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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101352/2020

Zurücknahme eines Antrages auf Aufschiebung der Vollstreckung zieht die Aufhebung des bereits ergangenen Bescheides nach sich

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101352/2020vom 13.12.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Steuerberater ***Stb***, ***AdrStb***, über die Beschwerde vom 29. September 2020 gegen den Bescheid des ***FA*** (nunmehr: Finanzamt Österreich) vom 4. September 2020, mit dem die Anträge auf Aufschiebung der Sicherstellung vom 3. August 2020 und vom 18. August 2020 abgewiesen bzw. zurückgewiesen wurden, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 3. August 2020 hat die beschwerdeführende Partei gegen den Sicherstellungsauftrag vom 1. Juli 2020 Beschwerde eingebracht und dessen Aufhebung beantragt. Gleichzeitig wurde die Aufschiebung der Sicherstellung gemäß § 78 iVm § 18 Z 1 AbgEO beantragt. Mit Schriftsatz vom 3. August 2020 hat die beschwerdeführende Partei gegen den Sicherstellungauftrag vom 30. April 2020 Vorlageantrag eingebracht und dessen Aufhebung beantragt. Gleichzeitig wurde die Aufschiebung der Sicherstellung gemäß § 78 iVm § 18 Z 1 AbgEO beantragt. Mit Schriftsatz vom 18. August 2020 hat die beschwerdeführende Partei gegen den Sicherstellungsauftrag vom 22. Juli 2020 Beschwerde eingebracht und dessen Aufhebung beantragt. Gleichzeitig wurde die Aufschiebung der Sicherstellung gemäß § 78 iVm § 18 Z 1 AbgEO beantragt. Mit Schriftsatz vom 18. August 2020 hat die beschwerdeführende Partei gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 22. Juli 2020 Vorlageantrag eingebracht und die Aufhebung des Sicherstellungsauftrages vom 30. April 2020 beantragt. Gleichzeitig wurde die Aufschiebung der Sicherstellung gemäß § 78 iVm § 18 Z 1 AbgEO beantragt. Mit Bescheid vom 4. September 2020 wies das Finanzamt den Antrag (die Anträge) auf Aufschiebung der Sicherstellung vom 3. August 2020 ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund des begründeten Verdachts der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung sowie aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Beweismittel fälschen würde, das Ermessen zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu üben sei. Durch eine Stattgabe würde der Zweck des Sicherstellungsverfahrens verhindert werden. Ebenfalls mit Bescheid vom 4. September 2020 wies das Finanzamt den Antrag (die Anträge) auf Aufschiebung der Sicherstellung vom 18. August 2020 zurück. Mit der Beschwerde vom 3.8.2020 gegen den Bescheid-Sicherstellungsauftrag vom 1.7.2020 sei der Antrag auf Aufschiebung der Sicherstellung nach § 18 Abs. 1 iVm § 78 AbgEO erstmalig gestellt worden. Nachdem dieser Bescheid mit dem Bescheid vom 22.7.2020 gem. § 299 BAO aufgehoben worden sei, sei der gegenständliche Antrag erneut textgleich eingebracht worden. Der neuerliche Antrag vom 18.3.2020 wäre daher zurückzuweisen, weil in derselben Sache bereits entschieden worden sei. Gegen den Bescheid vom 4. September 2020 wurde mit Schriftsatz vom 29. September 2020 das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Aus dem angefochtenen Sammelbescheid gehe nicht hervor, welche Anträge das Finanzamt ab- bzw. zurückgewiesen habe. Am 3. August 2020 habe der Beschwerdeführer nämlich einerseits einen Vorlageantrag betreffend die Bescheidbeschwerde vom 27. Mai 2018 und andererseits eine Bescheidbeschwerde gegen den Sicherstellungauftrag vom 1. Juli 2020 eingebracht. Beide Schriftsätze habe der Beschwerdeführer dann jeweils gesondert mit einem Aufschiebungsantrag verbunden. In gleicher Weise sei der Beschwerdeführer am 18. August 2020 vorgegangen. An diesem Tag habe er einerseits einen Vorlageantrag betreffend die Bescheidbeschwerde vom 27. Mai 2018 und andererseits eine Beschwerde gegen den Sicherstellungsauftrag vom 22. Juli 2020 eingebracht und auch diese Schriftsätze jeweils mit einem Aufschiebungsantrag verbunden. Insgesamt seien daher nicht zwei sondern vier Aufschiebungsanträge unerledigt. In der gemeinsamen Begründung des angefochtenen Sammelbescheides führe das Finanzamt aus, dass in der Beschwerde vom 3. August 2020 