RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100043/2018

Schädlicher Studienwechsel

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/6100043/2018vom 27.02.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

In der mündlichen Verhandlung stellte der rechtsfreundliche Vertreter den Antrag das Bundesfinanzgericht möge einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahren des § 26 Abs. 1 und 3 FLAG 1967 stellen, da diese gesetzlichen Bestimmungen nach Ansicht der Beschwerdeführerin verfassungswidrig seien. Zur sachlichen Rechtfertigung seines Antrages führte der rechtsfreundliche Vertreter aus, dass studierende Kinder faktisch nicht im gemeinsamen Haushalt leben würden, obwohl das Kind zwar vom Hauptwohnsitz her bei den Eltern gemeldet bleibe, aber überwiegend natürlich während der Studienzeit am Studienort aufhältig sei. Der Elternteil fungiere daher für das Finanzamt bezüglich der Familienbeihilfe nur als Zahlstelle, dies heisse, es liege ein unzulässiger Eingriff in das Eigentumsrecht nach Art 5 Staatsgrundgesetz vor und auch ein Verstoß gegen Art 2 Staatsgrundgesetz, also bezüglich des Gleichheitsgrundsatzes, insofern seien daher sowohl 26 (1) als auch 26 (3) FLAG, wo auch der zweite Elternteil hafte, verfassungswidrig und daher werde beantragt zur Überprüfung dieser Bestimmung ein Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, da es nach den Recherchen des rechtsfreundlichen Vertreters bisher keine Überprüfung des § 26 durch den Verfassungsgerichtshof gegeben habe. Die Vorsitzende ersuchte unter Hinweis auf die Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters vom 13. Juli 2018, in der unter anderem ausgeführt wurde, dass im Bereich der freien Wahlfächer des Bachelorstudiums Pharmazie noch eine im Bereich der Wirtschaftswissenschaften abgelegte Prüfung im Ausmaß von 2,5 ECTS Punkten anrechenbar wäre, den rechtsfreundlichen Vertreter bekanntzugeben, ob er bereits einen Anerkennungsbescheid erhalten habe oder es absehbar sei, wann dieser vorliegen könnte. Denn sollte dieser vorliegen, würde sich bei einer Anerkennung die Wartefrist von derzeit vier auf drei Semester verkürzen. Der rechtsfreundliche Vertreter gab an, dass dieser frühestens Anfang Oktober 2018 ausgestellt werden könnte. Die Vorsitzende führte aus, dass die Zeit bis zum Vorliegen des Anerkennungsbescheides absehbar sei und daher zugewartet werden könne. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung wurde weder von den anwesenden Parteien noch dem rechtsfreundlichen Vertreter die Zustellung einer Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Verhandlung beantragt. In der Folge wurde der Beschluss gefasst die Verhandlung auf unbestimmte Zeit zu vertagen. VI Beschluss auf Verfahrensergänzung – 21. August 2018 Der Beschwerdeführerin wurde auf Grund des Vorbringens ihres rechtsfreundlichen Vertreters, wonach die Bestimmung des § 26 Abs. 1 und 3 FLAG 1967 verfassungswidrig seien sowie des noch nicht Vorliegens der behaupteten Anrechnung von 2,5 ECTS Punkten innerhalb von acht Wochen, ab Zustellung des Beschlusses Folgendes aufgetragen: „1) Vorlage des Nachweises der Universität Innsbruck über die Anrechnung von 2,5 ECTS Punkten In der Stellungnahme vom 11. Juli 2018, eingelangt am 13. Juli 2018, wurde unter anderem ausgeführt, dass beabsichtigt sei eine von O im Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften absolvierte Prüfung im Ausmaß von 2,5 ECTS Punkten im Bereich der freien Wahlfächer des Bachelorstudiums Pharmazie anrechnen zu lassen. Es wird Ihnen daher, wie in der mündlichen Verhandlung am 21. August 2018, die auf unbestimmte Zeit vertagt wurde, vereinbart, innerhalb der gewährten Frist die Bestätigung der Universität Innsbruck über die vorgenommene Anrechnung vorzulegen. 2) Antrag auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens In der mündlichen Verhandlung am 21. August 2018, die auf unbestimmte Zeit vertagt wurde, stellte der rechtsfreundliche Vertreter den Antrag das Bundesfinanzgericht möge beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Einleitung eines Gesetzprüfungsverfahrens der Bestimmung des § 26 Abs. 1 und 3 FLAG 1967 stellen, da nach ihrer Ansicht diese Bestimmungen verfassungswidrig seien. Zur Prüfung, ob die Bestimmungen des § 26 Abs. 1 und 3 FLAG 1967 verfassungswidrig sein könnten, wird daher ersucht, innerhalb der gewährten Frist, ausführlich darzulegen, aus welchen Gründen eine Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung gegeben sein könnte. Die bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit genügt dafür nicht.