…keine Anhaltspunkte finden, dass die Bf einen Einfluss auf Konditionen und Personen hatte. Es kann nicht zu Lasten der Bf gehen, wenn - möglicherweise - ungewöhnliche Gestaltungen gegeben sind, aber keine Indizien bestehen, die eine engere Verstrickung der Bf in die Veräußerungsgeschäfte plausibel machen. Eine nähere Involvierung…
…der steuerlichen Bemessungsgrundlage als nationale Maßnahme zur Bekämpfung der Steuerflucht rechtfertigen, wenn im betreffenden EU-Mitgliedstaat nur allgemeine Missbrauchsabwehrvorschriften (GAAR) gelten, die selbst keine eindeutigen gesetzlichen Kriterien für die Abgrenzung von rein künstlichen Gestaltungen definieren, und es keine zusätzlichen spezifischen gesetzlichen Missbrauchsabwehrvorschriften gibt, die gewährleisten…
…Forderungen zu unterlassen. Ohne gegen Denkgesetze zu verstoßen, könne die Behörde deshalb davon ausgehen, dass die ungewöhnliche Gestaltung der Geschäftsbeziehungen gesetzt wurde, um die österreichischen Behörden hinsichtlich des wahren beabsichtigten Zweckes zu täuschen, nämlich der Absicht ein Vorsteuerguthaben zu erzielen in dem Wissen, dass der…
…der verfahrensgegenständlichen Regelung mit der Geschäftsführung der Bf. befasst. Ein Missbrauch ist jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auszuschließen, wenn für eine - wenn auch ungewöhnliche - Gestaltung beachtliche außersteuerliche Gründe angeführt werden können (vgl zB VwGH 25.9.2002, 97/13/0175; VwGH 30.4.2003…
…der verfahrensgegenständlichen Regelung mit der Geschäftsführung der Bf. befasst. Ein Missbrauch ist jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auszuschließen, wenn für eine - wenn auch ungewöhnliche - Gestaltung beachtliche außersteuerliche Gründe angeführt werden können (vgl zB VwGH 25.9.2002, 97/13/0175; VwGH 30.4.2003…
…der verfahrensgegenständlichen Regelung mit der Geschäftsführung der Bf. befasst. Ein Missbrauch ist jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auszuschließen, wenn für eine - wenn auch ungewöhnliche - Gestaltung beachtliche außersteuerliche Gründe angeführt werden können (vgl zB VwGH 25.9.2002, 97/13/0175; VwGH 30.4.2003…
…der verfahrensgegenständlichen Regelung mit der Geschäftsführung der Bf. befasst. Ein Missbrauch ist jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auszuschließen, wenn für eine - wenn auch ungewöhnliche - Gestaltung beachtliche außersteuerliche Gründe angeführt werden können (vgl zB VwGH 25.9.2002, 97/13/0175; VwGH 30.4.2003…
…überdies bereits vor Abschluss der verfahrensgegenständlichen Regelung mit der Geschäftsführung der Bf. befasst. Ein Missbrauch ist jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auszuschließen, wenn für eine - wenn auch ungewöhnliche - Gestaltung beachtliche außersteuerliche Gründe angeführt werden können (vgl. zB VwGH 25.9.2002, 97/13/0175…
…überdies bereits vor Abschluss der verfahrensgegenständlichen Regelung mit der Geschäftsführung der Bf. befasst. Ein Missbrauch ist jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auszuschließen, wenn für eine - wenn auch ungewöhnliche - Gestaltung beachtliche außersteuerliche Gründe angeführt werden können (vgl. zB VwGH 25.9.2002, 97/13/0175…
…der verfahrensgegenständlichen Regelung mit der Geschäftsführung der Bf. befasst. Ein Missbrauch ist jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auszuschließen, wenn für eine - wenn auch ungewöhnliche - Gestaltung beachtliche außersteuerliche Gründe angeführt werden können (vgl zB VwGH 25.9.2002, 97/13/0175; VwGH 30.4.2003…
…der verfahrensgegenständlichen Regelung mit der Geschäftsführung der Bf. befasst. Ein Missbrauch ist jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auszuschließen, wenn für eine - wenn auch ungewöhnliche - Gestaltung beachtliche außersteuerliche Gründe angeführt werden können (vgl zB VwGH 25.9.2002, 97/13/0175; VwGH 30.4.2003…
…der verfahrensgegenständlichen Regelung mit der Geschäftsführung der Bf. befasst. Ein Missbrauch ist jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auszuschließen, wenn für eine - wenn auch ungewöhnliche - Gestaltung beachtliche außersteuerliche Gründe angeführt werden können (vgl zB VwGH 25.9.2002, 97/13/0175; VwGH 30.4.2003…
…der verfahrensgegenständlichen Regelung mit der Geschäftsführung der Bf. befasst. Ein Missbrauch ist jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auszuschließen, wenn für eine - wenn auch ungewöhnliche - Gestaltung beachtliche außersteuerliche Gründe angeführt werden können (vgl zB VwGH 25.9.2002, 97/13/0175; VwGH 30.4.2003…
…Gestaltung angesehen, die im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung - vor dem Hintergrund des mit der Regelung des Abgabengesetzes verfolgten Zieles - ungewöhnlich und unangemessen ist und die nur auf Grund der damit verbundenen Steuerersparnis verständlich wird. Können beachtliche außersteuerliche Gründe für eine - wenn auch ungewöhnliche - Gestaltung…
…ein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten – wie vom Finanzamt eingewendet – im gegenständlichen Fall nicht vorliegt. Unter einem Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten im Sinn des § 22 BAO versteht man eine rechtliche Gestaltung, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und…
…Gestaltung angesehen, die im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung - vor dem Hintergrund des mit der Regelung des Abgabengesetzes verfolgten Zieles - ungewöhnlich und unangemessen ist und die nur auf Grund der damit verbundenen Steuerersparnis verständlich wird. Können beachtliche außersteuerliche Gründe für eine - wenn auch ungewöhnliche - Gestaltung…
…Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten – wie vom Finanzamt eingewendet wurde – im gegenständlichen Fall nicht vorliegt. Unter einem Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten im Sinn des § 22 BAO versteht man eine rechtliche Gestaltung, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und…
…nachzuweisen. Für die Anerkennung eines entgeltlichen Fruchtgenussrechtes ist der Nachweis der dem Verzicht auf die Bauleihgabe zugrundeliegenden Hingabe des Geldes jedenfalls nachzuweisen. Denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen unter anderem wenn ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen (zB VwGH 28.05.2002…
…günstige Kaufgelegenheit werde jedoch üblicherweise durch Verrechnung einer Vermittlungsprovision oder durch Ankauf bzw An- und Verkauf verwertet. Unter lit. c) gestehe das Finanzamt ein, dass es eine ungewöhnliche Schlussfolgerung trifft, nämlich dass eine Vermittlungsprovision in Form eines Optionsrechts gewährt wird. Das Finanzamt begründet dies damit…
…denkbare geringfügige Vorteil der gewählten Umwegskonstruktion als beachtlicher außersteuerlicher Grund (vgl Lang in ÖStZ 2024, Die Neuregelung des Missbrauchs in § 22 BAO). Können beachtliche außersteuerliche Gründe für eine - wenn auch ungewöhnliche - Gestaltung angeführt werden, ist ein Missbrauch auszuschließen (VwGH 09.12.2004, 2002/14/0074…