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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100043/2018

Schädlicher Studienwechsel

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/6100043/2018vom 27.02.2019Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende D und die weiteren Beisitzer M, R und L im Beisein der Schriftführerin W in der Beschwerdesache A, Adresse, vom 4. Dezember 2017, vertreten durch U, Adresse, gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom 30. November 2017, betreffend Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für die Tochter O für den Zeitraum Oktober 2015 bis September 2017 in der Sitzung am 27. Februar 2019 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) teilweise stattgegeben. A. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Zeitraumes März bis September 2017 ersatzlos aufgehoben. B. Im Übrigen, hinsichtlich des Zeitraumes Oktober 2015 bis Februar 2017, bleibt der Spruch des angefochtenen Bescheides unverändert. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe 1 Verfahren vor der Abgabenbehörde 1.1 Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe Im August 2017 wurde die Beschwerdeführerin zur Überprüfung des weiteren Anspruches auf Familienbeihilfe durch Übersendung eines „Überprüfungsschreibens“ aufgefordert ein Abschlusszeugnis, wie ein Diplomprüfungszeugnis oder Rigorosen Zeugnis, unter anderem für ihre Tochter O für das Studium „Wirtschaftsrecht“ sowie den Studiennachweis und die Fortsetzungsbestätigung/Inskriptionsbestätigung vorzulegen. 1.2 Beantwortung des Ersuchens In Beantwortung des Ersuchens übersandte die Beschwerdeführerin unter anderem Kopien der aktuellen Registrierungsbestätigungen der Universität Innsbruck für ihre Tochter O sowie den Studienerfolgsnachweis für das Bachelorstudium Pharmazie und führte aus, dass ein Diplomprüfungs- oder Rigorosen Zeugnis oder Abschlusszeugnis von O leider noch nicht vorhanden sei und daher nicht vorgelegt werden könne. 1.3 Vorhalt der Abgabenbehörde In der Folge erging an die Beschwerdeführerin ein Vorhalt der Abgabenbehörde, in dem unter anderem ausgeführt wurde, dass nach der Aktenlage O seit dem Wintersemester 2013 das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften-Management and Economist inskribiert habe. Der Studienerfolgsnachweis sei aber für das Bachelorstudium Pharmazie beigebracht worden. Es werde um Stellungnahme gebeten, ob es sich um einen Studienwechsel handle bzw. wann der Studienwechsel durchgeführt worden sei. 1.4 Beantwortung des Vorhaltes In Beantwortung des Vorhaltes führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihre Tochter O als ursprüngliches erstes Studium Pharmazie in Innsbruck gewählt habe und gleichzeitig auch das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften (Management & Economics) inskribiert habe. Ein Wechsel des Studiums liege nach Ansicht der Beschwerdeführerin deshalb nicht vor, da die erste Inskriptionsbestätigung im Fach Pharmazie erfolgt sei. Ab September 2016 habe O ihren Schwerpunkt wieder auf das Pharmaziestudium verlagert und im anderen Bachelorstudium keine Lehrveranstaltungen mehr besucht und auch keine Prüfungen abgelegt. 1.5 Bescheid betreffend Rückforderung von zu Unrecht bezogener Beträge an Familienleistungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) Mit 30. November 2017 erging an die Beschwerdeführerin ein Bescheid betreffend Rückforderung von zu Unrecht bezogener Beträge an Familienleistungen in Höhe von € 5.610,30 (Familienbeihilfe € 4.208,70 und Kinderabsetzbetrag € 1.401,60). In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt: „Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichgesetzes 1967 (FLAG 1967) gelten bei einem Studienwechsel die in § 17 Studienförderungsgesetz (StudFG) 1992 angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf die Familienbeihilfe. Nach § 17 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn die oder der Studierende das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat und nicht die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden. Nach einem Studienwechsel nach dem jeweils 3. inskribierten Semester (oder zweitem Ausbildungsjahr) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe erst dann, wenn die oder der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat. Es sind daher alle Semester aus den vorherigen Studien, in denen eine Fortsetzungsmeldung vorgelegen ist und für die Familienbeihilfe bezogen wurde, in Bezug auf die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium heranzuziehen. Laut Aktenlage absolvierte O vom Oktober 2013 bis September 2015 das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften. Für das Studium Pharmazie war sie zwar gemeldet, sie hat aber in diesem Studium keine positiven Prüfungen absolviert. Für den Bezug der Familienbeihilfe ist ausschließlich das Hauptstudium, das zweifelsohne das Studium Wirtschaftswissenschaften war, maßgebend. Vom Oktober 2015 bis September 2016 war O zwar weiterhin für das Studium gemeldet, hat jedoch keine positiven Prüfungen absolviert. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass O in dieser Zeit die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig absolviert hat, die ihre volle Zeit in Anspruch genommen hat. Es besteht daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe für diesen Zeitraum. Seit Oktober 2016 betreibt O das Bachelorstudium Pharmazie. Da O das vorherige Studium bereits mehr als zwei Semester betrieben hat, liegt ein beihilfenschädlicher Studienwechsel vor. Es besteht daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe für eine Wartezeit von vier Semestern (WS 2016, SS 2017, WS 2017, SS 2018). Die Familienbeihilfe für O war daher für den Zeitraum Oktober 2015 bis September 2017 zurückzufordern.