“ VI.I Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters In der Stellungnahme legte der rechtsfreundliche Vertreter die Kopie des Antrages von O an das Prüfungsreferat der Universität Innsbruck vom 9. Oktober 2018 vor, in dem die Anerkennung von Prüfungen beantragt wurde. Der Kopie des Bescheides sowie einer Kopie der Universität Innsbruck über den Studienerfolg ist zu entnehmen, dass 3 ECTS Punkte für das Bachelorstudium Pharmazie (C 033 305) für „Außerfachliche Kompetenzen“ angerechnet wurden. Dabei handle es sich nach Angaben des rechtsfreundlichen Vertreters um Prüfungen aus Grundlagen der Betriebswirtschaft und Grundlagen der Volkswirtschaft. Zu seinem Antrag auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens führte der rechtsfreundliche Vertreter unter anderem aus, dass zunächst beantragt werde, ihm das Verhandlungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 21. August 2018 zuzustellen, damit er prüfen könne, ob sein im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstattetes Vorbringen auf Einleitung eines Gesetzprüfungsverfahrens entsprechend protokolliert worden sei. Ergänzend wurde dazu Folgendes ausgeführt: „Die Rückzahlungsverpflichtungen nach § 26 Abs. 1 und 26 Abs. 3 FLAG durch einen Elternteil, obwohl das Geld an das volljährige Kind weitergeleitet wurde, ist verfassungswidrig und verstößt jedenfalls gegen den verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentumsrechtes. Der VfGH hat in seiner Judikatur ausgeführt, dass auch sonstige Geldleistungsverpflichtungen in die verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsposition eingreifen. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht sieht einen Schutz von Vermögenswerten schlechthin vor, ohne Rücksicht darauf, ob diese im öffentlichen Recht oder im privaten Recht ihre Grundlage haben (vgl. zB. 8.1.2013 Efe; ÖJZ 2013, 795). Die in 26 Abs. 3 FLAG angeführte sachliche Rechtfertigung, dass das Kind mit den Eltern im gemeinsamen Haushalt lebe, ist faktisch nicht gegeben, zumal das Kind zwar meist bei den Eltern zu Hause gemeldet bleibt, aber überwiegende am Studienort anwesend ist. Die Eltern fungieren eben für den Fall, dass die Familienbeihilfe an das Kind weiterbezahlt wird, nur als Zahlstelle. In diesem Fall stellt die Rückforderung der Familienbeihilfe gegenüber dem Elternteil einen unzulässigen Eingriff in das Eigentumsrecht dar. Dafür gibt es auch kein öffentliches Interesse und ist der Eingriff auch nicht verhältnismäßig, wäre es doch ein Leichtes, die Familienbeihilfe direkt vom Kind, das bei Ablegung eines Studiums idR volljährig ist, wieder zurückzufordern. Da § 26 Abs. 3 FLAG quasi eine „Sippenhaftung“ für den andern Elternteil normiert, liegt jedenfalls ein unzulässiger Eigentumseingriff vor. Die Regelungen in § 26 Abs. 1 und 3 FLAG verstoßen ebenso gegen das allgemeine Sachlichkeitsgebot, weshalb auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliegt, zumal nach der Judikatur des VfGH eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung notwendig ist. Dies bedeutet im gegenständlichen Fall, dass zwingend unterschieden werden muss, ob die Familienbeihilfe letztendlich tatsächlich dem Kind alleine oder den Eltern bzw. einem Elternteil zugekommen ist. Für den Fall, dass die Familienbeihilfe entweder direkt vom Finanzamt oder aber von einem Elternteil – wenn auch nur teilweise – an das Kind weiter bezahlt wurde, so kann eine Rückforderung sachlich gerechtfertigt nur vom volljährigen Kind erfolgen. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Bestimmungen des § 26 Abs. 1 und 3 FLAG verfassungswidrig sind, zumal sie einerseits einen unzulässigen Eingriff in das Eigentumsrecht vorsehen und daher sowohl gegen Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZP EMRK verstoßen und ebenso gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 2 StGG. Es wird daher neuerlich beantragt, ein entsprechendes Gesetzprüfungsverfahren einzuleiten.“ VII Anberaumung der mündlichen Verhandlung für den 30. Jänner 2019 Die mündliche Verhandlung wurde für den 30. Jänner 2019 anberaumt und die Parteien nachweislich geladen. Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2018, eingelangt am 28. Dezember 2018, stellte der rechtsfreundliche Vertreter einen Antrag auf Vertagung, weil am gleichen Tag eine Verhandlung am Bezirksgericht Salzburg anberaumt wurde, und er diesen Termin mangels eines Substituten selbst wahrnehmen muss. VIII Mündliche Verhandlung 27. Februar 2019 Die mündliche Verhandlung wurde für den 27. Februar 2019 anberaumt und die Parteien nachweislich geladen. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung wurden die anwesenden Parteien sowie der rechtsfreundliche Vertreter aufgefordert anzugeben, ob gegen die Abfassung der Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Verhandlung mittels Schallträgers Einwände bestehen. Es wurden weder von den anwesenden Parteien noch dem rechtsfreundlichen Vertreter Einwände gegen die Abfassung der Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Verhandlung mittels Schallträgers erhoben. Ferner sei vom Bundesfinanzgericht beabsichtigt, die nachträgliche Übertragung der Schallträgeraufnahme in Vollschrift zu unterlassen und die Aufnahme auf einem Datenträger aufzubewahren. Gegen diese Vorgangsweise des Bundesfinanzgerichtes wurden weder von den anwesenden Parteien noch dem rechtsfreundlichen Vertreter Einwände gegen diese Vorgangsweise des Bundesfinanzgerichtes erhoben. Der rechtsfreundliche Vertreter verwies