…einem weiteren Ergänzungsersuchen der Behörde gab der Bf mit Eingabe vom 15.9.2020 an, dass seine beiden Kinder keine Familienbeihilfe mehr beziehen, da in Polen die Familienbeihilfe nur bis zum 18. Lebensjahr ausbezahlt werde. Da seine beiden Kinder noch studieren, müsse er Alimente bezahlen…
…fürs Berufsleben Wissen vermittelt, Prüfungen abgelegt werden und eine Abschlussprüfung den qualifizierten Abschluss nachweist. Zusätzlich muss die überwiegende Zeit für die Ausbildung verwendet werden. Es besteht auch für volljährige, studierende Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie das…
…studierende Kinder Betrifft Veranlagungsjahre ab 2006 Zur Vermietung von drei Wohnungen ( Top_B , Top_C , Top_A im" Haus Anschrift_Wohnungen )" an die eigenen Kinder ist folgendes festzustellen: Die Vermietung zu Wohnzwecken als Wohnversorgung naher Angehöriger in Erfüllung einer Unterhaltsverpflichtung (Z.B. Vermietung an studierende…
…leistet die Bf. im Streitjahr den überwiegenden Teil des Unterhaltes für ihre beiden volljährigen, studierenden, nicht haushaltszugehörigen Töchter und ist anspruchsberechtigt für den Bezug der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages, somit liegen die Voraussetzungen für die Gewährung des beantragten Unterhaltsabsetzbetrages nach dem Gesetzeswortlaut des § 33 Abs…
…Bestimmungen nach Ansicht der Beschwerdeführerin verfassungswidrig seien. Zur sachlichen Rechtfertigung seines Antrages führte der rechtsfreundliche Vertreter aus, dass studierende Kinder faktisch nicht im gemeinsamen Haushalt leben würden, obwohl das Kind zwar vom Hauptwohnsitz her bei den Eltern gemeldet bleibe, aber überwiegend natürlich während der Studienzeit…
…maßgeblich für die Beurteilung, ob sich ein studierendes Kind in Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 befindet. Aus der Zusammenschau von Gesetz und Rechtsprechung ergibt sich daher, dass studierende Kinder nur dann einen Anspruch auf Familienbeihilfe vermitteln, wenn sie das…
…ist. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 enthält im weiteren Text nähere Ausführungen zu den Anspruchsvoraussetzungen für studierende Kinder. § 5 Abs. 3 FLAG 1967 normiert, dass kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder besteht, die sich ständig im Ausland aufhalten. § 5 Abs. 3 FLAG 1967…
…in dieser Bestimmung enthaltene Sonderregelung für StudentenvertreterInnen und Heimvertretungen auf die die Bf. offenbar Bezug nimmt, enthält für die genannte Personengruppe lediglich eine besondere Toleranz hinsichtlich der im Beihilfenbereich vorgesehenen Studienzeit und nimmt folglich keinen Einfluss auf studierende Kinder über ihr vollendetes 24. Lj. hinaus…
…Berücksichtigung dieser Zielsetzung und des dem Gesetzgeber zustehenden besonders großen Gestaltungsspielraums im Beihilfenbereich kann demnach das BFG an der Regelung des lit j an sich keine Verfassungswidrigkeit erkennen, wenn dieser in der genannten Bestimmung eine Gewährung der Beihilfe für studierende Kinder über ihr 24. Lj…
…Die Bf verdient etwa 2.000,00 Euro netto im Monat. Die Bf hat derzeit zwei weitere studierende Kinder. L ist als Medizinstudentin noch weitere 1 1/2 zu versorgen (ohne Kinderbeihilfe). Dies alles sei bei der neuerlichen Entscheidung zu berücksichtigen. Sachverhalt: Die Bf hat…
…Mitteln die Ausbildung der Kinder finanzieren. Wir haben 3 studierende Kinder und geben jedem die gleiche Chance. Wir beziehen weder Studienbeihilfe noch Unterstützung für Wohnung, wie es bei vielen großen Landwirten der Fall ist. Unser Sohn C. ist das 2. Kind, er ist bemüht im…
…wird. Während der längeren Krankheit vermitteln auch Studierende keinen Anspruch auf die Familienbeihilfe. Aus dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitssatz (Art 7 Abs 1 B-VG) wird das allgemeines Sachlichkeitsgebot abgeleitet. Eine Regelung, die die Auswirkungen einer Krankheit auf das Studium berücksichtigt, aber nicht für volljährige Kinder…
… 3 StudFG 1992 erfasst. Bei diesem Auslandsstudium gelten daher nicht die Bestimmungen und Ausnahmen, die das Gesetz für in Österreich studierende Kinder vorsieht. Daher ist auch der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs 1 lit j FLAG 1967 (obwohl die Tochter des Beschwerdeführers im Kalenderjahr in dem…
…RV/3100811/2019, BFG 16.04.2020, RV/1100201/2020). Für studierende Kinder besteht ab dem 2. Studienjahr ein Familienbeihilfenanspruch, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen…
…RV/3100811/2019, BFG 16.04.2020, RV/1100201/2020). Für studierende Kinder besteht ab dem 2. Studienjahr ein Familienbeihilfenanspruch, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen…
…konkreten Beschwerdefall die Bfin.). Sollten zB. studierende Kinder nicht im Haushalt der Kindesmutter wohnhaft sein (haushaltszugehörig) sein, gibt es auch die Möglichkeit der Beantragung einer eigenen Familienbeihilfe für das auszubildende Kind selbst. Daher war verfahrensrechtlich nicht anders zu entscheiden, weil die Mitwirkungspflicht der Bfin.im…
…2022, § 4 Tz 330 unter dem Stichwort "Computer"). Aufgrund der Größe der Festplatte und des Umstandes, dass sich im Haushalt auch zwei studierende Kinder befunden haben, wobei sich die Universitäten ebenfalls im Lockdown befunden haben, ist im gegenständlichen Fall von einem Privatanteil von 60% auszugehen…
…1 Z 1 Studienförderungsgesetz. Diese Bestimmung ist verfassungswidrig, weil sie ohne sachliche Rechtfertigung studierende Kinder insofern ungleich behandelt, ob sie vor oder nach dem jeweils dritten inskribierten Semester ein Studium gewechselt haben. Während sogar ein zweimaliger Wechsel vor dem jeweils dritten inskribierten Semester zu keinen…
… 17 Abs. 1 Z 2 Studienförderungsgesetz. Diese Bestimmung ist verfassungswidrig, weil sie ohne sachliche Rechtfertigung studierende Kinder insoferne ungleich behandelt, ob sie vor oder nach dem jeweils dritten inskribierten Semester ein Studium gewechselt haben. Während sogar ein zweimaliger Wechsel vor dem jeweils dritten inskribierten Semester…
…weil § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 für volljährige, studierende Kinder den Nachweis des Studienerfolgs (zB 16 ECTS) für das vorangegangene Studienjahr anordnet. Laut Sachverhalt wurden lediglich Immatrikulationsbestätigungen vorgelegt. Weder der Einladung zu einem Erörterungsgespräch noch der Aufforderung zur Vorlage des Nachweises des Studienerfolgs…