“ 1.6 Beschwerde Gegen den Bescheid betreffend zu Unrecht bezogener Beträge an Familienleistungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) wurde vom ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter eine Beschwerde eingebracht. In der Beschwerde wurde unter anderem Folgendes ausgeführt: „ 1. Sachverhalt Seit dem Wintersemester 2013/2014 war O beim Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften bei der Universität Innsbruck inskribiert und zwar bis ins Wintersemester 2016/17. Bei diesem Studium hat sie bis ins Wintersemester 2015/16 entsprechende Prüfungen abgelegt (vgl. beiliegende Studienbestätigungen und Bestätigung des Studienerfolges Wirtschaftswissenschaften). Gleichzeitig war O ab dem Wintersemester 2013/14 für das Diplomstudium Pharmazie inskribiert und zwar auch für die nachfolgenden Semester und ab dem Wintersemester 2016/17 für das Bachelorstudium Pharmazie, zumal das Diplomstudium Pharmazie eingestellt wurde. Im Diplomstudium Pharmazie hat O entsprechende Lehrveranstaltungen von Beginn an besucht und zwar ab September 2013, jedoch vorerst keine Prüfungen abgelegt. Erst im Bachelorstudium Pharmazie ab September 2016 wurden seither umfassende Prüfungen abgelegt und zwar in den letzten beiden Semestern mit mehr als 40 ECTS Punkten (vgl. Bestätigung des Studienerfolges Pharmazie). Dies war nur deshalb möglich, da O von Beginn an auch Vorlesungen des Studiums Pharmazie besucht hat. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. November 2017 hat die belangte Behörde die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Oktober 2015 bis September 2017 rückgefordert mit der Behauptung, dass ein beihilfenschädlicher Studienwechsel vorliege und sie für eine Wartezeit von vier Semestern keinen Anspruch auf Familienbeihilfe habe. 2. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit..... 3. Beschwerdeerklärung Die Beschwerde richtet sich gegen die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für den Zeitraum Oktober 2015 bis September 2017 bezüglich O und gegen die Mitteilung auf Nichtweitergewährung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für O ab Oktober 2017. 4. Gründe für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides Es werden inhaltliche Rechtswidrigkeit und wesentliche Verfahrensmängel geltend gemacht. Einleitend ist zunächst festzuhalten, dass für den Fall eines Studienwechsels der Gesetzgeber des FLAG lediglich auf die Bestimmung des § 17 StudFG verwiesen hat, nicht aber auf den 4. Abschnitt des StudFG und auch nicht auf das StudFG insgesamt, weshalb sämtliche Fragen lediglich nach § 17 StudfG zu beantworten sind (VwGH 28.2.2017, Ro 2016/16/0005). In § 17 StudFG wird unter „Studienwechsel" ein ungünstiger Studienerfolg wie folgt definiert, nämlich wenn der Studierende das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium. Schon begrifflich ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass kein Studienwechsel vorliegt. Von Beginn an war O neben dem Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften auch für das Diplomstudium Pharmazie inskribiert und hat im Rahmen dessen auch entsprechende Lehrveranstaltungen besucht. Auch in der Studienbestätigung der Universität Innsbruck ergibt sich, dass ab dem Wintersemester 2016/2017 das Bachelorstudium Pharmazie als Folgestudium des Diplomstudiums Pharmazie zu bewerten ist, zumal ab diesem Zeitpunkt das Diplomstudium Pharmazie eingestellt wurde. Ein Studienwechsel würde schon begrifflich voraussetzen, dass zunächst ein anderes Studium studiert wurde und danach ein Wechsel in ein neues Studium erfolgt. Wenn jedoch von Beginn an das Studium auch ohne entsprechende Prüfung betrieben wurde, kann schon begrifflich kein Wechsel stattgefunden haben. Ebenso sind die Voraussetzungen nach § 17 StudFG nicht erfüllt, sodass schon insofern der gegenständliche Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet ist. Im Hinblick auf den vorliegenden Studienerfolg im Studium Pharmazie in den letzten beiden Semestern mit über 40 ECTS-Punkten wäre auch die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag ab Oktober 2017 weiter zu gewähren gewesen, da selbst nach § 17 StudFG ein günstiger Studienerfolg im neuen Studium vorliegt, wenn man tatsächlich von einem Studienwechsel ausgehen würde, welcher jedoch aus Sicht des Beschwerdeführers schon begrifflich nicht vorliegt. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen sind unvollständig und geben den tatsächlichen Sachverhalt nicht richtig wieder. Insofern ist das Verfahren auch mit wesentlichen Verfahrensmängeln behaftet. Schließlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Zweitausbildung im Anwendungsbereich des FLAG ohne Einschränkung möglich ist. Da die belangte Behörde die Gesetze denkunmöglich anwendet, ist ihr auch Willkür vorzuwerfen. Wer von Beginn an zwei Studien beginnt, jedoch im zweiten Studium erst zu einem späteren Zeitpunkt Prüfungen absolviert, kann schon keinen Studienwechsel durchführen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass eben beide Studien gleichlaufend inskribiert waren, was die belangte Behörde völlig außer Acht lässt. 5. Anträge Aus all diesen Gründen werden daher nachstehende Anträge gestellt: Das Bundesfinanzgericht möge a) im Verfahren über diese Beschwerde eine mündliche Verhandlung durchführen, b) die Entscheidung durch den gesamten Senat fällen, c) den Bescheid über die Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Beträgen von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag im Gesamtbetrag von € 5.610,30 ersatzlos beheben und den Bescheid über die Mitteilung der Familienbeihilfe insoweit abändern, als der Beschwerdeführerin für O ab Oktober 2017 weiter die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag gewährt werde.“ 1.7 Beschwerdevorentscheidung Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Beträgen an Familienleistungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) wurde abgewiesen. In der Begründung wurde unter anderem Folgendes ausgeführt: „Gemäß § 2 Abs. 