auf seine schriftlichen Ausführungen zu seinem Antrag auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens durch das Bundesfinanzgericht und beantragte die Übersendung des Datenträgers über den Verlauf der mündlichen Verhandlung. Die Vertreterin der Abgabenbehörde führte aus, dass sich durch die Anerkennung von drei ECTS Punkten, der Beschwerde das Sommersemester 2017, die Monate 3/2017 bis 9/2017 betreffend statt zu geben wäre ansonsten die Beschwerde die drei Semester betreffend wegen Vorliegens eines schädlichen Studienwechsels abzuweisen wäre. Der rechtsfreundliche Vertreter führte aus, dass er annehme, dass hinsichtlich seines Antrages auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens der Bestimmungen des § 26 Abs.1 und 3 das Bundesfinanzgericht keinen gesonderten Beschluss fassen werde und daher im Erkenntnis dazu Stellung genommen bzw. dass kein Zwischenbeschluss gefasst werde. Die Vorsitzende führte aus, dass heute die Verhandlung geschlossen werde und der Senat heute entscheiden werde, nachdem der Nachweis der Anrechnung der Punkte nun erbracht wurde und dies der Grund für die Vertagung der Verhandlung gewesen sei. Der rechtsfreundliche Vertreter beantragte die Stattgabe der Beschwerde. Nach der Beratung der Mitglieder des Senates, verkündete die Vorsitzende die Entscheidung des Senates. Dem rechtsfreundlichen Vertreter wurde nachweislich ein Datenträger (USB-Stick) mit den Aufnahmen der mündlichen Verhandlung übermittelt. Einwendungen oder wegen Unvollständigkeit oder Richtigkeit der Übertragung wurden innerhalb der Frist von zwei Wochen nicht erhoben. Über die Beschwerde wurde erwogen A) Festgestellter Sachverhalt Inskribierte Studienrichtungen der Tochter O an der Universität Innsbruck sowie am Management Center Innsbruck (MCI) beginnend mit dem Wintersemester 2013 bis zum Sommersemester 2018: | | | | | | | | | Bachelorstudium | Diplomstudium | MCI FH IBK | Bachelorstudium | SM | | Wirtschafts- | Pharmazie | Lebenmittel- & | Pharmazie | | | wissenschaften | | Rohstofftechnologie | | | | C 033 571 | C 449 | | C 033 305 | | | | | | | | | | | | | 1 | WS 2013 | inskribiert | inskribiert | | | 2 | SS 2014 | inskribiert | inskribiert | | | 3 | WS 2014 | inskribiert | inskribiert | | | 4 | SS 2015 | inskribiert | inskribiert | | | | | | Schließung des | | | | | | Studiums mit 03.09.2015 | | | 5 | WS 2015 | inskribiert | | inskribiert | | 6 | SS 2016 | inskribiert | | inskribiert | | | | | | beendet nach dem | | | | | | Sommersemester 2016 | | 7 | WS 2016 | inskribiert | | | Neuzulassung | 8 | SS 2017 | | | | inskribiert | 9 | WS 2017 | | | | inskribiert | 10 | SS 2018 | | | | inskribiert | | | | | | | SM | - | Semester | | | | WS | - | Wintersemester | | | | SS | - | Sommersemester | | | Die Tochter der Beschwerdeführerin – O – inskribierte im Wintersemester 2013 an der Universität Innsbruck das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften (Studienkennzahl C 033 571) und das Diplomstudium Pharmazie (Studienkennzahl C 449). Im September und Oktober 2013 besuchte die Tochter Vorlesungen beider Studienrichtungen. Prüfungen wurden in den folgenden vier Semestern (Winter- und Sommersemester 2014 und 2015) nur in der Studienrichtung Wirtschaftswissenschaften abgelegt. In der vorliegenden Bestätigung des Studienerfolges sind für diese Studienrichtung insgesamt 41,5 ECTS Punkte angeführt. Die letzte Prüfung aus der Studienrichtung Wirtschaftswissenschaften wurde im Sommersemester 2015 (14. September 2015) abgelegt. In der Studiendatenbank sind für die Studienrichtung Wirtschaftswissenschaften ab dem Wintersemester 2015 keine ECTS Punkte mehr vermerkt. Im Sommer- und Wintersemester 2016 wurde die Studienrichtung Wirtschaftswissenschaften inskribiert, aber keine Prüfungen abgelegt. In den Sommer- und Wintersemestern 2017 und 2018 wurde die Studienrichtung Wirtschaftswissenschaften nicht mehr inskribiert. Das Diplomstudium Pharmazie (Studienkennzahl C 449) wurde nach der Erstzulassung im Wintersemester 2013 bis zum Sommersemester 2015 inskribiert. Prüfungen wurden keine abgelegt. Im Sommersemester 2015 (3. September 2015) wurde dieses Studium endgültig beendet. Mit 1. Oktober 2015 trat an der Universität Innsbruck das Curriculum für das Bachelorstudium Pharmazie (Studienkennzahl C 033 305) als Nachfolgestudium des Diplomstudiums Pharmazie (Studienkennzahl C 449) in Kraft. O stellte im Jahr 2015 einen Antrag auf Schließung des Diplomstudiums Pharmazie (Studienkennzahl C 449), dem mit 3. September 2015 stattgegeben wurde. Im Wintersemester 2015 hat sich die Tochter – O – für einen Studienplatz als Studierende am Management Center Innsbruck (MCI) – einer „unternehmerischen Hochschule“ – für das Bachelorstudium Lebensmittel- & Rohstofftechnologie beworben und im Wintersemester 2015 und Sommersemester 2016 dieses Studium inskribiert sowie Lehrveranstaltungen im Ausmaß von insgesamt 24 ECTS Punkten belegt. Eine Anrechnung von Vorstudienzeiten an der Universität Innsbruck durch das Management Center Innsbruck (MCI) erfolgte nicht. Dieses Studium hat die Tochter nach zwei Semestern ohne dieses abzuschließen im Sommersemester 2016 wieder beendet. Im Juli 2016 hat O um Neuzulassung des Bachelorstudium Pharmazie (Studienkennzahl C 033 305) an der Universität Innsbruck angesucht. Dem Zulassungsantrag für dieses Studium wurde im September 2016 stattgegeben, welches in den Winter- und Sommersemester 2016, 2017 und 2018 inskribiert wurde. Der Tochter der Beschwerdeführerin wurden auf Grund ihres Antrages an das Prüfungsreferat der Universität Innsbruck vom 9. Oktober 2018 drei ECTS Punkte für außerfachliche Kompetenzen aus ihrem Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften – Management and Economics auf das Bachelorstudium Pharmazie (C 033 305) angerechnet. B) Beweiswürdigung 1) Allgemein Gemäß § 2a BAO gelten die Bestimmungen der BAO (Bundesabgabenordnung) sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. Die Bestimmung des § 2a (idF FVwGG 2012) erweitert den Anwendungsbereich der BAO, der bisher in den §§ 1 und 2 auf Abgabenbehörden abstellt, auf Verwaltungsgerichte und auf Verfahren, soweit die belangte Abgabenbehörde die BAO anzuwenden hat (Ritz, BAO 5 , § 2a, Tz 1). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweislastregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen (Ritz, BAO 3 , § 167 Tz 6). Nach dem im § 167 Abs. 2 BAO verankerten Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat sich das Bundesfinanzgericht – zwar ohne an formale Regeln gebunden zu sein, aber unter Wahrung aller Verfahrensgrundsätze (ordnungsgemäß und vollständig durchgeführtes Ermittlungsverfahren, Parteiengehör) – Klarheit über den maßgebenden Sachverhalt zu verschaffen (vgl. VwGH vom 08.09.2005, 2001/17/0141). Das Bundesfinanzgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Beschwerdeverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (siehe VwGH vom 06.07.2006, 2006/15/0183 und vom 24.10.2005, 2001/13/0263). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten weniger wahrscheinlich erscheinen lassen oder nahezu ausschließen. Die Beweiswürdigung muss den Denkgesetzen entsprechen (siehe VwGH vom 31.10.1991, 90/16/0176) und darf den allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut nicht widersprechen (VwGH vom 22.02.2007, 2006/14/0040). Die Beweiswürdigung dient der Bildung der Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsache. Zur freien Beweiswürdigung gehört insbesondere auch, ob die im Laufe eines Verfahrens gemachten Angaben mit den Erfahrungen des täglichen Lebens übereinstimmen oder nicht. Es entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass jene Ausführungen, die zu Beginn eines Verfahrens gemacht werden, der Wahrheit am nächsten kommen als spätere (VwGH vom 10.02.1987, 85/14/0142) bzw. anders lautende Angaben, die später gemacht wurden (VwGH vom 15.12.1987, 87/14/0016, 0017). Eine für den Abgabepflichtigen günstigere Darstellung, die erst nach und nach im Zuge eines Verfahrens gegeben wird, kann nur verminderte Glaubwürdigkeit für sich beanspruchen (VwGH vom 04.09.1986, 86/16/0080). 2) Beweiswürdigung im gegenständlichen Verfahren Das Bundesfinanzgericht nimmt im Rahmen der freien Beweiswürdigung mit Gewissheit an, dass die Tochter der Beschwerdeführerin – O – durch den im Wintersemester 2015 vorgenommenen Wechsel von der Leopold-Franzens-Universität, Innsbruck und das an der Universität Innsbruck betriebene Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften (C 033 571) an das MCI, Management Center Innsbruck das an der Universität Innsbruck betriebenen Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften (C 033 571) im Wintersemester 2015 endgültig abgebrochen hat. Die letzte Prüfung aus der Studienrichtung Wirtschaftswissenschaften wurde im Sommersemester 2015 (14. September 2015) abgelegt. Im Sommer- und Wintersemester 2016 wurde die Studienrichtung Wirtschaftswissenschaften zwar inskribiert, aber keine Prüfungen abgelegt. In der Studiendatenbank sind ab dem Wintersemester 2015 keine ECTS Punkte mehr für die Studienrichtung Wirtschaftswissenschaften vermerkt. Die Tochter – O – hat daher im fünften Semester nach ihrem Studienbeginn an der Universität Innsbruck einen Studienwechsel vollzogen. Das Bundesfinanzgericht nimmt im Rahmen der freien Beweiswürdigung mit Gewissheit an, dass die Tochter der Beschwerdeführerin – O – durch den im Sommersemester 2016 vorgenommenen Wechsel der Studieneinrichtung vom Management Center Innsbruck (MCI) – einer unternehmerischen Hochschule – und das dort betriebene aber ohne Abschluss beendete Bachelorstudium Lebensmittel- und Rohstofftechnologie an die Leopold-Franzens-Universität, Innsbruck zum Bachelorstudium Pharmazie (Studienkennzahl C033 305), in dem grundlegende wissenschaftliche Kenntnisse und Methoden in den wichtigsten Teilgebieten der Pharmazie sowie fachlichen Gebieten vermittelt werden, einen Wechsel der Studieneinrichtung und der Studienrichtung vorgenommen hat. Sie hat im dritten Semester nach dem im Wintersemester 2015 vorgenommenen Wechsel der Studieneinrichtung und der