…die Republik Österreich ist, wohl nicht auszugehen. Ein unersetzlicher oder schwer zu ersetzender Vermögensnachteil im aufgezeigten Sinn liegt im Fall einer Forderungspfändung durch die Republik daher weder im Regelfall noch im gegenständlichen Fall vor. Auch in diesem Zusammenhang sei nochmals darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin…
…eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles bestehe (Seite 2 des bekämpften Bescheides), sei nicht nachvollziehbar. Es seien nämlich die finanziellen Auswirkungen der Exekution zur Sicherstellung auf den Betrieb der Bf. ziffernmäßig dargestellt worden. Keinesfalls sei nur pauschal auf eine schlechte Vermögenslage verwiesen oder seien…
…2 AbgEO eingeschränkt. Demnach hat die Bewilligung der Aufschiebung zu unterbleiben, wenn die Vollstreckung begonnen oder fortgeführt werden kann, ohne dass dies für denjenigen, der die Aufschiebung verlangt, mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles verbunden wäre. Wie bereits erwähnt, dient der…
…in Angst2, § 42 EO Rz 9). Warum im vorliegenden Fall die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles drohen sollte, sei nicht dargelegt worden. Allein aus dem mit dem Vollzug des Sicherstellungsauftrages verbundenen Eingriff in das Vermögen ergebe sich diese Gefahr nicht. Ein Sicherungsverfahren…
… 42 EO, Rz 9). Warum vor dem Hintergrund dieser Rechtslage gerade im vorliegenden Fall die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles drohen sollte, wurde von der Antragstellerin nicht einsichtig gemacht. Allein aus dem Vollzug des Sicherstellungsauftrages verbundenen Eingriff in das Vermögen der Beschwerdeführerin…
…§ 42 EO, Rz 9). Warum vor dem Hintergrund dieser Rechtslage gerade im vorliegenden Fall die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles drohen sollte, sei von der Antragstellerin nicht einsichtig gemacht worden. Allein aus dem mit dem Vollzug des Sicherstellungsauftrages verbundenen Eingriff in das…
…eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles verbunden wäre (§ 19 Abs. 2 AbgEO). Soweit das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid in die Richtung zielt, dass auch im Sicherungsverfahren gemäß § 78 AbgEO ein effektiver Rechtsschutz gegeben sein muss, kommt ihm Berechtigung zu…
…eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles verbunden wäre (§ 19 Abs. 2 AbgEO). Soweit das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid in die Richtung zielt, dass auch im Sicherungsverfahren gemäß § 78 AbgEO ein effektiver Rechtsschutz gegeben sein muss, kommt ihm Berechtigung zu…
… 42 EO, Rz 9). Warum vor dem Hintergrund dieser Rechtslage gerade im vorliegenden Fall die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles drohen sollte, wurde von der Antragstellerin nicht einsichtig gemacht. Allein aus dem mit dem Vollzug des Sicherstellungsauftrages verbundenen Eingriff in das Vermögen…
… 42 EO, Rz 9). Warum vor dem Hintergrund dieser Rechtslage gerade im vorliegenden Fall die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles drohen sollte, wurde von der Antragstellerin nicht einsichtig gemacht. Allein aus dem mit dem Vollzug des Sicherstellungsauftrages verbundenen Eingriff in das Vermögen…
…eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles verbunden wäre (§ 19 Abs. 2 AbgEO). Soweit das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid in die Richtung zielt, dass auch im Sicherungsverfahren gemäß § 78 AbgEO ein effektiver Rechtsschutz gegeben sein muss, kommt ihm Berechtigung zu…
…Voraussetzung, dass die Aufschiebung mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles verbunden wäre, müsse der Aufschub nicht bewilligt werden, wenn ein Einstellungsantrag von vornherein unbegründet oder aussichtslos erscheine bzw. nur dem Zweck diene, die Exekution im letzten Moment zu verhindern (vgl. Liebeg…
…§ 42 EO, Rz 9). Warum vor dem Hintergrund dieser Rechtslage gerade im vorliegenden Fall die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles drohen sollte, sei von der Antragstellerin nicht einsichtig gemacht worden. Allein aus dem Vollzug des Sicherstellungsauftrages verbundenen Eingriff in das Vermögen der…
…darstellt. Aus diesem Grunde kommt dem mit der Beschwerde verbundenen begehrten Aufschiebungsantrag volle Berechtigung zu. Vollstreckungsmaßnahmen stellen im vorliegenden Falle, geradezu eine klassische Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles dar, welcher zu begegnen ist. Eine weitere Rechtswidrigkeit ist durch das Versäumnis der Nichtbehandlung…
… 19 Abs. 2 AbgEO hat die Bewilligung der Aufschiebung zu unterbleiben, wenn die Vollstreckung begonnen oder fortgeführt werden kann, ohne dass dies für denjenigen, der die Aufschiebung verlangt, mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles verbunden wäre. Die Aufrechnung nach § 1438 ABGB…
…§ 18 Z 1 AbgEO zunächst bis zum 31.01.2012, weil die Fortführung der Vollstreckung mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles für den Bf. verbunden wäre, indem es zur völligen Kreditunwürdigkeit komme. Das Finanzamt wies den gegenständlichen Antrag mit Bescheid vom…
…§ 18 Z 1 AbgEO zunächst bis zum 31.01.2012, weil die Fortführung der Vollstreckung mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles für den Bf. verbunden wäre, indem es zur völligen Kreditunwürdigkeit komme. Das Finanzamt wies den gegenständlichen Antrag mit Bescheid vom…
…§ 18 Z 1 AbgEO zunächst bis zum 31.01.2012, weil die Fortführung der Vollstreckung mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles für den Bf. verbunden wäre, indem es zur völligen Kreditunwürdigkeit komme. Das Finanzamt wies den gegenständlichen Antrag mit Bescheid vom…
…Finanzamt aus, dass im Sicherstellungsverfahren keine Verwertung der gepfändeten Wirtschaftsgüter erfolgen würde und bei Fortführung der Vollstreckung keine Gefahr eines schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles bestehe. Der Beschwerdeführer habe auch nicht konkret dargelegt, inwiefern die Gefahr von unersetzlichen bzw. schwer zu ersetzenden Vermögensnachteilen drohe. Die übrigen…
…Sicherungsverfahren keine Exekutionsakte gesetzt werden dürfen, die einen irreversiblen Zustand und damit einen nicht wieder gut zu machenden Schaden herbeiführen könnten. Von der Bf. sei nicht dargelegt worden, warum ihr die Gefahr eines unersetzlichen bzw. schwer zu ersetzenden Vermögensnachteil drohe. Allein aus dem mit dem…