Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100148/2024
Kein Familienbeihilfeanspruch bei subsidiärem Schutz ohne Erwerbstätigkeit
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100148/2024vom 10.04.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.
Keine Rechtskraft von Mitteilungen
Das FLAG 1967 kennt keine bescheidmäßige Zuerkennung von Familienbeihilfe. Gleiches gilt für den gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 gemeinsam mit der Familienbeihilfe auszuzahlenden Kinderabsetzbetrag. Mitteilungen über den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag sind keine Bescheide und stehen einer Rückforderung nicht entgegen (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 3 m.w.N.). Ausgestellte Mitteilungen über den Bezug der Familienbeihilfe verhindern daher keine Rückforderung, wenn sich herausstellt, dass ungeachtet der ursprünglichen Annahme des Finanzamts für den dort genannten Zeitraum oder einen Teil dieses Zeitraums für ein Kind oder für mehrere Kinder tatsächlich kein Anspruch bestanden hat.
Rückzahlung zu Unrecht bezogener Familienleistungen
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe (allenfalls in Form einer Ausgleichszahlung / Differenzzahlung) und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 12 zitierte Rechtsprechung). Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung / Differenzzahlung), ist auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern.
Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs der Familienleistungen an (vgl. etwa VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 22.4.1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 9.7.2008, 2005/13/0142). Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienleistungen (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags oder die Verwendung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Gleiches gilt für den gutgläubigen Verbrauch der Beträge (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 13 zitierte Rechtsprechung). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047 oder VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162). Einer Rückforderung steht auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist (die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 16 zitierte Rechtsprechung). Allerdings kann ein Grund für eine Nachsicht nach § 236 BAO vorliegen (vgl. BFG 13.6.2018, RV/7104954/2017; BFG 20.6.2016, RV/7100264/2016).
Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. BFG 13.6.2018, RV/7104954/2017). Zur Rückzahlung eines unrechtmäßigen Bezuges an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ist nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 derjenige verpflichtet, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047). Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag müssen demjenigen, von dem sie zurückgefordert wird, tatsächlich ausbezahlt worden sein.
Es ist somit zu prüfen, ob die Bf im Rückforderungszeitraum Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ihre beiden Töchter und ihren Sohn hatte.
Besondere Voraussetzungen für den Familienbeihilfebezug durch nichtösterreichische Staatsbürger
§ 2 FLAG 1967 legt die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen fest, unter denen jemand Anspruch auf Familienbeihilfe hat. § 3 FLAG 1967 stellt ergänzend für Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, weitere besondere Voraussetzungen auf. Hierbei ist zwischen Unionsbürgern (Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten der EU), Bürgern eines Vertragsstaats des EWR sowie Schweizer Bürgern einerseits und anderen ausländischen Staatsangehörigen sowie Staatenlosen andererseits zu unterscheiden (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 3 Rz 1). Wie allgemein bei der Familienbeihilfe (siehe § 2 Abs. 1 FLAG 1967) gebührt, von Ausnahmen (siehe § 6 FLAG 1967) abgesehen, die Familienbeihilfe nicht dem jeweiligen Kind, sondern der Person, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Es muss sowohl der Anspruchsberechtigte die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe erfüllen als auch das anspruchsmittelnde Kind die für dieses normierten Voraussetzungen. Dass etwa nur das Kind die Voraussetzungen erfüllt, genügt nicht (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 3 Rz 135 m.w.N.).
Besondere Voraussetzungen für den Familienbeihilfebezug durch subsidiär Schutzberechtigte
Gemäß § 3 Abs. 4 FLAG 1967 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 AsylG 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde. Für subsidiär Schutzberechtigte bestehen daher neben den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen und den besonderen Anspruchsvoraussetzungen für Nichtösterreicher folgende Voraussetzungen (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 3 Rz 272):
Der oder die Antrag stellende subsidiär Schutzberechtigte muss im jeweiligen Monat
unselbständig oder selbständig erwerbstätig sein und
es darf vom Antragsteller keine Grundversorgung wegen Hilfsbedürftigkeit bezogen werden.
Der Anspruch auf Familienbeihilfe setzt voraus, dass nicht nur dem Anspruchsberechtigten, sondern auch dem jeweiligen Kind der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, wenn kein anderes Aufenthaltsrecht greift (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 3 Rz 274).
Erwerbstätigkeit
Es muss eine tatsächliche Erwerbstätigkeit vorliegen, wobei auch eine geringfügige Beschäftigung eine Erwerbstätigkeit ist (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 3 Rz 275 m.w.N.). Der Bezug von Arbeitslosengeld (auch Notstandshilfe) und Krankengeld erfüllt hingegen ebenso wie der Erhalt von Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Beihilfen zu Kursnebenkosten durch das AMS nicht die Voraussetzung einer Erwerbstätigkeit iSd § 3 Abs. 4 FLAG 1967 (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 3 Rz 275 m.w.N.) Geht die subsidiär schutzberechtigte Mutter keiner Arbeit nach, der subsidiär schutzberechtigte Vater hingegen schon, kann ein Anspruch des Vaters auf Familienbeihilfe bestehen (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 3 Rz 275 m.w.N.). Allerdings kann ein derartiger Anspruch des Vaters nicht die Rückforderung von durch die Mutter zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe gemäß § 26 FLAG 1967 verhindern.
Keine Grundversorgung
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht nach dem Gesetzeswortlaut nicht, wenn (und solange) der Antragsteller Leistungen aus der Grundversorgung erhält (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 3 Rz 281 m.w.N.). Nach der Judikatur des VwGH ist § 3 Abs. 4 FLAG 1967 so zu verstehen, dass weder der Antragsteller Leistungen aus der Grundversorgung beziehen noch dass der typische Unterhalt des Kindes in den wesentlichen Lebensbereichen der Unterbringung, Verpflegung, Bekleidung und Krankenversicherung durch die öffentliche Hand gedeckt sein darf, wenn das Kind selbst umfassende Leistungen der Grundversorgung bezieht (vgl. VwGH 25.2.2016, Ra 2014/16/0014). Der bloße Bezug von Grundversorgung durch sonstige Familienmitglieder steht hingegen einem Bezug von Familienbeihilfe nicht entgegen (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 3 Rz 281 m.w.N.). Leistungen aus der Grundversorgung können Geldleistungen und/oder eine Krankenversicherung (solange keine krankenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit vorliegt) und/oder eine organisierte Unterkunft sein. Es genügt der Erhalt einer Leistung aus der Grundversorgung, bspw. die Gewährung der Krankenversicherung, durch den Antragsteller, damit kein Anspruch auf Familienbeihilfe vorliegt (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 3 Rz 285f m.w.N.).
Unionsrechts- und Verfassungsrechtskonformität
Die Regelungen des § 3 Abs. 4 FLAG 1967 stehen im Einklang mit dem Unionsrecht und dem österreichischen Verfassungsrecht (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 3 Rz 284 m.w.N.).
Der Verfassungsgerichtshof (vgl. VfGH 10.10.2018, E 4248/2017 ua) hat in der Differenzierung zwischen Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten keine unsachliche Ungleichbehandlung erblickt. Zwischen diesen Gruppen bestehen im ausreichenden Maße Unterschiede, die eine Differenzierung zu rechtfertigen vermögen.
Anwendung auf den gegenständlichen Fall
Rückforderungszeitraum ist für die Töchter ***5*** ***6*** ***7*** und ***8*** ***11*** ***7*** jeweils Jänner 2020 bis März 2023 sowie für den Sohn ***10*** ***9*** der Zeitraum Juli 2019 bis März 2023.
Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen verfügte die Bf in diesen Rückforderungszeiträumen über eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 AsylG 2005. Sie fällt daher unter den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 4 FLAG 1967. Die Bf ging in diesen Rückforderungszeiträumen in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach. Damit fehlt es in diesen Rückforderungszeiträumen an der Anspruchsvoraussetzung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Österreich und bestand bereits aus diesem Grund für diese Zeiträume kein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag.
Ob die Mutter und ihre Töchter in Teilen des Rückforderungszeitraums Grundversorgung im Form der Krankenversicherung erhalten haben, ist daher angesichts der fehlenden Erwerbstätigkeit unerheblich. Bemerkt wird, dass die Leistung der Krankenversicherung allein jedenfalls nicht den gesamten typischen Kindesunterhalt i.S.d. bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 3 Rz 285 c ff. dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs deckt. Auch vermittelt eine spätere Erwerbstätigkeit der subsidiär schutzberechtigten Mutter keinen Familienbeihilfeanspruch für Zeiträume vor der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.
Das Bundesfinanzgericht kann es in diesem Verfahren dahingestellt lassen, ob dem Vater ***6*** ***9*** im Umfang der Mitteilung des Finanzamts vom 6.3.2024 tatsächlich für die Zeiträume Juli 2019 bis März 2021, August 2021 bis Juli 2022 sowie September 2022 bis Jänner 2023 für alle drei Kinder zusteht, da dazu unter anderem eine Erwerbstätigkeit des Vaters und auch ein rechtmäßiger Aufenthalt aller Kinder in Österreich in den einzelnen Monaten erforderlich ist. Selbst wenn dies zutrifft, besteht ein Anspruch des Vaters, nicht aber ein solcher der Mutter, und kann daher ein solcher eine Rückforderung bei der Mutter nicht verhindern.
Abweisung der Beschwerde
Die Bf hat somit im Rückforderungszeitraum in dem im angefochtenen Bescheid dargestellten Umfang zu Unrecht bezogen. Diese Beträge sind zurückzufordern.
Die Beschwerde zeigt daher eine Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) des angefochtenen Bescheides nicht auf, die Beschwerde ist gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.
Ob die Rückforderung bei der Bf voraussichtlich einbringlich ist, ist nicht im Rückforderungsverfahren, sondern im Einhebungsverfahren zu beurteilen.
Revisionsnichtzulassung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Erkenntnis folgt vielmehr der dargestellten Rechtsprechung.
Wien, am 10. April 2024
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Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 4 AsylG, Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997
- § 52 AsylG 2005, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
- § 3 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 AsylG 2005, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
- § 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100148/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100148.2024
- Stammnummer
- 144333
- Gültig
- 10.04.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF