Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103954/2019
Notwendige Gallenoperation des Kindes als Rechtfertigungsgrund bei vorzeitiger Beendigung des Lehrverhältnisses anerkannt, weil Berufsausbildung frühestmöglich fortgesetzt wurde (§ 2 Abs 1 lit b FLAG 1967)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103954/2019vom 24.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Silvia Gebhart in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, unvertreten, über die Beschwerde vom 18. Jänner 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 9. Jänner 2019, nunmehr Finanzamt Österreich, betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe 06.2018-08.2018 für die Tochter ***1***, geb 1996, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.01.2019 forderte die belangte Behörde im Anschluss an ein am 31.07.2018 eingeleitetes Anspruchsüberprüfungsverfahren von der Beschwerdeführerin (Bf) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge (in der Folge kurz: Familienbeihilfe) für die Monate Juni bis August 2018 zurück. Den Vorhalt vom 2. Jänner 2019 hatte die Bf dahin beantwortet, dass die bfi-Lehre der Tochter per 31. August 2018 vorbei gewesen und nicht verlängert worden sei. Die belangte Behörde begründete die Rückforderung damit, dass sich die Tochter in den Monaten Juni bis August 2018 nicht in einer Ausbildung gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 befunden habe. Es wurde die Feststellung getroffen, dass laut Sozialversicherungsanstalt die Lehre der Tochter am 22.05.2018 beendet worden sei. Das Datenblatt der Anspruchsüberprüfung wurde vorgelegt als "Antrag" (ON4).
Mit am 18.01.2019 beim Finanzamt form- und fristgereicht eingebrachter Bescheidbeschwerde trug die Bf vor, die Familienbeihilfe sei nicht zu Unrecht bezogen worden, weil sich die Tochter im besagten Zeitraum einer Operation (konkret: Gallen-OP) habe unterziehen müssen. Die Voruntersuchungen hätten schon im Mai begonnen, die Operation habe im Juni stattgefunden, der anschließende Krankenstand habe bis August gedauert. Unmittelbar darauf sei die Ausbildung ab September 2018 beim Wifi fortgesetzt worden.
Die Beschwerde wies die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 4. April 2019 als unbegründet ab. Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 stehe Familienbeihilfe nur dann zu, wenn das Kind eine Berufsausbildung betreibe. Die Tochter sei bis 22.5.2018 als Angestelltenlehrling gemeldet gewesen. Laut Bestätigung von WIFI werde vom 18.9.2018 - laufend die Ausbildung PIMP-TO-LAP durchgeführt, ein Vorbereitungskurs, der mit Hilfe von ausgebildeten Fachexperten zur Lehrabschlussprüfung führt. Sachverhaltsbezogen ging die belangte Behörde weiterhin davon aus, dass im Rückforderungszeitraum 6-8/2018 keine Berufsausbildung durch die Tochter vorgelegen sei.
Dagegen brachte die Bf am 26. April 2019 den als Einspruch bezeichneten Vorlageantrag ein, mit dem sie Gründe vortrug, weshalb die ab September 2018 begonnene bzw fortgesetzte Ausbildung den Tatbestand einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 erfülle. Die Tochter habe am 18.09.2018 bei PIMP-TO-LAP ihre Ausbildung wieder aufgenommen, um ihre Ausbildung abzuschließen. PIMP-TO-LAP sei ein Ausbildungsförderungskurs in Zusammenarbeit mit AMSWN/WKONö. Sie habe zwei Tage Schule und drei Tage Praktikum seit September 2018 zu absolvieren. Laut Auskunft WIFI/AK stehe ihr deshalb Familienbeihilfe zu: "bei aller Arten schulischer und kursmäßiger Ausbildungen mit LAP" PIMP-TO-LAP sei kein Vorbereitungskurs in diesem Sinne, sondern eine schulische Ausbildung. Ein Vorbereitungskurs dauere maximal ein paar Stunden oder ein zwei Tage, aber keine neun Monate. Es läge dem Finanzamt alles vor, Ausbildungskursbestätigungen, Praktikumsnachweis und der Termin der Lehrabschlussprüfung.
Mit Vorlagebericht vom 19.7.2019 legte das Finanzamt die Beschwerde mitsamt Bezug habenden Aktenteilen in elektronischer Form dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Darin gab sie folgende Stellungnahme ab:
"Laut SV-Auszug war [die Tochter] bis 22.5.2018 als Angestelltenlehrling gemeldet.
