…11.2002, 2002/13/0079; VwGH 9.7.2008, 2005/13/0142). Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienleistungen (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des…
…Rz 285 ff). Die zu Unrecht bezogenen Familienleistungen seien gemäß § 26 FLAG 1967 zurückzuzahlen. Subjektive Momente wie Verschulden und gutgläubiger Verbrauch seien dabei nicht zu berücksichtigen. Ein Überbezug müsse auch dann zurückbezahlt werden, wenn die Auszahlung auf eine Fehlleistung der Abgabenbehörde zurückzuführen sei. Der Beschwerdeführer…
…Rz 285 ff.). Die zu Unrecht bezogenen Familienleistungen seien gemäß § 26 FLAG 1967 zurückzuzahlen. Subjektive Momente wie Verschulden und gutgläubiger Verbrauch seien dabei nicht zu berücksichtigen. Ein Überbezug müsse auch dann zurückbezahlt werden, wenn die Auszahlung auf eine Fehlleistung der Abgabenbehörde zurückzuführen sei. Die Beschwerdeführerin…
…Diskriminierung, BGBl 390/1973, allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Gebot und das damit verbundene verfassungsrechtlich gewährleistete subjektive Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (vgl VfGH 16.6.2014, U 2543/2013; vgl Aigner/Wanke in Csaszar/Lenneis/Wanke [Hrsg]…
…Schaden zu erleiden und denen daher eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt wird (durch Bescheid oder entsprechend bezeichnete Aufenthaltskarte), wenn im jeweiligen Monat der subsidiär Schutzberechtigte unselbständig oder selbständig erwerbstätig ist UND vom Antragsteller keine Grundversorgung wegen Hilfsbedürftigkeit bezogen wird (Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG2 …
…1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 lautet: "Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen." Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfen ist sehr weitgehend, zumal sie ausschließlich auf objektiven Sachverhalten beruht und auf subjektive Momente, wie Verschulden und Gutgläubigkeit, keine Rücksicht nimmt…
…dass sich nach Lehre und Rechtsprechung aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 eine objektive Rückerstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe ergebe und subjektive Momente wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe für die Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich seien. Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung liege ein…
…Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 FLAG die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Aus § 26 Abs 1 FLAG ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe bzw. Kinderabsetzbeträge, sind nach ständiger Rechtsprechung des…
…der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, ohne Rücksicht darauf, ob die bezogenen Beträge gutgläubig empfangen worden seien oder ob die Rückzahlung eine Härte bedeutet. Die Verpflichtung zur Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist nur, ob der Empfänger der Beträge diese…
…ein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld eingeräumt werden, sofern diese auf Grund ihrer Hilfsbedürftigkeit nicht bereits Leistungen im Rahmen der Grundversorgung nach Maßgabe der Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern erhalten und durch eigene Erwerbstätigkeit zu ihrem Lebensunterhalt beitragen…
…Die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 24.10.2023, VSNR ***9***, Ordnungsbegriff ***10***, verletzen den Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten. Diese Rechtsverletzung ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Überlegungen: 4.1. Nichtvorliegen des Ausschlussgrundes eines Leistungsbezugs aus der Grundversorgung (§ 3 Abs 4 erster Satz FLAG)…
…2012 mit Ihrem Hauptwohnsitz in Adresse gemeldet war; seit 18.10.2012 ist sie in Adresse5, gemeldet. Wie ist die getrennte Wohnsitznahme mit der von Ihnen vorgebrachten Hilfsbedürftigkeit Ihrer Mutter vereinbar? Wer kam für allfällige Hilfeleistungen während Ihrer Abwesenheit auf? Bezog Ihre Mutter im Jahr…
…der Beschwerde Durch den angefochtenen Bescheid des Finanzamts Wien vom 06 .05.2015, zur Vers.Nr.: 4***** (keine GZ angeführt), bin ich in meinem subjektiven Recht auf Erhalt der Familienbeihilfe verletzt worden und daher gemäß Artikel 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG beschwerdelegitimiert. 4…
…Rechts, nicht gegeben sei. Eine schriftliche Rechtsgrundlage sowie die gesetzlich erforderlichen Bestätigungen eines Wirtschaftsprüfers lägen nicht vor. Die Hilfsbedürftigkeit der Leistungsempfänger sei aus den Tätigkeitsbeschreibungen der Bf. nicht ersichtlich. In der Beschwerde werde eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch § 4a EStG geltend gemacht und hingewiesen, dass…
Der Versuch, die Handelsschule in HS-Ort zu besuchen, scheiterte. Auch zwei Lehren bei den Firmen AG1 und AG2 wurden 1984 und 1985 begonnen und wieder abgebrochen (Beilage 1, 1 Rs). Der Bf. wurde schließlich im Heim in ORT untergebracht und absolvierte dort eine Lehre…
…müssen, die SV auf der Strasse nicht gesehen habe. Außenanamnese mit: niemand Derzeitige Medikation: Nimmt keine ein. Praktischer Arzt: keiner Facharzt für Psychiatrie: keine Mit anwesend: Niemand. 2. Erwachsenenvertretung: Einstweiliger Erwachsenenvertreter RA ... 3. Subjektive Beschwerdeangabe: "Ich habe keine Beschwerden, keine Schmerzen, fühle mich wohl." 4…
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 und § 6 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, und zwar auf erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967, für Kinder, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***SW***, ***38***, als gerichtlicher Erwachsenenvertreter, über die Beschwerde vom 4. Oktober 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes ***FA*** vom 3. September 2019 zu VNR ***1***, mit…
…nicht objektiv einschätzen, ebenso wie es ihr unmöglich ist, ihre subjektiven Fähigkeiten mit den Anforderungen am Arbeitsmarkt ins Verhältnis zu setzen. Inwiefern allfällige Schulungen und Förderprogramme diesen Umstand künftig aus der Welt schaffen können, ist nicht verfahrensrelevant, da auf den aktuellen Status quo und die…
…Psychopathoiogischer Status: Wach. Ausreichend orientiert. Konzentration und Aufmerksamkeit im Normbereich. Mnestische Leistungen grob klinisch unauffällig. Im Duktus kohärent und zielführend. Wahn oder Halluzinationen nicht explorierbar. Befindlichkeit subjektiv gut. Stimmungslage im Normbereich. Im Antrieb unauffällig. Im Affekt adäquat, in beiden Skalenbereichen affizierbar. Keine Angaben zu Schlafstörungen…