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden. Bei Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Die Aufnahme als ordentliche Hörerin oder ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des FLAG 1967 gelten bei einem Studienwechsel die in § 17 Studienförderungsgesetz (StudFG) 1992 angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf die Familienbeihilfe. Nach § 17 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn die oder der Studierende das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat und nicht die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden. Gemäß § 17 Abs. 4 StudFG in der geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 76/2000) ist ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 nicht mehr zu beachten, wenn die oder der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat. Laut Aktenlage war ihre Tochter O in folgenden Studien gemeldet: | Wintersemester 2013 | C033 571 | Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften | | C 449 | Diplomstudium Pharmazie | Sommersemester 2014 | C033 571 | Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften | | C 449 | Diplomstudium Pharmarzie | Wintersemester 2014 | C033 571 | Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften | | C 449 | Diplomstudium Pharmazie | Sommersemester 2015 | C033 571 | Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften | | C 449 | Diplomstudium Pharmazie | Wintersemester 2015 | C033 571 | Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften | | C 449 | Diplomstudium Pharmazie | Sommersemester 2016 | C033 571 | Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften | Wintersemester 2016 | C033 571 | Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften | | C033 305 | Bachelorstudium Pharmazie | Sommersemester 2017 | C033 305 | Bachelorstudium Pharmazie Nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 20.6.2000, 98/15/0001) ist es Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b FLAG, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis der Qualifikation. Das Ablegen von Prüfungen, die in einem Hochschulstudium nach der jeweiligen Studienordnung vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil des Studiums und damit der Berufsausbildung selbst. Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung reicht für sich allein noch nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen. Hiezu muss vielmehr das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg treten, das sich im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen zu manifestieren hat. Ihre Tochter O hat in folgenden Studiensemestern und Studienrichtungen keine einzige Prüfung abgelegt, sodass von keiner Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG auszugehen ist: | Wintersemester 2013 | C 449 | Diplomstudium Pharmazie | Sommersemester 2014 | C 449 | Diplomstudium Pharmazie | Wintersemester 2014 | C 449 | Diplomstudium Pharmazie | Sommersemester 2015 | C 449 | Diplomstudium Pharmazie | Wintersemester 2015 | C033 571 | Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften | | C 449 | Diplomstudium Pharmazie | Sommersemester 2016 | C033 571 | Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften | Wintersemester 2016 | C033 571 | Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften Bei diesen Studien hat sich ihre Tochter O nur zum Studium angemeldet (auch die Anmeldung zu zwei Kursen von 01.09.2013 bis 31.10.2013 des Pharmaziestudiums ändert nichts an der Tatsache, dass keine Berufsausbildung vorliegt). Wie oben ausgeführt, liegt aufgrund der Anmeldung zum Studium alleine keine Berufsausbildung iSd FLAG vor. § 17 Abs. 4 StudFG 1992 bezieht sich nur auf bisher betriebene und nicht nur inskribierte Semester. So hat der VwGH zu § 14 StudFG (Mehrfachstudien) im Erkenntnis vom 04.11.2002, ZI. 2002/17/0167 ausgeführt: Zwar enthält das Studienförderungsgesetz – abgesehen vom § 14 Abs. 1 letzter Satz, der für den Sonderfall von Mehrfachstudien eine spezielle Regelung trifft – keine Definition, was unter einem Studienwechsel zu verstehen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Studienwechsel allerdings dann vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt. Im Falle der gleichzeitigen Absolvierung mehrerer Studien (Mehrfachstudien) liegt ein Studienwechsel dann vor, wenn der Studierende an Stelle des bisher angegebenen Studiums ein anderes von ihm betriebenes Studium benennt (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 2. September 1998, 97/12/0371, mit Hinweis auf Vorjudikatur). Bei der weiteren Beurteilung, ob ein Studienwechsel vorliegt, können die oben angeführten Inskriptionen daher nicht berücksichtigt werden. Die Voraussetzungen für eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG liegen grundsätzlich für folgende Studien und Zeiträume vor: | Wintersemester 2013 | C033 571 | Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften | Sommersemester 2014 | C033 571 | Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften | Wintersemester 2014 | C033 571 | Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften | Sommersemester 2015 | C033 571 | Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften | Wintersemester 2016 | C033 305 | Bachelorstudium Pharmazie | Sommersemester 2017 | C033 305 | Bachelorstudium Pharmazie Daraus ersieht man, dass O das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften von Oktober 2013 bis September 2015, also 4 Semester betrieben hat. Ab Oktober 2016 betreibt O das Bachelorstudium Pharmazie. Wie oben ausgeführt, liegt nach § 17 StudFG ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn die oder der Studierende das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat und nicht die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden. Da O das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften nach 4 Semestern gewechselt hat, liegt ein beihilfenschädlicher Studienwechsel vor. Ein Studienwechsel ist gemäß § 17 Abs. 4 StudFG nicht mehr zu beachten, wenn die oder der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat. Nach einer Wartezeit von vier Semester (das sind WS 2016, SS 2017, WS 2017, SS 2018), also ab Oktober 2018 bestünde bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des FLAG Anspruch auf Familienbeihilfe (da O im Jänner 2018 das 24. Lebensjahr vollendet, besteht ab Februar 2018 kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr).“ 1.8 Vorlageantrag Gegen die Abweisung der Beschwerde wurde betreffend Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Beträgen an Familienleistungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) rechtzeitig ein Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragt. In der Begründung wurde ausgeführt: „Hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung bezüglich zu Unrecht bezogener Beträge, ist auszuführen, dass entgegen den Sachverhaltsfeststellungen auch im Sommersemester 2016 die Tochter O für das Diplomstudium Pharmazie inskribiert war. Ab dem Wintersemester 2016 wurde das Diplomstudium Pharmazie von der Universität Innsbruck eingestellt und in ein Bachelorstudium Pharmazie umgewandelt. Daraus ergibt sich aber zwingend, dass von Beginn an die Tochter O für beide Studien inskribiert war. Schon begrifflich scheidet daher ein Studienwechsel aus. Wenn im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt wird, dass die Tochter O im Wintersemester 2015 im Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften keine Prüfung abgelegt hat, so verkennt das Finanzamt, dass am 14.09.2015 die Prüfung Politikwissenschaft abgelegt wurde, welche dem Wintersemester 2015 zuzurechnen ist. Im Hinblick auf die gleichzeitige Inskription für zwei Studien kann kein beihilfenschädlicher Studienwechsel vorliegen, auch wenn in einem Studium über mehrere Semester keine Prüfung abgelegt wurde. Die vom Finanzamt zugrunde gelegte Regelung für einen Studienwechsel stellt eine unzulässige Analogie zu Lasten der Beschwerdeführerin dar. Sämtliche in der Beschwerde gestellten Anträge werden daher uneingeschränkt aufrecht erhalten. Das Bundesfinanzgericht möge daher den Bescheid über die Rückforderung von zu Unrecht bezogener Beträge von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag im Gesamtbetrag von € 5.610,30 ersatzlos beheben.“ 2. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht An die Beschwerdeführerin sowie an die Abgabenbehörde ergingen Beschlüsse auf Verfahrensergänzung und die eingegangenen Stellungnahmen wurden zur Wahrung des Parteiengehörs den Parteien übersandt. I Beschlüsse auf Verfahrensergänzung an die Beschwerdeführerin I.I Beschluss vom 7. Juni 2018 Der Beschwerdeführerin wurde aufgetragen, zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen: „1) Keine Inskription Nach den vorliegenden Bestätigungen hat O im Wintersemester 2013 das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften sowie das Diplomstudium Pharmazie inskribiert und diese beiden Studien auch in den folgenden Jahren bis zum Wintersemester 2015 inskribiert. Im Sommersemester 2016 wurde nur das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften nicht aber das Diplomstudium Pharmazie inskribiert. Im Wintersemester 2016 wurden sowohl das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften als auch das Bachelorstudium Pharmazie (Nachfolgestudium des Diplomstudiums Pharmazie) inskribiert. Aus welchen Gründen erfolgte im Sommersemester 2016 keine Inskription des Studiums der Pharmazie? Im Sommersemester 2017, Wintersemester 2017 und Sommersemester 2018 wurde das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften nicht inskribiert. Aus welchen Gründen erfolgte in diesen Semestern keine Inskription dieses Studiums? 2) Keine Prüfungen Wie der Beschwerdevorentscheidung zu entnehmen, wurden über einen sehr langen Zeitraum keine Prüfungen abgelegt auch nicht in dem vorrangig betriebenen Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften. Aus welchen Gründen wurden keine Prüfungen abgelegt? Lag eine Studienbehinderung vor? Wenn ja, welche? Wenn ja, in welchem Zeiträumen lag eine Studienbehinderung vor? Sollte eine Studienbehinderung vorgelegen sein, werden Sie gebeten zweckdienliche Nachweise für eine vorgelegene Studienbehinderung zu erbringen.“ I.I.I Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters In der Stellungnahme führte der rechtsfreundliche Vertreter unter anderem Folgendes aus: „Im Sommersemester 2016 erfolgte keine Inskription des Studiums Pharmazie, da bis zu diesem Zeitpunkt die Tochter O keine Prüfung im Studium Pharmazie abgelegt hat und mitgeteilt wurde, dass ohnehin im Wintersemester 2016/17 ein neues Studium, nämlich das Nachfolgestudium Bachelorstudium Pharmazie eingerichtet werde, und sie in dieses wechseln müsse. Allein aus diesem Grund wurde im Sommersemester 2016 das Diplomstudium Pharmazie nicht inskribiert. Ab dem Sommersemester 2017 wurde das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften nicht mehr inskribiert, zumal die Tochter O ihren Schwerpunkt nunmehr auf das Pharmaziestudium gelegt hat und im Übrigen im Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften Management & Economics, Studiengebühren angefallen wären. Dennoch ist beabsichtigt zu einem späteren Zeitpunkt das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften abzuschließen. Ergänzend wird dazu angeführt, dass die Tochter O im Wintersemester 2015/16 und im Sommersemester 2016 am Management Center Innsbruck, kurz MCI, für Lebensmittel- & Rohstofftechnologie inskribiert war. Sie hat in diesen beiden Semestern am MCI insgesamt 11 Prüfungen mit 24 ECTS-Punkten in den beiden Semestern abgelegt, jedoch das Studium Lebensmittel- und Rohstofftechnologie nach dem Sommersemester 2016 wieder beendet. Damit ist nachvollziehbar, warum sie in diesen beiden Semestern in den beiden anderen Studien nämlich Wirtschaftswissenschaften und Pharmazie beinahe keine Prüfungen abgelegt hat (Ausnahme: Grundzüge der Politikwissenschaft 14.09.2015). Die einzelnen Prüfungszeugnisse wurden auch dem Finanzamt Z im Rahmen der Weitergewährung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages im September 2016 übermittelt und müssten daher bereits im Akt erliegen. Unter Einem werden die Inskriptionsbestätigungen des MCI und die einzelnen Prüfungszeugnisse noch einmal vorgelegt.“ Diese Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters wurde zur Wahrung des Parteiengehörs der Abgabenbehörde übersandt. I.I.II Stellungnahme der Abgabenbehörde Die Vertreterin der Abgabenbehörde nahm zu den Ausführungen des rechtsfreundlichen Vertreters, unter anderem die wie folgt Stellung: Es wird zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch folgende Stellungnahme übermittelt, da das von der Tochter O im Wintersemester 2015/16 und Sommersemester 2016 inskribierte Studium Lebensmittel- & Rohstofftechnologie am Management Center Innsbruck (MCI) bei der Bescheiderstellung durch das Finanzamt nicht berücksichtigt wurde. Im Wintersemester 2015/16 war O im Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften und Diplomstudium Pharmazie inskribiert. Im Sommersemester 2016 nur mehr im Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften. Der Familienbeihilfenanspruch für diesen Zeitraum wurde vom Finanzamt verneint, da O in diesen beiden Semestern keine einzige Prüfung abgelegt hat und somit keine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 Iit b FLAG vorliegt. Bei Berücksichtigung des Studiums Lebensmittel- & Rohstofftechnologie am MCI ergibt sich, dass sich O im WS 2015/16 und SS 2016 in Berufsausbildung befand (Prüfungen im Ausmaß von 24 ECTS wurden abgelegt). Ein Familienbeihilfenanspruch ist dennoch nicht gegeben, da in diesem Fall mit 01.10.2015 ein Wechsel vom Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften auf das Bachelorstudium Lebensmittel- & Rohstofftechnologie erfolgte. Das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften wurde zu diesem Zeitpunkt bereits 4 Semester lang betrieben und eine Anrechnung von 4 Semestern (mindestens 91 ECTS) ist nicht möglich, da O im Vorstudium insgesamt nur Prüfungen im Ausmaß von 37 ECTS abgelegt hat und daher eine Anrechnung im Ausmaß von maximal 2 Semestern erfolgen könnte. Es besteht daher aufgrund eines beihilfenschädlichen Studienwechsels für das WS 2015/16 und SS 2016 kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Beim Studienwechsel vom Bachelorstudium Lebensmittel- & Rohstofftechnologie auf das Bachelorstudium Pharmazie mit 01.10.2016 (WS 16) handelt es sich daher um den zweiten familienbeihilfenschädlichen Studienwechsel. Dem Finanzamt liegen keine Unterlagen über die Anrechnung von Prüfungen aus den Vorstudien für das Bachelorstudium Pharmazie vor." I.II Beschluss vom 6. Juli 2018 Der Beschwerdeführerin wurde unter anderem aufgetragen, zur Anrechnung von eventuellen Vorstudienzeiten ihrer Tochter Stellung zu nehmen, sowie zur Wahrung des Parteiengehörs die Stellungnahme der Abgabenbehörde vom 2. Juli 2018 übersandt und gegebenen falls um Stellungnahme ersucht. „1) Anrechnung von Vorstudienzeiten 1.1 Management Center Innsbruck (MCI) Nach den vorgelegten Unterlagen hat O im Wintersemester 2015 von der Universität Innsbruck an das Management Center Innsbruck (MCI) eine unternehmerische Hochschule in Innsbruck gewechselt und dort Lebensmittel & Rohstofftechnologie inskribiert. Es wurden Prüfungen im Ausmaß von 24 ECTS- Punkten abgelegt. Dieses Studium wurde im Sommersemester 2016 wieder beendet. Wurden vom Management Center Innsbruck (MCI) bei Beginn des Studiums am MCI im Wintersemester 2015 Vorstudienzeiten, die O an der Universität Innsbruck absolviert hat, angerechnet? Sollten vom Management Center Innsbruck (MCI) Vorstudienzeiten, die O an der Universität Innsbruck absolviert hat angerechnet worden sein, wird um Vorlage der Unterlagen des MCI über die Anrechnung der Vorstudienzeiten ersucht. 1.2 Universität Innsbruck Im Wintersemester 2016 wurde an der Universität Innsbruck das Bachelorstudium Pharmazie inskribiert und in diesem Semester Prüfungen im Ausmaß von 20 ECTS- Punkten abgelegt sowie im Sommersemester 2017 Prüfungen im Ausmaß von 11 ECTS- Punkten. Wurden von der Universität Innsbruck bei Beginn des Bachelorstudiums Pharmazie (Studienkennzahl C 033 305) Vorstudienzeiten, die O an der Universität Innsbruck sowie Vorstudienzeiten, die im Wintersemester 2015 und Sommersemester 2016 am Management Center Innsbruck (MCI) absolviert hat, angerechnet? Sollten von der Universität Innsbruck Vorstudienzeiten, die O an der Universität Innsbruck bzw. am Management Center Innsbruck (MCI) absolviert hat angerechnet worden sein, wird um Vorlage der Unterlagen der Universität Innsbruck über die Anrechnung der Vorstudienzeiten ersucht.“ I.II.I Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters Der rechtsfreundliche Vertreter führte in seiner Stellungnahme unter anderem Folgendes aus: „Bei Beginn des Studiums am MCI im Wintersemester 2015 wurden keine Vorstudienzeiten, die O an der Universität Innsbruck absolviert hat, angerechnet. Eine Anrechnung einzelner Fächer hätte allenfalls erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen können. Bei Beginn des Bachelorstudiums Pharmazie wurden von der Universität Innsbruck ebenfalls keine Vorstudienzeiten die O an der Universität Innsbruck sowie am MCI absolviert hat, angerechnet. Eine diesbezügliche Anfrage wurde jedoch mehrfach gestellt, zumal zum Teil gleiche Prüfungen und sogar gleiche Prüfer vorgesehen waren. Der Studiendekan hat diesbezüglich jedoch im Vorfeld bereits abgelehnt und wurde aus diesen Gründen kein formeller Antrag gestellt bzw. kein Bescheid erwirkt. Es ist jedoch laut Curriculum beabsichtigt im Bereich der freien Wahlfächer des Bachelorstudiums Pharmazie noch eine absolvierte Prüfung aus dem Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften im Rahmen von 2,5 ECTS anrechnen zu lassen. Diesbezüglich wurde eine mündliche Zusage erteilt. Zur Stellungnahme des Finanzamtes Z wird ausgeführt, dass jeweils sämtliche vorhandene Unterlagen dem Finanzamt vorgelegt wurden und von daher das Finanzamt auch über das Studium am MCI informiert war. Ursprünglich hat das Finanzamt Z auch die Weitergewährung der Familienbeihilfe bewilligt. Wenn im Nachhinein nunmehr eine andere Rechtsansicht vom Finanzamt Z vertreten wird, so hat dies die Behörde selbst zu verantworten, wenn hier von einzelnen Mitarbeitern eine andere Rechtsansicht vertreten wird. Jedenfalls kann eine derartige Vorgangsweise nicht der Beschwerdeführerin zur Last fallen. Im Übrigen wird noch einmal darauf verwiesen, dass sowohl für O als auch für G ein Antrag auf Weitergewährung der Familienbeihilfe gestellt wurde und lediglich für G bis Juni 2018 die Familienbeihilfe gewährt worden ist. Wird einem Antrag vollinhaltlich Rechnung getragen, ist gemäß § 11 FLAG die Familienbeihilfe auszuzahlen, worüber gemäß § 12 FLAG eine Mitteilung zu ergehen hat. Wird jedoch einem Antrag nicht vollständig stattgegeben, ist gem. § 13 FLAG ein Bescheid zu erlassen. Offensichtlich wurde mit dem angefochtenen Bescheid über die Rückforderung zu Unecht bezogener Beträge auch der Antrag auf Weitergewährung der Familienbeihilfe für O abgewiesen. Damit ist der angefochtene Bescheid aber mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.“ Die Stellungnahme des rechtfreundlichen Vertreters wurde der Abgabenbehörde zur Kenntnisnahme übersandt, um gegebenen falls eine Stellungnahme abzugeben. II Beschluss auf Verfahrensergänzung an die Abgabenbehörde vom 7. Juni 2018 An die Abgabenbehörde erging ein Beschluss auf Verfahrensergänzung, die dazu Stellung nahm bzw. weitere Aktenunterlagen vorlegte. Der Abgabenbehörde wurde aufgetragen zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen und die geforderten Unterlagen vorzulegen. „Nach den vorliegenden Bestätigungen hat O im Wintersemester 2013 das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften sowie das Diplomstudium Pharmazie inskribiert und diese beiden Studien auch in den folgenden Jahren bis zum Wintersemester 2015 inskribiert. Im Sommersemester 2016 wurde nur das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften nicht aber das Diplomstudium Pharmazie inskribiert. Im Wintersemester 2016 wurden sowohl das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften als auch das Bachelorstudium Pharmazie (Nachfolgestudium des Diplomstudiums Pharmazie) inskribiert. In dem den Bundesfinanzgericht vorgelegten elektronischen Akt ist unter anderem der im Jahr 2013 gestellte Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe nicht enthalten. Der Datenbank der Abgabenbehörde (DB 7), in die auch das Bundesfinanzgericht berechtigt ist, Einsicht zu nehmen, ist durch vorgenommene Vermerke zu entnehmen, dass vermutlich am 07.08.2013 und 11.12.2013 von der Beschwerdeführerin Unterlagen der Abgabenbehörde vorgelegt wurden, bzw. am 21.10.2014 wurde Folgendes vermerkt: „19 ECTS, Punkte UNI Innsbruck, Bachelor Wirtschaftswissenschaften“. 1) Unterlagen, Stellungnahme Es wird um Übermittlung von Kopien folgender Unterlagen, die bei der Abgabenbehörde aufliegen müssten, gebeten bzw. sofern keine Unterlagen vorliegen sollten dazu Stellung zu nehmen: a) Vermerk im DB 7: „7.8.13 – v. 14.6.13 - best.- ab Herbst 2013 Studium“ b) Vermerk im DB 7: „11.12.13 – WS 2013/2014 Bach. Wirtschaftswissenschaften- Management und Economics Uni Innsbruck“ c) Vermerk im DB 7: „21.10.14 – 19 ECTS-Punkte, UNI Innsbruck, Bachelor-Wirtschaftswissenschaften“ „2) Antrag Wurden von der Beschwerdeführerin bei der Beantragung der Gewährung der Familienbeihilfe für ihre Tochter O Angaben zu den von der Tochter inskribierten Studien gemacht? Wenn ja, welche? Es wird um Übersendung einer Kopie des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Tochter O gebeten. II.I Stellungnahme der Abgabenbehörde: Die Abgabenbehörde legte in Beantwortung des Ersuchens eine Kopie des Antrages vor und führte ergänzend aus: „Der Beschwerdeführerin wurde die Familienbeihilfe für Ihre Tochter O ab Juli 2013 aufgrund folgender Angaben in den eingereichten Schreiben „Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe“ gewährt: Überprüfungsschreiben vom 28.6.2013 , eingelangt am 5.7.2013, vom Finanzamt erledigt am 7.8.2013 (= Beilage a): Angaben von Frau A auf Seite 4: „Voraussichtliches Studium Wirtschaftswissenschaften oder Medizin" FB-Gewährung: 7/2013 – 11/2013 Überprüfungsschreiben vom 31.10.2013 , eingelangt am 12.11.2013, vom Finanzamt erledigt am 11.12.2013 (= Beilage b): Angaben von Frau A auf Seite 3 zum Kind O: derzeitige Tätigkeit des Kindes: Studentin Bezeichnung und Anschrift der Universität: Universität Innsbruck Studienrichtung: Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften – Management and Economics Kennzahl: C 033 571 Studienbeginn (in diesem Abschnitt): 27.8.2013 FB – Gewährung: 12/2013 – 10/2014 Am 1.10.2013 langte bei der Abgabenbehörde ein Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 30.9.2013 ein, wonach die beigelegte Registrierungsbestätigung der Tochter O zum Diplomstudium Pharmazie an der Universität Innsbruck zur Kenntnis genommen und bei der Berechnung der Familienbeihilfe berücksichtigt werden soll (ebenfalls Beilage b) Überprüfungsschreiben vom 30.9.2014 , eingelangt am 15.10.2014, vom Finanzamt erledigt am 21.10.2014 (= Beilage c): Angaben von Frau A auf Seite 3 zum Kind O: Studentin, voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit: 3 Jahre Bezeichnung der Universität: Universität Innsbruck Studienrichtung: Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften Kennzahl: C 033 571 FB-Gewährung: 11/2014 – 9/2016 Am 3.10.2014 langte beim Finanzamt ein Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 30.9.2014 ein, wonach die Bestätigung des Studienerfolges der Tochter O für das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften übermittelt wird und bekanntgegeben wird, dass das ursprünglich angestrebte Pharmaziestudium in Innsbruck von O nicht mehr fortgesetzt wird (ebenfalls Beilage c) Überprüfungsschreiben vom 31.8.2015 mit Schreiben vom 24.9.2015, eingelangt am 24.9.2015, vom Finanzamt erledigt am 12.11.2015 (= Beilage d): Hinweis auf die Vorlage der Bestätigung für den Studienerfolg der Tochter O für das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften an der Universität Innsbruck mit dem Ersuchen um Kenntnisnahme und Berücksichtigung bei der Berechnung der Familienbeihilfe. Keine FB-Verlängerung (FB-Gewährung bereits laut Vorakt bis 9/2016) Überprüfungsschreiben vom 21.8.2016 mit Schreiben vom 29.9.2016, eingelangt am 3.10.2016, vom Finanzamt erledigt am 22.11.2016 (= Beilage e): Vorlage der Bestätigung des Studienerfolges für O für das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften sowie der Studienbestätigungen der Universität Innsbruck für das Wintersemester 2016/2017 für das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften und das Bachelorstudium Pharmazie. FB-Gewährung: 10/2016 - 09/2017 3) Hauptstudium Im Schriftsatz der Beschwerdeführerin an die Abgabenbehörde vom 23.11.2017 wird behauptet, dass die Tochter O als ursprüngliches Studium Pharmazie gewählt haben soll. Diese Behauptung der Beschwerdeführerin steht nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes im Widerspruch zu den unter Punkt 1) in der Datenbank der Abgabenbehörde angeführten Vermerken, in denen das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften - Management und Economics angeführt ist. Wurde die Beschwerdeführerin von der Abgabenbehörde aufgefordert bekannt zu geben, welches der beiden Studien ihrer Tochter O das Hauptstudium sei? Wenn ja, wann wurde die Beschwerdeführerin ersucht bekannt zu geben, welches der beiden von ihrer Tochter im Herbst 2013 inskribierten Studien das Hauptstudium sei? Es wird um Vorlage einer Kopie eines möglichen Ersuchens der Abgabenbehörde an die Beschwerdeführerin und einer denkbaren Stellungnahme der Beschwerdeführerin gebeten.“ Die Abgabenbehörde legte in Beantwortung des Ersuchens die angeforderten Unterlagen vor und führte unter anderem weiters aus: „Wie unter Punkt 2 ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin in keinem der o.a. Überprüfungsschreiben das Studium Pharmazie als Hauptstudium bekanntgegeben. Lediglich mit Schreiben vom 30.9.2013, eingelangt am 01.10.2013, wurde die Registrierungsbestätigung für das Diplomstudium Pharmazie vorgelegt und im Schreiben um Kenntnisnahme und Berücksichtigung bei der Berechnung der Familienbeihilfe ersucht (siehe Beilage b). Mit Schreiben vom 30.09.2014, eingelangt am 02.10.2014, wurde mitgeteilt, dass das ursprünglich angestrebte Pharmaziestudium von O nicht mehr fortgesetzt wird (siehe Beilage c). Da in den Überprüfungsschreiben von der Beschwerdeführerin immer nur ein Studium – Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften – angegeben wurde und die Bestätigungen des Studienerfolges ebenfalls nur für das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften vorgelegt wurden, ergaben sich für das Finanzamt keine Widersprüche und es bestanden keine Zweifel am Hauptstudium „Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften“ der Tochter O. Aus diesem Grund wurde die Beschwerdeführerin nie aufgefordert, das Hauptstudium bekanntzugeben.“ 4) Rückforderung der Familienleistungen Die Abgabenbehörde wurde ersucht, die Höhe der der rückgeforderten Familienleistungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) in Höhe von € 5.610,30 aufzugliedern. Die Abgabenbehörde legte eine Aufgliederung der Höhe der nachgeforderten Familienleistungen vor und führte ergänzend aus: „Zur Vervollständigung ihres Aktes werden Ihnen die am 28.11.2016 eingelangten Unterlagen (Schreiben vom 25.11.2016 betreffend Unterlagen zum Bachelorstudium Lebensmittel- & Rohstofftechnologie am MCI Management Center Innsbruck von O) übermittelt (Beilage f).“ In diesem Zusammenhang wurde von der Abgabenbehörde die Kopie eines Schriftsatzes des rechtsfreundlichen Vertreters vom 25. November 2016, eingelangt am 28. November 2016 vorgelegt, worin dieser darauf hinweist, dass die Tochter O noch ein weiteres Studium am MCI Management Centers Innsbruck absolviere und die erforderlichen ECTS Punkte erlangt habe. In der Anlage wurden Kopien der Lehrveranstaltungszeugnisse vorgelegt. III Auskunftsersuchen an die Studienabteilung der Universität Innsbruck An die Studienabteilung der Universität Innsbruck wurde in Anwendung der §§ 158 und 269 BAO) folgendes Auskunftsersuchen gerichtet: „Dem Bundesfinanzgericht (BFG) liegen im Zusammenhang mit der zur angeführten Geschäftszahl des BFG anhängigen Beschwerde unter anderen Inskriptionsbestätigungen von O, geb. Tag, Matrikelnummer 1. vor. Nach den vorliegenden Bestätigungen hat O im Wintersemester 2013 das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften sowie das Diplomstudium Pharmazie inskribiert und diese beiden Studien auch in den folgenden Jahren bis zum Wintersemester 2015 inskribiert. Im Sommersemester 2016 wurde nur das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften nicht aber das Diplomstudium Pharmazie inskribiert. Im Wintersemester 2016 wurden sowohl das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften als auch das Bachelorstudium Pharmazie (Nachfolgestudium des Diplomstudiums Pharmazie) inskribiert. Auf Grund einer mit 1. Oktober 2015 in Kraft getretenen Änderung durfte im Wintersemester 2015/2016 keine Zulassung mehr zu dem Diplomstudium Pharmazie erfolgen (§ 11 des Mitteilungsblattes der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck, vom 12. Mai 2015, 37. Stück). In den Übergangsbestimmungen (§ 12 des Mitteilungsblattes) war vorgesehen, dass ordentlich Studierende, die das Diplomstudium Pharmazie vor dem 1. Oktober 2015 begonnen haben, berechtigt waren einerseits dieses Studium beginnend ab 1. Oktober 2015 innerhalb von 15 Semestern abzuschließen sowie sich jederzeit freiwillig dem Curriculum für das Bachelorstudium Pharmazie zu unterstellen. Bei Überschreitung der Fristen für die einzelnen Studienabschnitte wurde die/der Studierende dem Curriculum für das Bachelorstudium Pharmazie unterstellt. 1) Keine Inskription im Sommersemester 2016 Im Sommersemester 2016 wurde weder das Diplomstudium Pharmazie noch das Bachelorstudium Pharmazie (Nachfolgestudium des Diplomstudiums Pharmazie) inskribiert. Wäre es für die Studierende möglich gewesen, das Diplomstudium Pharmazie in diesem Semester zu inskribieren? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Waren mit der nicht vorgenommen Inskription des Diplomstudium Pharmazie in diesem Semester Konsequenzen für die Studierende verbunden? Wenn ja, welche?“ Stellungnahme des Leiters der Studienabteilung: „1a) Wäre es für die Studierende möglich gewesen, das Diplomstudium Pharmazie in diesem Semester zu inskribieren? *) NEIN. Frau A stellte einen Antrag auf Schließung des Diplomstudiums Pharmazie, dem mit 03. September 2015 stattgegeben wurde. Eine neuerliche Zulassung*) zum Diplomstudium Pharmazie im Sommersemester 2016 wäre aufgrund des mit 01. Oktober 2015 in Kraft getretenen Nachfolgecurriculums für das Bachelorstudium Pharmazie nicht mehr möglich gewesen (vgl. § 12 des MBl. der Leopold-Franzens Universität Innsbruck (LFUI) vom 12. Mai 2016, 37. Stück). Waren mit der nicht vorgenommen Inskription des Diplomstudium Pharmazie in diesem Semester Konsequenzen für die Studierende verbunden? Wenn ja, welche? 1b) Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? 1c) Waren mit der nicht vorgenommenen Inskription des Diplomstudiums Pharmazie in diesem Semester Konsequenzen für die Studierende verbunden? NEIN (keine studienrechtliche).“ 2) Inskription im Wintersemester 2016 Im Wintersemester 2016 wurde das Bachelorstudium Pharmazie (Nachfolgestudium des Diplomstudiums Pharmazie) von O inskribiert. 2.1 Unterstellung der Studierenden unter das Curriculum für das Bachelorstudium Pharmazie Wurde die Studierende dem Curriculum für das Bachelorstudium Pharmazie unterstellt? Wenn ja, wer hat dies veranlasst und durch welche Maßnahme wurde dies vorgenommen? Welche Konsequenzen waren für die Studierende durch die Unterstellung der Studierenden unter das Curriculum für das Bachelorstudium Pharmazie verbunden? 2.2 Freiwillige Unterstellung der Studierenden unter das Curriculum für das Bachelorstudium Pharmazie Hat sich die Studierende freiwillig dem Curriculum für das Bachelorstudium Pharmazie unterstellt? Wenn ja, in welcher Form und durch welche Maßnahme hat sie dies vorgenommen? Ist die Unterstellung der Studierenden unter das Curriculum für das Bachelorstudium Pharmazie eine erstmalige Inskription dieses Studiums obwohl bereits das Diplomstudiums Pharmazie im Oktober 2013 von der Studierenden inskribiert wurde? Sie werden höflichst ersucht, innerhalb von vier Wochen, ab Zustellung dieses Ersuchens, die erbetenen Auskünfte zu erteilen sowie zum Punkt 2) des Ersuchens zweckdienliche Unterlagen vorzulegen.“ Stellungnahme des Leiters der Studienabteilung: „2.1. a) Unterstellung unter das Curriculum für das Bachelorstudium Pharmazie NEIN, da die Zulassung zum Diplomstudium nicht mehr aufrecht war. 2.2. a bis c) Hat sich die Studierende dem Curriculum für das Bachelorstudium Pharmazie freiwillig unterstellt. Es liegt keine Form der „Unterstellung“ vor. Frau A hat um Neuzulassung zum Bachelorstudium Pharmazie angesucht und sich dabei am 14. Juli 2016 auch für das Aufnahmeverfahren registriert, obwohl sie dazu als ehemalige Diplomstudierende nicht verpflichtet gewesen wäre (vgl. § 2 Abs. 1 Z 1 der Verordnung über das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung für das Bachelorstudium Pharmazie an der Universität Innsbruck. Stammfassung verlautbart im MBl. LFUI vom 11. April 2013, 25. Stück, Nr. 236; Änderung verlautbart im Mbl. der LFUI vom 24. März 2016, 16. Stück, Nr. 289). Aufgrund des Entfalls der zweiten Stufe des Aufnahmeverfahrens (vgl. § 8 der Verordnung über das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung für das Bachelorstudium Pharmazie an der Universität Innsbruck) wurde dem Zulassungsantrag von Frau A am 06. September 2016 stattgegeben. Es handelt sich dabei wie schon angeführt um die Zulassung zu einem neuen Studium. Die im vorangegangenen Diplomstudium Pharmazie abgelegten Prüfungen können aber nach den Vorgaben einer Äquivalenzliste für das neue Bachelorstudium anerkannt werden (vgl. Anlage 1 des Curriculum für das Bachelorstudium Pharmazie an der Fakultät für Chemie und Pharmazie der Universität Innsbruck. MBl. der LFUI vom 12.Mai 2016, 37. Stück).“ *) Die Begriffe Immatrikulation und Inskription wurden seit dem Inkrafttreten des Universitäts-Studiengesetzes 1997 und des nachfolgenden Universitätsgesetzes 2002 durch die Begriffe Erstzulassung und Zulassung ersetzt. Kopien des Auskunftsersuchens sowie die Beantwortung des Auskunftsersuchens des BFG wurden nachweislich sowohl der Beschwerdeführerin als auch der Abgabenbehörde zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. IV Ergänzendes Vorbringen des rechtsfreundlichen Vertreters vom 9. Juli 2018 In einem ergänzenden Schriftsatz führte der rechtsfreundliche Vertreter unter anderem aus, dass im Rückforderungszeitraum Oktober 2015 bis September 2017 die von der Beschwerdeführerin für ihre Tochter O bezogenen Familienleistungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) in Höhe des jeweiligen auf die Tochter entfallenden Teilbetrages von € 135,00 überwiesen worden sei. Es hätten daher € 3.240,00 nicht von der Beschwerdeführerin, sondern von der Tochter zurückgefordert werden müssen, sodass schon aus diesem Grund der Rückforderungsanspruch an die Beschwerdeführerin nicht zu Recht bestehe. Dieses ergänzende Vorbringen wurde der Abgabenbehörde zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und gegebenen falls um Stellungnahme ersucht. V Mündliche Verhandlung 21. August 2018 Die mündliche Verhandlung wurde für den 21. August 2018 anberaumt und die Parteien nachweislich geladen. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung wurden die anwesenden Parteien sowie der rechtsfreundliche Vertreter aufgefordert anzugeben, ob gegen die Abfassung der Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Verhandlung mittels Schallträgers Einwände bestehen. Es wurden weder von den anwesenden Parteien noch dem rechtsfreundlichen Vertreter Einwände gegen die Abfassung der Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Verhandlung mittels Schallträgers erhoben. Ferner sei vom Bundesfinanzgericht beabsichtigt, die nachträgliche Übertragung der Schallträgeraufnahme in Vollschrift zu unterlassen und die Aufnahme auf einem Datenträger aufzubewahren. Gegen diese Vorgangsweise des Bundesfinanzgerichtes wurden weder von den anwesenden Parteien noch dem rechtsfreundlichen Vertreter Einwände gegen diese Vorgangsweise des Bundesfinanzgerichtes erhoben.

Normen und Schlagworte

Studienwechselschädlicher StudienwechselStudienrichtungStudieneinrichtung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100043/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.6100043.2018
Stammnummer
122838
Gültig
27.02.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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