Studienrichtung im Wintersemester 2016 einen weiteren Studienwechsel vollzogen. Diese durch Ermittlungen des Bundesfinanzgerichtes untermauerten Fakten haben nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes gegenüber der vom rechtsfreundlichen Vertreter angeführten Möglichkeit, dass die Tochter der Beschwerdeführerin – O – das Studium der Pharmazie seit dem Wintersemester 2013 durchgehend betrieben hat und nur deshalb im Diplomstudium der Pharmazie (Studienkennzahl 449) keine Prüfung abgelegt hat, weil ihr mitgeteilt wurde, dass ohnehin im Wintersemester 2016/17 ein neues Studium, nämlich das Nachfolgestudium Bachelorstudium Pharmazie eingerichtet werde, bzw. die Behauptung, dass allein aus diesem Grund im Sommersemester 2016 das Diplomstudium Pharmazie nicht inskribiert wurde, die Gewissheit für sich, dass O im September 2015 das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften (C 033 571) endgültig abgebrochen hat und daher sowohl im Wintersemester 2015 einen Studienwechsel als auch im Wintersemester 2016 einen Studienwechsel vollzogen ha. C) Rechtslage 1) Zu Unrecht bezogene Familienleistungen (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen (§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 idF BGBl I Nr. 103/2007). Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden (§ 33 Abs. 3, Satz 1 und 3, EStG 1988 idF BGBl I Nr. 118/2015). Aus § 26 Abs 1 FLAG 1967 ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (zB VwGH 24.06.2009, 2007/15/0162). Die Rückzahlungspflicht nach § 26 Abs. 1 FLAG trifft somit ausschließlich den Bezieher der bezogenen Familienleistungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag). Diese Bestimmung normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls, wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (siehe VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047 unter Hinweis auf VwGH 31.10.2000, 96/15/0001 sowie 16.02.1988, 85/14/0130 und 15.05.1963, 904/62). Zu Unrecht bezogene Familienleistungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) sind von den Beziehern der Familienleistungen (im gegenständlichen Verfahren die Beschwerdeführerin) auch dann zur Gänze von diesen zurück zu fordern, auch wenn diese die bezogenen Familienleistungen dazu verwendet haben, diese zur Gänze oder teilweise an das Kind (im gegenständlichen Verfahren an die Tochter) weiter zu geben. Bei einer Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Familienleistungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) ist daher objektiv zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Rückforderungszeitraum Oktober 2015 bis September 2017 einen Anspruch auf Familienleistungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) für ihre Tochter – O – hatte oder nicht. 2) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe im Zeitraum Oktober 2015 bis Februar 2017 Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe (§ 2 Abs. 1 lit b, Satz 1, 2 und 10 FLAG 1967 idFBGBl I Nr. 144/2015). Für den Fall eines Studienwechsels hat der Gesetzgeber des FLAG nur auf die Bestimmung des § 17 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) verwiesen, nicht aber auf den 4. Abschnitt des Studienförderungsgesetzes oder auf das Studienförderungsgesetz insgesamt, weshalb sich bei einem Studienwechsel die Fragen im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Familienbeihilfe nur nach § 17 StudFG beantworten lassen. Ein Studienwechsel im Sinne des § 17 StudFG liegt vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes Studium beginnt (VwGH 26. Mai 2011, 2011/16/0060). Ein günstiger Studienerfolg im Sinne des Studienförderungsgesetzes 1992 liegt unter anderem nicht vor, wenn das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat (§ 17 Abs. 1 Z 2 Studienförderungsgesetz 1992 in der im Streitzeitraum geltenden Fassung BGBl I Nr. 54/2016). Ein im Sinne der gesetzlichen Bestimmung des Familienlastenausgleichsgesetzes schädlicher Studienwechsel liegt daher durch den Verweis auf § 17 StudFG 1992 unter anderem vor, wenn das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester gewechselt hat. 3) Anspruch auf Familienbeihilfe im Zeitraum März 2017 bis September 2017 Ein Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 und 2 Studienförderungsgesetz 1992 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 Studienförderungsgesetz 1992 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen die Wartezeit für die Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit b iVm § 17 Abs. 4 StudFG (VwGH 28.02.2017, Ro 2016/16/0005; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden (§ 17 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992). Diese durch das BGBl I Nr. 47/2008 vorgenommene Änderung des § 17 Abs. 4 StudFG, hatte den Sinn den Studierenden die Wiedereingliederung in das Studienfördersystem nach einem verspäteten Studienwechsel zu erleichtern (405 der Beilagen XXIII.GP) und so die Durchlässigkeit des Studienförderungssystems zu erhöhen. Mit BGBl I Nr. 54/2016 wurde neben der vorgenommenen Streichung des Absatzes 3 - der bisherige Absatz 4 wurde zum Absatz 3 - auch eine inhaltlichen Änderung vorgenommen. Diese Änderung brachte Verbesserungen für die Studierenden dadurch, dass nur die Studienzeiten eines verspätet – also nach dem dritten Semester – gewechselten Studiums für die sogenannte Wartezeit bis zur Wiedererlangung des Beihilfenanspruches berücksichtigt werden. Studienzeiten aus allfälligen Vorstudien, die nicht zu spät gewechselt wurden, verlängern daher die Wartezeit nicht. Dies entspricht der Intention der Regelung, dass nur verspätete Studienwechsel zu negativen Konsequenzen für den Beihilfenanspruch führen sollen (siehe 1122 der Beilagen XXV. GP). 4) Antrag auf Übermittlung des „Verhandlungsprotokolles“ vom 21. August 2018 Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten (siehe § 2a, Satz 1 BAO idF BGBl I Nr. 70/2013). Die Bestimmung des § 2a (idF FVwGG 2012) erweitert den Anwendungsbereich der BAO, der in den §§ 1 und 2 auf Abgabenbehörden abstellt, auf Verwaltungsgerichte und auf Verfahren, sowie die belangte Behörde die BAO anzuwenden hat (Ritz BAO 6 , § 2a, Rz 1). Die Behörde kann sich für die Abfassung der Niederschrift eines Schallträgers bedienen oder die Niederschrift in Kurzschrift abfassen, wenn weder von der vernommenen noch von einer sonst beigezogenen Person dagegen Einwand erhoben wird. Die Schallträgeraufnahme und die in Kurzschrift abgefasste Niederschrift sind nachträglich in Vollschrift zu übertragen. Die vernommene oder sonst beigezogene Person kann spätestens bei Beendigung der betreffenden Amtshandlung die Zustellung einer Abschrift der Niederschrift, zu deren Abfassung sich die Behörde eines Schallträgers bedient hat, beantragen und innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung der Schallträgeraufnahme erheben (§ 87 Abs. 6, Satz 1 und 2 BAO). Eine nachträgliche Übertragung der Schallträgeraufnahme in Vollschrift kann unterbleiben, wenn keine der in Abs. 6 erster Satz genannten Personen spätestens bei Beendigung der betreffenden Amtshandlung dagegen Einwand erhoben hat (§ 87 Abs. 6a, Satz 1, BAO). Um feststellen zu können, dass gegen die Abfassung der Niederschrift mittels Schallträger kein Einwand erhoben wurde (§ 87 Abs. 6 BAO), muss die beabsichtigte Vorgangsweise den verfahrensbeteiligten Personen vorher mitgeteilt werden (VwGH 30.04.1985, 84/14/0169). Das Bundesfinanzgericht hat daher die verfahrensbeteiligten Personen und deren Vertreter auf die Art der Abfassung der Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Verhandlung durch Verwendung eines Schallträgers aufmerksam zu machen und dies zu protokollieren. Liegt diese Voraussetzung vor, steht die Verwendung von Schallträgern im Ermessen des Bundesfinanzgerichtes. Schließlich wird bestimmt, dass bei Verwendung von Schallträgergeräten die verfahrensbeteiligten Personen und deren Vertreter spätestens bis zum Schluss der „Amtshandlung“, wie im gegenständlichen Verfahren bis zum Schluss der mündliche Verhandlung vor den Bundesfinanzgericht am 21. August 2018, die vertagt wurde, die Zustellung der Niederschrift beantragen. Der durch das Abgabenänderungsgesetz 2014 (BGBl I Nr. 14/2014) eingefügte § 86 Abs. 6a, wodurch die Verpflichtung weggefallen ist, jede Schallträgeraufnahme in Vollschrift zu übertragen, dient dem Grundsatz der Sparsamkeit und der Vermeidung von Verwaltungsaufwand (ErläutRV 24, BlgNR 25, GP 23) und ist den verfahrensbeteiligten Personen vorher mitzuteilen (Fischerlehner, Abgabenverfahren 2 (2016), § 87, Anm 7). 5) Antrag auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag eines Gerichtes (Art 140 Abs. 1, Z 1 lit a B-VG idF BGBl I Nr. 114/2013). Hat ein ordentliches Gericht gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit, einer Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit, eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit oder eines Staatsvertrages aus dem Grund der Rechtswidrigkeit Bedenken, so hat es den Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen (Art 89 Abs. 2 B-VG, idF BGBl I Nr. 114/2013). Von einem Gericht oder einer Person gemäß § 62a kann der Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen nur dann gestellt werden, wenn das Gesetz vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw. wenn die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht der Antragsteller wäre. Der Antrag hat darzulegen, inwiefern das Gericht das Gesetz anzuwenden und welche Auswirkungen die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auf die beim Gericht anhängige Rechtssache hätte (§ 62 Abs. 2 VfGG, idF BGBl I Nr. 101/2014). Anwendung der Norm im gegenständlichen Verfahren (Präjudizialität) Ein von Amts wegen oder auf Antrag eines Gerichtes eingeleitetes Gesetzesprüfungsverfahren dient der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren (vgl. VfSlg 11.506/1987, 13.701/1994). Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden. Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011; VfGH 14.3.2017, G 311/2016). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Zunächst ist ein Antrag nicht zu weit gefasst, soweit das Gericht solche Normen anficht, die denkmöglich eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bilden und damit präjudiziell sind; dabei darf aber nach § 62 Abs. 1 VfGG nicht offen bleiben, welche Gesetzesvorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes aus welchem Grund aufgehoben werden soll (siehe mwN VfGH 02.03.2015, G 140/2014 ua.; vgl. auch VfGH 10.12.2015, G 639/2015; 15.10.2016, G 103 -104/2016 ua.). Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die für das antragstellende Gericht offenkundig keine Voraussetzung seiner Entscheidung im Anlassfall bilden und die somit nicht präjudiziell sind (insofern ist der Antrag zu weit gefasst), die mit den präjudiziellen (und nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes den Sitz der Verfassungswidrigkeit bildenden) Bestimmungen aber vor dem Hintergrund der Bedenken in einem Regelungszusammenhang stehen, so ist zu differenzieren: Sind diese Bestimmungen von den den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden präjudiziellen Bestimmungen offensichtlich trennbar, so führt dies zur teilweisen Zurückweisung des Antrages (siehe VfGH 07.03.2018, G 136/2017). Der Verfassungsgerichtshof erachtet sich zur Verneinung der Präjudizialität nur dann berechtigt, wenn diese „ganz offenbar“ fehlt (VfSlg 9906, 9911, 10.066, 12.286, 12.419, 13.424, 15.035, 15.199, VfGH 12.12.2013, G 60/2013; Bernard ÖJZ 1997, 163) oder wenn es „denkunmöglich“ ist, dass der angefochtene Gesetz im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung anzuwenden ist (siehe Mayr/Muzak, B-VG 5 (2015) Art 89, II,1 und II.2 und die dort zierte Judikatur und Literatur). Rechtspolitischer Spielraum des Gesetzgebers im Beihilfenrecht Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist dem (Familien)-Gesetzgeber im Bereich der Familienpolitik im Allgemeinen sowie im Beihilfenrecht im Besonderen generell ein weiter rechtspolitischer Spielraum zuzubilligen (VfSlg 19.411/2011). So hat der Verfassungsgerichtshof zusammenfassend im Erkenntnis VfSlg 14.694/1996 (Punkt 4.2.) ua ausgeführt, dass der Gesetzgeber nicht gehalten ist, Beihilfen in unbeschränkter Weise zu gewähren (VfSlg 5972/1969). Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur zum Ausdruck gebracht, dass der Gesetzgeber bei Verfolgung familienpolitischer Ziele frei ist (VfSlg 8541/1979). Der dem Gesetzgeber grundsätzlich zustehende Gestaltungsspielraum wird durch das Gleichheitsgebot nur insofern beschränkt, als es ihm verwehrt ist, Regelungen zu treffen, für die eine sachliche Rechtfertigung nicht besteht (VfSlg 8073/1977). Der Gleichheitsgrundsatz gebietet dem Gesetzgeber, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln und setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er es verbietet, andere als sachlich begründbare Differenzierungen zwischen den Normadressaten zu schaffen (vgl. VfSlg 17.315/2004, 17.500/2005, 19.791/2013). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungswegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (VfSlg 16.176/2001, 16.504/2002; VfGH 14.10.2016, G 121/2016). Rückforderungsvorschriften, die lediglich auf den objektiven Umstand des Nichtvorliegens der Anspruchsvoraussetzungen abstellen, sind in der österreichischen Rechtsordnung nicht ungewöhnlich (zB § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967). Verfassungsrechtliche Bedenken sind im Allgemeinen dagegen nicht entstanden; sie wären auch nur bei Vorliegen besonderer Umstände gerechtfertigt (VfGH 26.02.2009, G 128/08ua). D) Erwägungen 1) Kein Anspruch auf Familienleistungen im Zeitraum Oktober 2015 bis Februar 2017 Die Tochter (O) der Beschwerdeführerin hat im Rückforderungszeitraum Oktober 2015 bis September 2017 sowohl an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck als auch im Winter- und Sommersemester 2016 an der MCI Fachhochschule Innsbruck Studien belegt. Der im fünften Semester (Wintersemester 2015) vorgenommene Studienwechsel ist ein unter Hinweis auf § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG 1992 schädlicher Studienwechsel, da er nach dem dritten inskribierten Semester erfolgte. Auf Grund dieses schädlichen Studienwechsels ergeben sich insgesamt vier Semester („Stehsemester“) und somit besteht - ohne Anrechnung von ECTS Punkten - bis zum Ende des Sommersemesters 2017 kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Familienleistungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag), sofern nicht eine Verkürzung dieser Wartefrist durch Anerkennung von Prüfungen eintritt. Da von der Universität aus der Studienrichtung Wirtschaftswissenschaften (Studienkennzahl C 033 571) zwei Prüfungen im Ausmaß von drei ECTS Punkten für das Bachelorstudium Pharmazie (Studienkennzahl C 033 305) angerechnet wurden, kommt eine Verkürzung der Wartefrist für einen möglichen Bezug der Familienleistungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) um ein Semester zum Tragen, weil bei einer Anrechnung auf volle Semester aufzurunden ist (§ 17 Abs. 3 StudFG 1992). Durch die von der Universität Innsbruck vorgenommene Anrechnung von drei ECTS Punkten verkürzt sich die Wartefrist für den Bezug der Familienleistungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) daher um ein Semester. Im Zeitraum Oktober 2015 bis Februar 2017 besteht auf Grund des von der Tochter – O – im fünften Semester vorgenommenen und damit schädlichen Studienwechsels von der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck an die MCI Fachhochschule, Innsbruck kein Anspruch auf Familienleistungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag). Die Beschwerde den Zeitraum Oktober 2015 bis Februar 2017 war daher abzuweisen. 2) Anspruch auf Familienleistungen im Zeitraum März 2017 bis September 2017 Auf Grund der von der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vorgenommen Anrechnung von drei ECTS Punkten und der damit vorzunehmenden Aufrundung auf ein Semester, besteht für den Zeitraum März 2017 bis September 2017 ein Anspruch auf Familienleistungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag). Dadurch verringert sich die Höhe des Rückforderungsbetrages der zu Unrecht bezogenen Familienleistungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) um den Rückforderungsbetrag, der auf den Zeitraum März 2017 bis September 2017 entfällt. Der Beschwerde den Zeitraum März 2017 bis September 2017 betreffend, war daher statt zu geben und der angefochtene Bescheid für diesen Zeitraum aufzuheben. 3) Verspäteter Antrag auf Übermittlung des „Verhandlungsprotokolles“ der mündlichen Verhandlung vom 21. August 2018 Da bis zum Schluss der am 21. August 2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung, weder die anwesende Beschwerdeführerin noch der rechtsfreundliche Vertreter einen Antrag auf Ausfolgung der Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Verhandlung stellten, sondern erst mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2018 ein diesbezüglichen Antrag einbrachten, wurde vorerst keine Übermittlung das „Verhandlungsprotokolles“ der mündlichen Verhandlung vom 21. August 2018 vorgenommen. 4) Antrag auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens Ein Antrag des Bundesfinanzgerichtes auf Einleitung eines Gesetzprüfungsverfahrens der Bestimmungen des § 26 Abs. 1 und 3 FLAG 1967, an den Verfassungsgerichtshof wird vom Bundesfinanzgericht nicht gestellt. Das Bundesfinanzgericht hat im gegenständlichen Verfahren § 26 Abs. 3 FLAG 1967 nicht anzuwenden. Damit fehlt es nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes an einer Norm, die für das anfechtende Gericht im gegenständlichen Verfahren präjudiziell wäre. Eine Rückforderung von Familienleistungen, wie dies § 26 Abs. 1 FLAG 1967 vorsieht, für bereits ausbezahlte Familienleistungen, wie die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag, wenn die Anspruchsberechtigte für die Auszahlung dieser Transferleistungen objektiv betrachtet keinen Anspruch auf diese bereits bezogenen Familienleistungen mehr hat, ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes von dem im Beihilfenrecht im Besonderen zugebilligten Gestaltungsraum des Gesetzgebers umfasst. Außerdem hat der Verfassungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen Rückforderungen von Transferleistungen, wie die bereits bezogenen Familienleistungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag), die lediglich auf den objektiven Umstand des Nichtvorliegens der Anspruchsvoraussetzungen abstellen, wie dies im § 26 FLAG 1967 vorgesehen ist, nur bei Vorliegen besonderer Umstände gerechtfertigt wäre. Das Bundesfinanzgericht hat weder verfassungsrechtliche Bedenken im Allgemeinen gegen die Bestimmung des § 26 Abs. 1 FLAG 1967 noch liegen nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes im gegenständlichen Verfahren besondere Umstände vor, somit Bestehen nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 26 Abs. 1 FLAG 1967, die eine Antragstellung rechtfertigen würden. Ein Antrag des Bundesfinanzgerichtes auf Einleitung eines Gesetzprüfungsverfahrens der Bestimmungen des § 26 Abs. 1 FLAG 1967, an den Verfassungsgerichtshof wird daher vom Bundesfinanzgericht nicht gestellt. 5) Teilweise Stattgabe der Beschwerde Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben. Der angefochtene Bescheid bleibt hinsichtlich des Zeitraumes Oktober 2015 bis Februar 2017 unverändert und hinsichtlich des Zeitraumes März bis September 2017 ersatzlos aufgehoben. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Verfahren war weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen noch ist das Bundesfinanzgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Salzburg-Aigen, am 27. Februar 2019

Normen und Schlagworte

Studienwechselschädlicher StudienwechselStudienrichtungStudieneinrichtung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100043/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.6100043.2018
Stammnummer
122838
Gültig
27.02.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF