsbezogen (VwGH 09.11.2000, 2000/16/0336). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterbreche jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches von der Behörde…
…EStG 1988 ist der Arbeitnehmer beim Lohnsteuerabzug der eigentliche Steuerschuldner. Aus dem vorangestellten § 82 EStG 1988 folgt aber, dass der Arbeitgeber für die Einbehaltung und Abfuhr, dh für die richtige Berechnung der Lohnsteuer, für die vollständige Einbehaltung und die termingerechte Abfuhr der einbehaltenen Beträge an…