gegen den Sicherstellungsauftrag vom 1. Juli 2020 "erstmalig" ein Aufschiebungsantrag gestellt worden und dieser Sicherstellungsauftrag bereits am 22. Juli 2020 aufgehoben gewesen sei. Der "ggstdl. Antrag [sei] erneut textgleich eingebracht" worden. Der neuerliche Antrag vom 18. März 2020 (gemeint wohl 18. August 2020) sei infolge entschiedener Sache daher zurück- und nicht abzuweisen. In der Folge würde das Finanzamt den Beschwerdeführer völlig unberechtigt mit unbewiesenen strafrechtlich relevanten Verdächtigungen, die für das gegenständliche Verfahren ohne Belang seien, überhäufen. Es mache jeden Kreditgeber äußerst nervös, wenn er von einer Pfandrechtsvormerkung bei seinem Kreditnehmer für Abgabenansprüche in der Höhe von hunderttausenden von Euro erfahren würde. Die Sicherstellung habe daher den Kredit des Beschwerdeführers bereits irreversibel geschädigt und weitere Kreditschädigungen sollten daher verhindert werden. Diese notorische Tatsache müsste der Beschwerdeführer in seinem Antrag gar nicht geltend machen. Der angefochtene Bescheid verletze daher den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Aufschiebung der Sicherstellung. Es werde daher beantragt, die angefochtenen Bescheide abzuändern und die Sicherstellung(en) rückwirkend aufzuschieben, den gesamten Senat mit der Entscheidung zu befassen und eine mündliche Senatsverhandlung durchzuführen. Der Berichterstatter möge auf die Möglichkeit eines Erörterungsgespräches hingewiesen werden. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 5. Oktober 2020 wies das Finanzamt die Beschwerde vom 29.September 2020 als unbegründet ab. Nach Darstellung des Verfahrens kam das Finanzamt zum Schluss, dass ein Antrag vom 3. August 2020 auf Aufschiebung der Sicherstellung (in zweifacher Ausfertigung) und ein Antrag vom 18. August 2020 auf Aufschiebung der Sicherstellung (in zweifacher Ausfertigung) vorliegen würden. Nachdem die Abgabenbehörde den älteren Antrag vom 3. August 2020 abgewiesen hätte, müsste der Antrag vom 18. August 2020 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden. Grundsätzlich sei es möglich, die Vollstreckung anteilsmäßig aufzuschieben, wenn der Aufschiebungsantrag nur einen Teil der Abgaben betreffen würde. Die Beschwerde gehe offenbar davon aus, dass es (zumindest) zwei Sicherstellungsverfahren geben würde: Jenes über 582.900,00 €, das auf 578.400,00 € vermindert worden sei, und jenes über 176.600,00 €, das auf 175.700,00 € vermindert worden sei. Ganz von der Hand zu weisen sei das nicht, weil sich die Verfahren in verschiedenen Stadien befinden würden. Insofern könnten die Aufschiebungsanträge jeweils nur einen Teil der Abgaben betreffen. Strittig sei jetzt offenbar, ob die Abgabenbehörde berechtigt gewesen sei, die Anträge dergestalt zusammenzufassen, dass die beiden Anträge vom 3.8.2020 als Einheit zu betrachten seien und diese Betrachtung auf die Folgeanträge vom 24.8.2020 auszudehnen sei. Bei Betrachtung des Auslösers der Aufschiebungsanträge, den Sammelbescheid vom 1.7.2020, würde sich ergeben, dass insgesamt 759.500,00 € sichergestellt werden sollten. Die Anträge auf Aufschiebung der Sicherstellung würden ebenso den gesamten sichergestellten Betrag umfassen. Eine Parteienerklärung sei nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, es komme also darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der einschlägigen Gesetze, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage verstanden werden müsse. Der Beschwerdeführer wollte unzweifelhaft die Aufschiebung der Sicherstellung nicht nur partiell, sondern insgesamt erreichen. Das Vorbringen hinsichtlich Kreditschädigung und Vermögensnachteil würde auch insgesamt gelten. Damit sei das Begehr des Beschwerdeführers definiert und darüber sei abzusprechen. Dass dieser Zweck mit zwei Anträgen verfolgt worden sei, ändere daran nichts. Die Zurückweisung wegen entschiedener Sache gründe sich darauf, dass sich das Begehren auf Aufschiebung der Sicherstellung inhaltlich nicht geändert habe. Dass die Anträge im Zusammenhang mit der Aufhebung und Neuerlassung des Sammelbescheides vom 1.7.2020 gestellt worden seien, sei unerheblich. Sie würden dasselbe Sicherstellungsverfahren betreffen und würden keinerlei inhaltliche Abweichungen enthalten. In Zusammenhang mit einem schwer zu ersetzenden Vermögensnachteil und einer Kreditschädigung führte das Finanzamt aus, dass im Sicherstellungsverfahren keine Verwertung der gepfändeten Wirtschaftsgüter erfolgen würde und bei Fortführung der Vollstreckung keine Gefahr eines schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles bestehe. Der Beschwerdeführer habe auch nicht konkret dargelegt, inwiefern die Gefahr von unersetzlichen bzw. schwer zu ersetzenden Vermögensnachteilen drohe. Die übrigen Einwendungen würden zeigen, dass sich der Beschwerdeführer nicht im Detail mit den Ermittlungsergebnissen der Abgabenbehörde auseinandergesetzt hätte. Ergänzend werde auf die Entscheidung des UFSI vom 25.04.2012. RV/0779-I/08, hingewiesen. Das Berufungsbegehren sei dort daran gescheitert, dass die Aufschiebung einer Exekution zur Sicherstellung im Allgemeinen nicht in Betracht komme, weil dieses Verfahren von vornherein nur auf eine Sicherung des Abgabenanspruches gerichtet sei und im Sicherungsverfahren keine Exekutionsakte gesetzt werden dürften, die einen irreversiblen Zustand und damit einen nicht wieder gutzumachenden Schaden herbeizuführen geeignet seien. Warum dies im vorliegenden Fall anders sei, sei vom Beschwerdeführer nicht dargelegt worden. Allein aus dem mit dem Vollzug des Sicherstellungsauftrages verbundenen Eingriff in das Vermögen des Beschwerdeführers würde sich diese Gefahr nicht ergeben. Eine solche (mit der Fortsetzung der Sicherungsexekution verbundenen) Gefahr sei auch sonst nicht ersichtlich, zumal nicht davon auszugehen sei, dass ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf Rückersatz der vom Drittschuldner an den Abgabengläubiger geleisteten nicht oder nur schwer durchführbar wäre. In Zusammenhang mit dem geübten Ermessen wies die Abgabenbehörde darauf hin, dass im seit 2016 laufenden Ermittlungsverfahren mehrfach festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer und ***XY***, teilweise unter Mitwirkung ihrer Steuerberaterin (Anmerkung: die im gegenständlichen Verfahren nicht die Vertretung des Beschwerdeführers inne hat), nach Belieben Beweismittel und Bilanzen gefälscht bzw. verfälscht hätten. Nun sei neuerlich ein gefälschtes Beweismittel vorgelegt worden. Auf einer vorgelegten Rechnung sei eine Unterschrift hineinkopiert worden. Der Beschwerdeführer habe gemeinsam mit seinem Sohn ***XY*** mit schwerer krimineller Energie Abgaben im Ausmaß von 600.000,00 € hinterzogen und dabei auch laufend Maßnahmen gesetzt, die auf eine Gefährdung der Einbringung gerichtet seien. Die Interessen der Republik Österreich auf Erhebung der Abgaben wären aus diesem Grund schwerer zu gewichten als das Interesse des Beschwerdeführers an der Unversehrtheit seines Vermögens. Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2020 wurde durch den ausgewiesenen steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers Vorlageantrag eingebracht und wurden die Anträge, die angefochtenen Bescheide abzuändern und die Sicherstellung rückwirkend aufzuschieben, den gesamten Senat mit der Entscheidung zu betrauen und eine mündliche Senatsverhandlung durchzuführen, wiederholt. Auf die in der BAO vorgesehen Erörterungsmöglichkeit werde hingewiesen. Mit Vorlagebericht vom 24. November 2020 wurde die Beschwerdesache dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 2. August 2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung infolge der Versetzung des Richters in den Ruhestand abgenommen und in weiterer Folge der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt. Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2022 wurden die Anträge auf Aufschiebung der Sicherstellung vom 3. August 2020 und vom 18. August 2020 zurückgezogen. Gleichzeitig wurden auch die Anträge auf Senatszuständigkeit und Durchführung von mündlichen Verhandlungen zurückgezogen. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Mit Schriftsatz vom 3. August 2020 hat die beschwerdeführende Partei gegen den Sicherstellungsauftrag vom 1. Juli 2020 Beschwerde eingebracht und dessen Aufhebung beantragt. Gleichzeitig wurde die Aufschiebung der Sicherstellung gemäß § 78 iVm § 18 Z 1 AbgEO beantragt. Mit Schriftsatz vom 3. August 2020 hat die beschwerdeführende Partei gegen den Sicherstellungauftrag vom 30. April 2020 Vorlageantrag eingebracht und dessen Aufhebung beantragt. Gleichzeitig wurde die Aufschiebung der Sicherstellung gemäß § 78 iVm § 18 Z 1 AbgEO beantragt. Mit Schriftsatz vom 18. August 2020 hat die beschwerdeführende Partei gegen den Sicherstellungsauftrag vom 22. Juli 2020 Beschwerde eingebracht und dessen Aufhebung beantragt. Gleichzeitig wurde die Aufschiebung der Sicherstellung gemäß § 78 iVm § 18 Z 1 AbgEO beantragt. Mit Schriftsatz vom 18. August 2020 hat die beschwerdeführende Partei gegen Beschwerdevorentscheidung vom 22. Juli 2020 Vorlageantrag eingebracht und die Aufhebung des Sicherstellungsauftrages vom 30. April 2020 beantragt. Gleichzeitig wurde die Aufschiebung der Sicherstellung gemäß § 78 iVm § 18 Z 1 AbgEO beantragt. Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2022 wurden die Anträge auf Aufschiebung der Sicherstellung vom 3. August 2020 und vom 18. August 2020 zurückgezogen. Gleichzeitig wurden auch die Anträge auf Zuständigkeit des gesamten Senates sowie auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen. 2. Beweiswürdigung Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich unbestritten aus den vorgelegten Unterlagen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. § 18 AbgEO lautet: Die Aufschiebung der Vollstreckung kann auf Antrag bewilligt werden 1. wenn die Aufhebung des über den Abgabenanspruch ausgestellten Exekutionstitels beantragt wird; 2. wenn in bezug auf einen der im § 4 angeführten Exekutionstitel die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird; 3. wenn gemäß § 16 die Einstellung beantragt wird; 4. wenn gemäß §§ 12 oder 13 Einwendungen erhoben werden; 5. wenn gegen einen Vorgang des Vollstreckungsvollzuges Beschwerde (§ 6a) geführt wird und die für die Entscheidung darüber erforderlichen Erhebungen nicht unverzüglich stattfinden können; 6. wenn ein Antrag gemäß § 15 eingebracht wurde; 7. wenn nach Beginn des Vollzuges der Vollstreckung ein Ansuchen um Zahlungserleichterung (§ 212 der Bundesabgabenordnung)eingebracht wird. Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich aufgrund der zum Zeitpunkt gegebenen Sach- und Rechtslage zu entscheiden (vgl. Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO³, § 279 Rz 1). Im gleichen Tenor schreiben Ritz/Koran, BAO7, § 279, RZ 31: Die Rechtsmittelbehörde hat grundsätzlich von der Sachlage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen (zB VwGH 26.6.2003, 2002/16/0301; 17.5.2004, 2003/17/0134; 24.3.2009, 2006/13/0149). Daher sind Veränderungen des Sachverhaltes idR zu berücksichtigen ( VwGH 28.5.1993, 93/17/0049). Aus § 18 AbgEO ergibt sich zweifelsfrei, dass eine Aufschiebung der Vollstreckung nur bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages bewilligt werden darf. Es handelt sich also um einen antragsgebundenen Verwaltungsakt. Wird ohne Antrag oder nach dessen Zurücknahme über eine Aufschiebung der Vollstreckung entschieden, ist dieser Bescheid rechtswidrig. Liegt also kein Antrag vor oder wurde er zurückgezogen, ist über ihn nicht (mehr) abzusprechen. Erging ein antragsgebundener Bescheid, obwohl kein Antrag (mehr) vorliegt, ist dieser Bescheid durch das Verwaltungsgericht aufzuheben. Da der Beschwerdeführer die Anträge auf Aufschiebung der Vollstreckung mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 zurückgenommen hat, ist der im gegenständlichen Verfahren angefochtene Bescheid vom 4. September 2020 (im Nachhinein betrachtet) antragslos ergangen und war daher aufzuheben. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdebegehren hat zu unterbleiben. 3.2. Zu Spruchpunkt II. Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständlich zu beantwortenden Rechtsfragen sind durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Linz, am 13. Dezember 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101352/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5101352.2020
Stammnummer
138865
Gültig
13.12.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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