Vom 18.9.2018 bis 28.6.2019 erfolgte der Kurs PIMP-TO-LAP, ein von einem Lerncoach unterstützter Vorbereitungskurs für die Lehrabschlussprüfung.
Das Finanzamt vertritt die Meinung, dass dieser Kurs keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG ist."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Bescheidbeschwerde und Vorlageantrag sind form- und fristgerecht. Die Bescheidbeschwerde ist überdies begründet.
Erkennbar wird mit der Beschwerde der im Spruch bezeichnete Bescheid zur Gänze angefochten und dessen Aufhebung begehrt.
§ 279 Abs 1 BAO lautet:
"(1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen."
Die Entscheidungsbefugnis des Bundesfinanzgerichts ist durch die Sache des Beschwerdeverfahrens begrenzt. Über diese Sache hinaus besteht keine Entscheidungsbefugnis des Bundesfinanzgerichts (vgl VwGH 22.10.2015, Ro 2015/15/0035, mwN). Die Sache des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides. Der angefochtene Bescheid spricht über die Rückforderung der Familienbeihilfe über den Zeitraum Juni bis August 2018 ab. Die vom VwGH angesprochene Begrenzung der Sache besteht nur hinsichtlich des Zeitraumes. Mit der Sache des konkreten Verfahrens wird auch der Rahmen für die Abänderungsbefugnis im Rechtsmittelverfahren festgelegt (vgl etwa VwGH 26.5.2021, Ra 2020/13/0073). Im Rahmen dieser "Sache" ist es Aufgabe des BFG, allfällige Rechtswidrigkeiten zu prüfen und die Aussprüche gegebenenfalls abzuändern (VwGH 22.10.2024, Ra 2024/13/0058).
Im Beschwerdefall ist jedoch zu prüfen, ob im September 2018 eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufgenommen wurde, sodass deshalb die Auseinandersetzung mit der im September 2018 begonnenen Ausbildung PIMP-TO-LAP zulässig ist.
Die im Vorlagebericht von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht, dass "[der im September 2019 begonnene] Kurs keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG ist", ohne Gründe dafür anzuführen, lässt die Annahme zu, dass nach Ansicht der belangten Behörde mit den vorgelegten Unterlagen Entscheidungsreife gegeben war.
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin und ihre volljährige Tochter (geb 1996) leben im Streitzeitraum in einem gemeinsamen Haushalt. Beide besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft. Die Bf bezog bis Mai 2018 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge wegen der Ausbildung ihrer Tochter zum Angestelltenlehrling beim bfi.
Wegen eines über die Monate Mai bis August 2018 dauernden Krankenstandes, der durch eine Gallenoperation notwendig geworden war, war das Lehrverhältnis am 22. Mai 2018 laut Mitteilung der Sozialversicherungsanstalt frühzeitig beendet worden. Im Zeitraum 23.05.2018 bis 22.06.2018 und 31.07.2018 bis 19.08.2018 bezog die Tochter Arbeitslosengeld, im Zeitraum 20.08.2018 bis 17.09.2018 bezog die Tochter Notstandshilfe, Überbrückungshilfe.
Im Zeitraum, für den die Rückforderung ausgesprochen wurde, befand sich die Tochter nicht in einer Berufsausbildung. Die Lehrzeit der Tochter war laut Auskunft der Bf mit 31.08.2028 beendet und wurde nicht verlängert.
Da im Juni 2018 die Gallen-OP stattfand, wird davon ausgegangen, dass die Tochter neben der Beendigung des Lehrverhältnisses auch keine theoretischen Prüfungen im Juni 2018 absolviert hat. Ein entsprechendes Zeugnis wurde von der Bf nicht vorgelegt.
Der Vorbereitungslehrgang für die Lehrabschlussprüfung erfolgte beim WIFI. Er betrug mindestens 25 Wochenstunden. Die zusätzliche Lernzeit wurde von der belangten Behörde nicht erhoben, wird aber nach allgemeinem Erfahrungsgut mit einer Stunde täglich angesetzt. Im März 2019 wurde die Tochter zur theoretischen (15.05.2019) und praktischen (22.05.2019) Lehrabschlussprüfung zugelassen. Die Tochter hat die Lehrabschlussprüfung am 22.05.2019 bestanden.
Auf der Homepage des WIFI sind als Treffer mit dem Suchbegriff "PIMP-TO-LAP" folgende Informationen vorhanden (Quelle: LAP nachholen - VBK Einzelhandel | WIFI NÖ, Stand 24.4.2026)
"Lehrabschluss nachholen - Einzelhandel
Beschreibung und Nutzen
Mit diesem Kurs erwerben Sie das Wissen für die Lehrabschlussprüfung in den Berufen Einzelhandel beziehungsweise Großhandel. Der Mix an Methoden und Inhalten garantiert eine optimale Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung.
Lernfelder
Kaufmännisches Rechnen
Persönliche und Soziale Kompetenz
Marketing und Präsentation
Wirtschaftskunde
Schriftverkehr
Buchhaltung
Geschäftsfälle
Übungen
Ideal für
Dieser Lehrgang eignet sich optimal für Personen mit umfangreicher Praxis um sich auf eine Lehrabschlussprüfung im Einzelhandel vorzubereiten."
2. Beweiswürdigung
Ergänzend zum Beschwerdevorbringen wurde Beweis erhoben durch:
Einsicht in
die Abfrage der SV-Daten durch belangte Behörde vom 8.7.2019,
die Vorhaltsbeantwortung der Bf vom 10.01.2019,
die ÜBA Lehrgangsvereinbarung der Tochter mit dem bfi-NÖ vom 5.4.2018 zwecks Lehre im Einzelhandel - Allgemeiner Einzelhandel, Dauer drei Jahre, Ende der Lehre 31.08.2018.
Zum WIFI-Vorbereitungslehrgang PIMP to LAP wurden vorgelegt:
Bestätigung über die Kursteilnahme der Tochter an Pimp to LAP Wr. Neustadt der Wirtschaftskammer vom 18.09.2018 über den Zeitraum 18.09.2018 bis 31.12.2018 in Wiener Neustadt Mo-Sa. Die Kurszeit ist frei einteilbar, muss aber mindestens 25 Wochenstunden betragen,
ÜBA Lehrgangsvereinbarung der Tochter mit dem bfi-NÖ vom 5.4.2018 zwecks Lehre im Einzelhandel - Allgemeiner Einzelhandel, Dauer drei Jahre, Ende der Lehre 31.08.2018.,
Bestätigung über die Kursteilnahme der Tochter an Pimp to LAP vom 26.03.2019 - Verlängerung bis voraussichtlich 28.6.2019 in Wiener Neustadt Mo-Sa, Kurszeit ist frei einteilbar, muss aber mindestens 25 Wochenstunden betragen;
Schriftsatz der Bf vom 25.02.2019, in dem sie vortrug, dass sie im September 2018 und im Januar 2019 um Verlängerung der Familienbeihilfe angesucht habe, da sich ihre Tochter in einer außerbetrieblichen Lehrwerkstätte der WKO NÖ befindet.
Von September 2018 bis Dezember 2018 (25 Stunden Schule, 15 Stunden Praktikumssuche)
Von Januar 2019 laufend (16 Stunden Schule, 24 Stunden Praktikum) bei Libro Ebreichsdorf. Die Lehrabschlussprüfung wird von der WKO NÖ festgelegt.
VERSTÄNDIGUNG der WK-NÖ vom 4.3.2019 über die Zulassung zur LEHRABSCHLUSSPRÜFUNG im Lehrberuf EINZELHANDELSKAUFFRAU; Theoretische Prüfung am 15.05.2019; Praktische Prüfung schriftlich und mündlich am 22.05.2019 (Prüfarbeit und Fachgespräch)
Durch Einsichtnahme in den elektronischen Beihilfenakt wurde erhoben, dass die Tochter die Lehrabschlussprüfung am 22.05.2019 bestanden hat.
Der oben festgestellte Sachverhalt ergab sich schlüssig und übereinstimmend aus dem Beschwerdevorbringen und den vorgelegten Aktenteilen und ergänzend vom BFG durchgeführten Ermittlungen wie dargestellt.
Er ist zwischen den Parteien unstrittig.
3. Rechtsgrundlagen
§ 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 lautet auszugsweise:
"Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. […]. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß, …"
Gemäß § 10 Abs 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Gemäß § 6 Abs 1 Berufsausbildungsgesetz (BAG) hat die Dauer der Lehrzeit in einem Lehrberuf in der Regel drei Jahre zu betragen. Der Lehrvertrag ist nach § 13 Abs 1 leg.cit. für die für den Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit abzuschließen.
Das Lehrverhältnis endet nach § 14 Abs 1 BAG mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit.
Gemäß § 14 Abs.2 BAG endet das Lehrverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit, wenn
...
c) die Eintragung des Lehrvertrages rechtskräftig verweigert oder die Löschung der Eintragung des Lehrvertrages rechtskräftig verfügt wurde;
d) der Lehrberechtigte nicht mehr zur Ausübung der Tätigkeit befugt ist, in deren Rahmen der Lehrling ausgebildet wird oder der Lehrberechtigte auf Grund des § 4 von der Ausbildung von Lehrlingen ausgeschlossen ist,
e) der Lehrling die Lehrabschlussprüfung erfolgreich ablegt, wobei die Endigung des Lehrverhältnisses mit Ablauf der Woche in der die Prüfung abgelegt wird, eintritt.
§ 21 BAG in der für das Jahr 2018 geltenden Fassung lautete auszugsweisen:
"(1) Zweck der Lehrabschlußprüfung ist es festzustellen, ob sich der Lehrling die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse angeeignet hat und in der Lage ist, die dem erlernten Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen. Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und eine theoretische Prüfung und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(2) Die Lehrlingsstellen haben dafür zu sorgen, daß sich alle Lehrlinge am Ende der Lehrzeit (§ 23 Abs. 2) der Lehrabschlußprüfung unterziehen können. .[…] "
Zur Lehrabschlussprüfung im erlernten oder in einem verwandten Lehrberuf sind nach § 23 Abs 1 BAG Lehrlinge, Personen, die die festgesetzte Lehrzeit allenfalls unter Anrechnung bestimmter Zeiten beendet haben, und Personen, die auf Grund einer schulmäßigen Ausbildung keine Lehrzeit zurücklegen müssen, unter der Voraussetzung zuzulassen, dass die Dauer der zurückgelegten oder anzurechnenden Lehrzeit oder das Zeugnis über den die Lehrzeit ganz oder teilweise ersetzenden erfolgreichen Besuch einer Schule, und der Besuch der Berufsschule oder die Befreiung von der Berufsschulpflicht sowie die Entrichtung der Prüfungstaxe nachgewiesen werden. Die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung für Lehrlinge ist nach § 23 Abs. 2 leg. cit. bei der für den Lehrbetrieb (die Ausbildungsstätte) des Lehrlings örtlich zuständigen Lehrlingsstelle frühestens sechs Monate vor Beendigung der festgesetzten Lehrzeit, sonst nach Wahl des Prüfungswerbers entweder bei der nach dem Arbeitsort oder bei der nach dem Wohnort des Prüfungswerbers örtlich zuständigen Lehrlingsstelle zu beantragen. Die Lehrlingsstelle hat über den Antrag zu entscheiden und den Prüfungstermin festzusetzen, der bei Lehrlingen auch in den letzten zehn Wochen der festgesetzten Lehrzeit, jedoch bei ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen nicht früher als sechs Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres, bei Lehrberufen mit zweieinhalb- oder dreieinhalbjähriger Dauer der Lehrzeit sechs Wochen vor Beendigung der Berufsschulpflicht und bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen nicht vor dem Ende des letzten Lehrgangs liegen darf.
Der Termin für die Lehrabschlussprüfung ist gemäß § 3 Abs 1 der Allgemeinen Lehrabschlussprüfungsordnung, BGBl. Nr. 670/1995, von der Lehrlingsstelle unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Dauer der Prüfung festzusetzen. Der Zeitraum zwischen den einzelnen Prüfungsteilen ist möglichst kurz zu halten und darf insgesamt sechs Wochen nicht überschreiten. Die Lehrlingsstelle hat dem Prüfungswerber den festgesetzten Prüfungstermin gemäß § 3 Abs. 2 der zitierten Verordnung spätestens drei Wochen vor diesem Termin schriftlich bekanntzugeben. Im Einzelfall kann im Interesse des Prüfungswerbers diese Frist unterschritten werden.
4. Rechtliche Beurteilung
4.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Fest steht, dass die Tochter der Bf keine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannten Einrichtung besuchte.
Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des im § 2 Abs 1 lit b FLAG besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung iSd § 3 StudFG nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich (vgl VwGH 21.1.2004, 2003/13/0157, mwN). Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob die erfolgreiche Absicht tatsächlich gelingt (vgl VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089).
Zur Qualifikation als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kommt es (überdies) nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (VwGH 23.2.2011, 2009/13/0127).
"Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b (und g) FLAG jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird" (vgl etwa VwGH 4.11.2020, Ra 2020/16/0064, mwN).
Mit dem Beschwerdevorbringen des durch die Operation verursachten frühzeitigen Endes der Lehre Tochter räumt die Bf selbst ein, dass sich die Tochter in den Monaten Juni bis August 2018 nicht in Berufsausbildung befunden hat. Die Gründe, weshalb die Berufsausbildung nicht gegeben war, sind für diese Sachverhaltsfeststellung unerheblich. Die Berufsausbildung war objektiv nicht gegeben und insoweit ist die im angefochtenen Bescheid getroffene Sachverhaltsfeststellung nicht zu beanstanden.
Die Bf trägt jedoch einen Rechtfertigungsgrund vor. Sie rechtfertigt die nicht erfolgte Berufsausbildung mit der medizinisch notwendigen Operation der Tochter, der kausal für die vorzeitige Beendigung des Lehrverhältnisses war.
Zum Rechtfertigungsgrund ist auszuführen, dass § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 eine Regelung für Zeiten eines unabwendbaren Ereignisses eingeschränkt auf Studierende vorsieht. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Das Gesetz sieht für Studierende also vor, dass die durch Krankheit verloren gegangene Ausbildungszeit nach der Mindeststudienzeit im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß angehängt wird, also der Zeitraum des Beihilfenbezugs verlängert wird. Während der längeren Krankheit vermitteln auch Studierende keinen Anspruch auf die Familienbeihilfe.
Aus dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitssatz (Art 7 Abs 1 B-VG) wird das allgemeines Sachlichkeitsgebot abgeleitet. Eine Regelung, die die Auswirkungen einer Krankheit auf das Studium berücksichtigt, aber nicht für volljährige Kinder, die eine allgemeine Berufsausbildung außerhalb einer in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannten Einrichtung betreiben, wäre wohl unsachlich und verletzte den Gleichheitsgrundsatz. Denn fest steht, dass die Tochter der Bf unverschuldet wegen der Gallenoperation die Lehre nicht zum 31.08.2018 laut Lehrvertrag planmäßig abschließen konnte und zum Abschluss der Lehre nochmals Zeit aufwenden muss. Die Tochter ist von der Krankheit genauso in ihrer Berufsausbildung betroffen wie Studierende im Studium.
"Sinn und Zweck der in § 2 Abs. 1 lit. b FamLAG 1967 geregelten Verlängerungstatbestände ist die Erhaltung des Anspruchs auf Familienbeihilfe in Zeiten, in denen die vorgesehene Studienzeit (zuzüglich allfälliger Toleranzsemester) aufgrund einer Studienbehinderung nicht eingehalten werden kann" (VwGH 29.06.2022, Ra 2020/16/0054).
Eine Operation zur Beseitigung einer allgemeinen Krankheit (hier: Gallen-OP) ist ein unabwendbares Ereignis iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967. Aus dem Gleichheitsgebot ergibt sich, dass es rechtlich unerheblich ist, ob es sich um eine Berufskrankheit oder wie im Beschwerdefall um eine allgemeine Krankheit handelt (vgl BFG 27.05.2016, RV/7101742/2015, anerkannte Hautkrankheit eines Frisörlehrlings).
Die gesetzliche Einschränkung des unabwendbaren Ereignisses auf Studien bzw Studierende an einer Einrichtung iSd § 3 StudFG ist aus folgenden Gründen nicht unsachlich:
Sowohl studierende Kinder als auch Kinder in anderen Berufsausbildungen müssen einen Ausbildungsfortschritt nachweisen, um Anspruch auf die Familienbeihilfe zu vermitteln. Für Studierende sieht § 2 Abs 1 lit b FLAG eine lex specialis-Regelung in zweierlei Hinsicht vor: es wird auf den Erfolg des Studienjahres abgestellt und das Gesetz sieht den Verlust des Anspruchs bei Überschreitung der "Studienzeit" für einen Studienabschnitt (= laut Studienvorschriften vorgesehene Studienzeit inkl Toleranzsemester; Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten).
