…von einem eher als gering einzustufenden Verschulden im Sinne des § 25 Abs. 1 FinStrG ausgegangen werden. Dazu kommt im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Tatfolgen, dass die im mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Konkursverfahren festgestellte Zahlungsunfähigkeit deutlich macht, dass auch bei rechtzeitiger (strafausschließender) Bekanntgabe des Abgabenbetrages…
…1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde bzw. das Bundesfinanzgericht von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Dem Täter wäre jedoch eine Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten ist…
…der Strafdrohung typisierten üblichen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibendes Täterverhalten (vgl. VwGH 16.9.2010, 2010/09/014), noch keine oder bloß unbedeutende Tatfolgen (vgl. etwa UFS 5.10.2004, FSRV/0049-L/04) vorliegen. Dabei wird im Hinblick auf die letztlich erfolgte Bezahlung der (noch…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Linz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Richter Dr. Richard Tannert als Vorsitzenden und Dr. Peter Binder als Berichterstatter und die fachkundigen Laienrichter Franz Rabeder und Dr. Karl Penninger als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen A…
…nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Sie hat jedoch dem Täter mit Bescheid eine Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten ist, um ihn von weiteren Finanzvergehen abzuhalten. Von der Verhängung einer Strafe ist gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG bei keinen bzw. nur unbedeutenden Tatfolgen…
…Vorsatz nicht von einem nur geringfügigen Verschulden des Täters im Sinne des § 25 Abs. 1 FinStrG gesprochen werden (vgl. z.B. die Ausführungen zur Geringfügigkeit des Verschuldens und zu unbedeutenden Tatfolgen Kalcher in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG I5, Rz. 3 und 7 zu § 25)…
…nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Sie hat jedoch dem Täter mit Bescheid eine Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten ist, um ihn von weiteren Finanzvergehen abzuhalten. Von der Verhängung einer Strafe ist gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG bei keinen bzw. nur unbedeutenden Tatfolgen…
…unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Sie hat jedoch dem Täter mit Bescheid eine Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten ist, um ihn von weiteren Finanzvergehen abzuhalten. Von der Verhängung einer Strafe ist somit gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG bei keinen bzw. nur unbedeutenden Tatfolgen…
…unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Sie hat jedoch dem Täter mit Bescheid eine Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten ist, um ihn von weiteren Finanzvergehen abzuhalten. Von der Verhängung einer Strafe ist somit gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG bei keinen bzw. nur unbedeutenden Tatfolgen…
…nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Sie hat jedoch dem Täter mit Bescheid eine Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten ist, um ihn von weiteren Finanzvergehen abzuhalten. Von der Verhängung einer Strafe ist gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG bei keinen bzw. nur unbedeutenden Tatfolgen…
…anhand des sozialen Störwertes des Verhaltens zu beurteilende Tatfolgen in Anbetracht des sich am Zweck der verletzten Bestimmung orientierenden Normalfalles, als auch das vom Täter an den Tag gelegte Verschulden im Hinblick auf den in der Strafdrohung typisierten üblichen Unrechts- und Schuldgehalt als unbedeutend bzw…
…Aufmerksamkeitsfehler darstellen, der umgehend bereinigt wurde. Auf Grund des geringfügigen Verschuldens der Bf. und der festgestellten unbedeutenden Tatfolgen sei der Strafausschließungsgrund des § 25 Abs.1 FinStrG gegeben und daher von einer Bestrafung abzusehen. Sollte aber die Verhängung einer Geldstrafe als erforderlich erachtet werden, wäre diese…
…diesbezüglich glaubhaften Aussage des als Zeugen befragten Kontrollmanagers, der den betreffenden Vorgang in einem stichhaltig erscheinenden Aktenvermerk auch festgehalten habe. Der Ausspruch einer Verwarnung trotz des geringfügigen Verschuldens und der unbedeutenden Tatfolgen folge aus der (bestehenden) Notwendigkeit, den Täter von der Begehung weiterer Finanzvergehen abzuhalten…
…der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe vor. Gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG wäre lediglich bei geringfügigem Verschulden des Täters und bei keinen bzw. nur unbedeutenden Tatfolgen von der Verhängung (derartiger) Strafen gänzlich abzusehen, bzw. allenfalls dem Täter, wenn derartiges geboten ist, um ihn von weiteren…
…Bf. hat mit der verspäteten und unrichtigen Auskunft verhindert, dass ein allfälliger Strafanspruch gegenüber einem Fahrzeuglenker geltend gemacht wird, weshalb die Tatfolgen nicht unbedeutend sind. Ein Einstellungsgrund nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG liegt daher nicht vor. V. Wie bereits unter Pkt. III. ausgeführt…
…Verband eine Verwarnung erteilt." Die Begründung des Verwarnungsbescheides lautet wie folgt: "Das Finanzvergehen ist auf Grund des Ergebnisses des Untersuchungsverfahrens erwiesen. Da das Verschulden geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat, war von der Verhängung einer Strafe abzusehen…
…Fassung). Zu der zuletzt genannten Bestimmung, die ein Absehen von der Verhängung einer Strafe (bei allfälliger Ermahnung des Beschuldigten) vorsah, "wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind", besteht eine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, anhand derer auch die Rechtsfragen…
…für die Anwendung des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen. Von geringem Verschulden im Sinne des § 21 VStG ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten…
…für die Anwendung des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen. Von geringem Verschulden im Sinne des § 21 VStG ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten…
… 45 Abs. 1 letzter Satz VStG ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen. Von geringem Verschulden ist nur dann auszugehen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt…