…Er sei weder bettlägerig, noch habe er Fieber. Bei der Strafbemessung sei als mildernd die teilweise Schadensgutmachung bezüglich der Umsatzsteuer sowie die Unbescholtenheit und als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen berücksichtigt worden. Außerdem sei auf die persönlichen Verhältnisse und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten…
…von einer Strafandrohung gem. § 33 Abs. 5 von € 16.732,90 wurde als mildernd berücksichtigt die teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend 1 Vorstrafe (StrNr. 2015/***4***) und die mehrfache Tatwiederholung. Außerdem wurde auf die persönlichen Verhältnisse und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bf (§ 23 Abs…
…die Unbescholtenheit, die teilweise Schadensgutmachung und die teilweise Selbstanzeige erschwerend: keinen UmstandBeim belangten Verband ***1*** wertete der Spruchsenat mildernd: das Geständnis, die Bestrafung des Geschäftsführers, die teilweise Schadensgutmachung, und die Selbstanzeige erschwerend: eine Vorstrafe Im Hinblick auf die genannten Strafzumessungsgründe und der Persönlichkeit des Täters…
…2 FinStrG von € 5.000,00, sohin insgesamt € 83.346,50 (zur Berechnung siehe den Finanzstrafakt betreffend den Beschuldigten, Band V, Bl. 143). Als mildernd wurden berücksichtigt eine teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend eine mehrfache Tatwiederholung (genannter Finanzstrafakt, Band V, Bl. 161 ff). 4…
…Umsatzsteuer bewirkt habe, und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe. Demnach habe die Behörde nach Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten sowie unter Berücksichtigung der Milderungsgründe der Unbescholtenheit und der teilweisen Schadensgutmachung aufgrund von § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG…
…wohlwollende Prüfung meines Anliegens und ersuche um gänzliche oder teilweise Nachsicht der Geldstrafe sowie der Verfahrenskosten." Festzuhalten ist, dass im dem Gnadenansuchen zugrundeliegenden Erkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde bereits das Tatsachengeständnis, die teilweise Schadensgutmachung und die Unterhaltspflichten für eine Person als mildernd und…
…Euro reichenden Rahmens folgt. Dabei sind der Beschuldigten das Zusammentreffen einer Vielzahl an Finanzvergehen und Finanzordnungswidrigkeiten über einen längeren Deliktszeitraum und die einschlägige Vorbestrafung erschwerend sowie das Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung mildernd anzurechnen In Abwägung dieser Strafzumessungskriterien erscheint vor allem angesichts des gesteigerten Handlungs-…
…sein bisher ordentlicher Lebenswandel, sein Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung hingegen als mildernd anzurechnen. Davon ausgehend entspricht unter Berücksichtigung des Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwerts der Taten die (das Mindestmaß nur geringfügig überschreitende) Geldstrafe von EUR 7.000,00 dem Unrechts- und Schuldgehalt derselben sowie der…
…Abdeckung meiner noch bestehenden Kreditschulden verwendet. Dies mit Rücksprache mit der Bank. V gibt bekannt, dass teilweise Schadensgutmachung zur Umsatzsteuer im Ausmaß von ca. € 13.300,00 vorliegt. AB: In dem Einzelunternehmen war ihre Frau mit Büroarbeiten erfasst als Angestellte? Wer macht das nunmehr…
…die verfahrensgegenständlichen Verfehlungen bereits mehr als neun bzw. sieben Jahre zurückgelegen seien, sodass der Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich entsprechend abgeschwächt sei; dem Erschwerungsgrund der zweifachen Angriffe stehe als mildernd die teilweise Schadensgutmachung, die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, sowie der Umstand, dass er wohl auch durch eine angestrengte…
…die Strafe nach der Schuld des Täters und sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, sowie die persönlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen. Bei der Strafbemessung war im Einzelnen mildernd: der ordentlichen Lebenswandel sowie die teilweise Schadensgutmachung, erschwerend: der mehrfache Tatentschluss. Bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und…
…als mildernd die laut Pkt. J. erfolgte teilweise Schadensgutmachung und der beschriebene Zeitablauf, wodurch der Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich abgeschwächt worden ist. Zu beachten sind aber auch der spezial- und generalpräventive Aspekt: Solcherart muss die Geldstrafe zumindest eine Höhe erreichen, mit der trotz der wohl…
…der Spruchsenat zu Recht von den Milderungsgründen einer geständigen Rechtfertigung und der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschuldigten ausgegangen. Als weitere Milderungsgründe waren seitens des erkennenden Senates auch noch die eigenständige Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen im Rahmen der (nicht strafbefreienden) Selbstanzeige sowie eine mittlerweile erfolgte teilweise Schadensgutmachung (67%)…
…das reumütige Geständnis, die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie die teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen keinen Umstand an. Bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und die Täterpersönlichkeit sei die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen. Die Entscheidung über die Kosten beruhe zwingend auf der…
…Vorabstrafung erschwerend zu berücksichtigen. Demgegenüber kommen dem Beschuldigten sein überwiegend reumütiges Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung mildernd zugute. Angesichts dieses deutlich erhöhten Schuldgehalts der Taten erscheint die an einem Sechstel des Höchstrahmens orientierte Sanktion der Schuld des Beschuldigten und seiner Leistungsfähigkeit angemessen, sodass über ihn…
…Bundesfinanzgericht zu berücksichtigen war. Bei der Strafbemessung waren zugunsten des Bf. mildernd seine bisherige finanzstrafbehördliche Unbescholtenheit und die erfolgte teilweise Schadensgutmachung (mehr als 60% des Schadens wurde bereits im Rahmen einer aufrechten Ratenbewilligung bezahlt), als erschwerend hingegen kein Umstand. Ausgehend von geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen des…
…2013 wie im Spruch angeführt in Höhe von € 3.236 auszugehen ist. Wie die Finanzstrafbehörde zutreffend ausführt, waren die (missglückte) Selbstanzeige als Beitrag zur Wahrheitsfindung, die teilweise Schadensgutmachung und die teilgeständige Verantwortung als mildernd zu werten. Hinzu kommt, dass nunmehr ein umfassendes Geständnis vorliegt…
…Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. In den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bf. ist keine Änderung eingetreten. Er befindet sich bereits in Pension. Mildernd war laut Erkenntnis des Spruchsenates die Unbescholtenheit und die teilweise Schadensgutmachung (ca. 10 %), erschwerend die Fortsetzung des deliktischen Verhaltens über einen längeren Zeitraum. …
…die Abgaben "vorsätzlich" verkürzt habe. Dass in der gegenständlichen Entscheidung angenommen werde, dass diese Steuerbeträge noch nicht entrichtet seien und der Zustand als "die teilweise Schadensgutmachung" bezeichnet werde, zeige eindeutig, dass diese Entscheidung von falschen Tatsachen ausgegangen und daher auch zum falschen Schluss gelangt sei…
…Der Amtsbeauftragte gab bekannt, dass eine teilweise Schadensgutmachung um beinahe die Hälfte des ursprünglichen strafbestimmenden Wertbetrages erfolgt ist. Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen: Die Aussage des Gf (als Zeuge) stimmt mit der Aussage des Bf im Wesentlichen darin überein, dass der erstgenannte…