Demgegenüber gilt in allen anderen Berufsausbildungen die durch § 10 Abs 2 FLAG 1967 vorgegebene Monatsbetrachtung (siehe eingangs zitierte Rechtsprechung) und die Begrenzung einer höchstzulässigen Ausbildungsdauer ist ebenso nicht vorgesehen. Dafür muss die Berufsausbildung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen.
"[…D]ie Gewährung der Familienbeihilfe [ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs] nicht auf eine einzige Berufsausbildung beschränkt, sondern Familienbeihilfe ist auch (etwa nach Abschluss einer Berufsausbildung) im Rahmen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen bei einer weiteren Berufsausbildung zu gewähren" (VwGH 18.10.2022, Ro 2021/16/0004). Aus dem Grund bedarf es für Berufsausbildungen außerhalb des im § 2 Abs 1 lit b FLAG besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung iSd § 3 StudFG keines Verlängerungstatbestandes. Ungleiches darf ungleich behandelt werden.
Im Beschwerdefall BFG 27.05.2016, RV/7101742/2015, erkannte das BFG zu Recht: "Wird das Lehrverhältnis vorzeitig beendet, weil die Tochter sich als Dienstnehmerin eine Hauterkrankung zugezogen hatte, die laut Bescheid der Unfallversicherungsanstalt auch als Berufskrankheit anerkannt wurde, besteht auch für den Zeitraum zwischen Abschluss der Berufsschule und Antritt zur Lehrabschlussprüfung (etwas mehr als vier Monate) Anspruch auf Familienbeihilfe. In den Fällen, in denen die Beendigung des Lehrverhältnisses unverschuldet, weil krankheitsbedingt erfolgt, tritt der Umstand, dass die Berufsausbildung die volle Zeit in Anspruch nehmen muss, in den Hintergrund." Sachverhaltsbezogen war in jenem Fall davon auszugehen, dass das Kind trotz Erkrankung und Auflösung des Lehrverhältnisses die Berufsschule weiterhin besucht und die theoretische Prüfung abgelegt hat. Das BFG hatte die Revision zugelassen, Amtsrevision wurde nicht erhoben.
Das BFG schließt sich der zitierten Entscheidung an. Im Beschwerdefall wurde das Lehrverhältnis unverschuldet wegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (Operation wegen einer allgemeinen Krankheit) beendet, weshalb auch hier der Umstand, dass die Berufsausbildung die volle Zeit in Anspruch nehmen muss, in den Hintergrund tritt.
Die Tochter hat nach Beendigung des Krankenstandes unverzüglich und somit zum frühestmöglichen Zeitpunkt die Berufsausbildung (s nachfolgende Ausführungen) wieder aufgenommen.
Die vorgelegten Dokumenten des elektronischen Verwaltungsaktes sprechen dafür, dass die von der Rechtsprechung geforderten Kriterien einer Berufsausbildung erfüllt sind. Im Hinblick auf die im Vorlagebericht vertretene Rechtsansicht ist davon auszugehen, dass aus der Sicht der belangten Behörde bereits im Zeitpunkt der Beschwerdevorlage Entscheidungsreife gegeben war.
Ausbildung PIMP-TO-LAP zwecks Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung
Der ergänzend mit Vorlageantrag erhobene Einwand besteht zu Recht. Die belangte Behörde ist dem Einwand, die Ausbildung PIMP-TO-LAP sei als eine schulische und kursmäßige Ausbildung organisiert nicht entgegengetreten. Die schulische Ausbildung ist nach den Inhalten laut Homepage des WIFI und der mindestens 25 Wochenstunden als gegeben anzunehmen. Nimmt man eine eigene Lernzeit von nur einer Stunde täglich an, ist ein Quantum erreicht, dass die volle Inanspruchnahme des Kindes wie von der Rechtsprechung gefordert als erfüllt anzusehen ist. Der Vorbereitungskurs hat nach der Homepage Inhalte vermittelt, die die Tochter zur Ausübung des Berufs als Einzelhandelskauffrau befähigen. Die Tochter hat die Lehrabschlussprüfung am 22.05.2019 im ersten Anlauf bestanden.
Diesen Kurs nicht als Berufsausbildung iSd § 2 abs 1 lit b FLAG zu qualifizieren, hätte zur Folge, der Tochter wegen einer während der Lehrausbildung medizinisch notwendigen Operation die Möglichkeit zur Lehrabschlussprüfung zu nehmen. Dieser Kurs ermöglichte der Tochter die Lehrabschlussprüfung zu machen und kann demnach als Ersatzausbildung für die von der Bf unverschuldet vorzeitig aufgelöste Lehrausbildung angesehen werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt es iZm Vorbereitungszeiten ausschließlich auf Inhalt und dem vom Kind zu erfüllenden qualitativen Kriterium an (zB VwGH 24.03.2025, Ra 2024/16/0072 zur Vorbereitungszeit für eine Aufnahmeprüfung; VwGH 18.5.2020, Ra 2020/16/0017 zur Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung für das Medizinstudium mwN; VwGH 15.12.2009, 2007/13/0125 zur Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung für den physiotherapeutischen Dienst nwN; VwGH 20.02.2025, Ra 2024/16/0067 zur Vorbereitung auf Teilprüfungen zur Reifeprüfung).
Wenn nach der zuvor zitierten Rechtsprechung bereits die Vorbereitungszeit für die Aufnahme der Berufsausbildung, die im Selbststudium erfolgen, den Begriff der Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG erfüllt, dann gilt dies im Größenschluss argumentum a minori ad maius umso mehr für einen schulisch oder kursmäßig organisierten Vorbereitungskurs wie dem PIMP to LAP des WIFI.
Die Ausgangssituation der Bf ist sachverhaltsbezogen mit VwGH 20.02.2025, Ra 2024/16/0067 zur Vorbereitung auf Teilprüfungen zur Reifeprüfung, vergleichbar. Die Reifeprüfung und die Lehrabschlussprüfung sind beides Abschlussprüfungen.
Der WIFI-Kurs PIMP-TO-LAP erfüllt somit die von der Rechtsprechung des VwGH an eine außerhalb des § 3 StudFG gelegene Berufsausbildung geforderten Kriterien.
Antrag ab September 2018
Für den anschließenden Zeitraum ab September 2018 ist ein Antrag notwendig.
Die belangte Behörde hat mit ON 1 einen Schriftsatz der Bf vom 25.02.2019 vorgelegt, in dem die Bf ausführte, dass sie im September 2018 und im Januar 2019 um Verlängerung der Familienbeihilfe angesucht habe. Der Antrag liegt daher vor.
Im elektronischen Finanzamtsakt scheint ein Antrag ab 9/2018 nicht auf. Der Schriftsatz vom 25.02.2019 ist mit dem Text "Ausbildungsnachweis, Lehrvertrag" abgelegt.
Im Antragsverfahren ab 9/2018 ist das im Vorlageantrag zur Ausbildung beim WIFI NIEDERÖSTERREICH, Pimp to LAP, erstattete Vorbringen zu berücksichtigen.
Auch das im Vorlageantrag erstattete Vorbringen könnte für sich allein als Antrag für den Zeitraum ab 9/2019 gewertet werden, wenn nicht schon ein Antrag vorliegt, denn es ist ohne jeden Zweifel als Willenserklärung der Bf anzusehen, mit der ab September 2018 wegen der genannten Lehrlingsausbildung der Anspruch auf die Familienbeihilfe geltend gemacht wird. Ein im AÜS versendetes Datenblatt ist kein Antrag, sondern ein Beweismittel in einem amtswegigen Überprüfungsverfahren (vgl ON4) (vgl BFG 14.04.2026, RV/7102978/2025 zur Abgrenzung amtswegiges Verwaltungshandeln und Antragsverfahren sowie Abgrenzung Wissenserklärung-Willenserklärung).
Im Beschwerdeverfahren RV/7102978/2025 hat der Behördenvertreter darauf hingewiesen, dass das Finanzamt Österreich bei einem Antrag auf Familienbeihilfe nicht auf das amtliche Formular Beih100 besteht, sondern auch formlose Anträge anerkannt werden.
4.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Beschwerdefall hat die Rechtsfrage aufgeworfen, wie ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (hier Operation der Galle) bei einer allgemeinen Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG (hier: Lehre) zu berücksichtigen ist. Da dazu eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt, war die ordentliche Revision zuzulassen.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 24. April 2026
Normen und Schlagworte
- § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 14 Abs. 1 BAG, Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969
- § 21 BAG, Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969
- § 23 Abs. 1 BAG, Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 1 BAG, Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103954/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103954.2019
- Stammnummer
- 151371
- Gültig
- 24.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF